Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 96/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


B 96/02

Urteil vom 19. November 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Kernen und
Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

1. X.________,

2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Winterthur-Columna, Stiftung für die Zusatzvorsorge, Paulstrasse 9, 8400
Winterthur, Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 26. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene, geschiedene Z.________ verstarb am 29. Januar 2000. Mit
Erklärung vom 22. September 1999 hatte er bei der Winterthur-Columna,
Stiftung für die Zusatzvorsorge (nachfolgend: Winterthur-Columna), beantragt,
dass für den Fall seines Todes vor Erreichen des Pensionsalters seine Brüder
X.________ und Y.________ und seine Lebenspartnerin A.________ in seiner
Vorsorgeversicherung (Vertrag Nr. ........) zu je einem Drittel zu
begünstigen seien. Eine Anfrage von X.________ vom 25. Januar 2001
beantwortete die Winterthur-Columna am 29. Februar 2001 dahingehend, dass das
Todesfallkapital (von Fr. 890'903.-) den Kindern des Verstorbenen ausbezahlt
worden sei, weil gemäss reglementarischer Begünstigungsordnung die Nachkommen
vor den Geschwistern aufgeführt seien.

B.
X.________ und Y.________ erhoben am 28. Mai 2001 beim Zivilgericht
Basel-Stadt Klage mit dem Rechtsbegehren, die Winterthur-Columna sei zu
verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 593'935.- nebst Zins von 6 % seit 1.
März 2000 zu bezahlen. Das angerufene Gericht trat auf die Klage mangels
Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 4. März 2002) und überwies die Akten
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
welches die Klage mit Entscheid vom 26. Juni 2002 abwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern X.________ und Y.________ das im
kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.

Während die Winterthur-Columna auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art.
73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch
in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw.
3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen
der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen
Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen
(eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307). Als
solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar,
denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten
unterzieht (BGE 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 307 Erw. 3a). Dies schliesst nicht
aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen
werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung
zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer, welchem
Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss nicht zu
genügen vermag (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen).

2.2 Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des
Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu
beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend
vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine
streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den
objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil
nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung
gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen.

Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist
nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem
übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR)
zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht
feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V
146 Erw. 4c mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

3.
3.1 So wie die Begünstigten ihren Anspruch gegenüber einer
Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht (iure proprio) und nicht
aus Erbrecht (iure hereditatis) erwerben (Art. 78 VVG; BGE 112 II 159 Erw.
1a), haben die Anspruchsberechtigten im Todesfall der versicherten Person
auch bei der im vorliegenden Fall interessierenden ausserobligatorischen
beruflichen Vorsorge einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung.
Dieser basiert auf einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art.
112 Abs. 2 OR (und entsprechend fallen die Leistungen des Vorsorgeträgers
nicht in die Erbmasse; BGE 129 III 307 Erw. 2.2, 116 V 222 Erw. 2, je mit
Hinweisen).

3.2 In Ziff. 3.4.3 ihres seit 1. Januar 1994 geltenden Reglements für die
Personalvorsorge (nachfolgend: Personalvorsorgereglement) hat die
Winterthur-Columna hinsichtlich des beim Tod des Vorsorgenehmers "vor
Erreichen des Schlussalters" fälligen Todesfallkapitals (Ziff. 3.4.1)
folgende Begünstigungsordnung aufgestellt:
Abs. 1
a) Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben:
-  der Ehegatte;
-  bei dessen Fehlen: die Kinder, für deren Unterhalt der Verstorbene im
 Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren davor ganz oder
 teilweise aufgekommen ist;
-  bei deren Fehlen: die übrigen Personen, die der Verstorbene in
 erheblichem Masse unterstützt hat;
-  bei deren Fehlen: die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen;
- bei deren Fehlen: die Eltern des Verstorbenen;
-  bei deren Fehlen: die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder.
b) Sind keine der unter lit. a erwähnten Personen vorhanden, wird das
halbe  Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss
des  Gemeinwesens, ausgerichtet.

Abs. 2
Nicht ausbezahlte Todesfallkapitalien fallen an das Vorsorgewerk.

Abs. 3
Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er
innerhalb der in lit. a umschriebenen Personengruppe die Begünstigten sowie
das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem
Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird.
...

4.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der verstorbene
Versicherte weder im Zeitpunkt seines Todes noch in den letzten Jahren davor
im Sinne von Abs. 1 lit. a zweites Alinea der hievor angeführten
Reglementsbestimmung ganz oder teilweise für den Unterhalt seiner beiden
volljährigen Kinder aufgekommen ist. Die erfolgte Auszahlung des
Todesfallkapitals an die Tochter und den Sohn des Vorsorgenehmers liesse sich
somit unter diesem Titel nicht rechtfertigen. Sie wurde denn auch nicht
gestützt darauf, sondern in Anwendung des vierten in Verbindung mit dem
dritten Alinea von Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a Personalvorsorgereglement
vorgenommen, wonach die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen in den
Genuss der fraglichen Leistung kommen, sofern es an Personen fehlt, die der
Verstorbene in erheblichem Masse unterstützt hat. Die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie im vorinstanzlichen Klageverfahren geltend
gemachte Anspruchsberechtigung der - an sich erst im sechsten Alinea
angeführten - Brüder des Vorsorgenehmers ist nur zu bejahen, wenn diese vom
Verstorbenen im Sinne des dritten Alinea von Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a
Personalvorsorgereglement "in erheblichem Masse unterstützt" worden sind oder
wenn mit der eingangs erwähnten, vom Versicherten am 22. September 1999
beantragten speziellen Begünstigungsordnung dem Vorsorgezweck im Sinne von
Ziff. 3.4.3 Abs. 3 Personalvorsorgereglement "besser Rechnung getragen" wird.

5.
5.1 Unter dem Blickwinkel der angeführten Auslegungsregeln (Erw. 2.2 hievor)
kann der in Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a drittes Alinea
Personalvorsorgereglement verwendete Begriff der "Unterstützung in
erheblichem Masse" weder als unklar noch als unüblich bezeichnet werden. Im
Gegenteil: Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Freizügigkeitsverordnung (FZV)
gelten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Todesfall
u.a. natürliche Personen, die von den Versicherten "in erheblichem Masse
unterstützt" worden sind, als Begünstigte. Überdies wird in Art. 2 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ein analoger Begriff verwendet,
indem dort für den Fall des Ablebens des Vorsorgenehmers u.a. Personen als
Begünstigte bezeichnet werden, für deren Unterhalt der Verstorbene "in
massgeblicher Weise" aufgekommen ist. Unter Hinweis auf diese
Verordnungsbestimmungen sowie auf die diesbezügliche (bzw. Art. 6 Abs. 1 lit.
b Ziff. 2 der früheren Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes
[vom 12. November 1986] betreffende) Mitteilung des BSV über die berufliche
Vorsorge vom 22. April 1987 (wiedergegeben in ZAK 1987 S. 284 f.) erwog das
Eidgenössische Versicherungsgericht in SZS 1998 S. 75 Erw. 2b im Zusammenhang
mit der Auslegung einer reglementarischen Bestimmung im Rahmen der
weitergehenden Vorsorge, dass die verstorbene Versicherte die mit ihr im
gemeinsamen Haushalt lebende Partnerin nicht im Sinne des Vorsorgereglements
"regelmässig unterstützt" ("soutenu régulièrement") hat, weil die
Lebenshaltungskosten jeweils hälftig aufgeteilt wurden.

Entgegen der Interpretation dieses Urteils durch Markus Moser (Individuelle
Begünstigungsabreden im Rahmen der überobligatorischen beruflichen
Hinterlassenenvorsorge - Restriktive Auslegung des Begriffs der "erheblichen
Unterstützung", in: SZS 1998 S. 274 ff., S. 275) wurde darin nicht
letztinstanzlich die (vom Autor als "vorherrschend" bezeichnete) Auffassung
bestätigt, wonach eine Unterstützung nur dann als "massgeblich" bzw.
"erheblich" betrachtet werden könne, wenn der Vorsorgenehmer für mehr als die
Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkomme (so auch die erwähnte
BSV-Mitteilung in ZAK 1987 S. 284). Vielmehr lässt sich aus dem genannten
Urteil für die Beantwortung der sich hier stellenden Rechtsfrage bloss
folgern, dass im Falle einer Haushaltgemeinschaft der verstorbene
Vorsorgenehmer mehr als die übrigen Beteiligten zur Bestreitung der
gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben muss. Um wie viel höher
dieser Beitrag des Vorsorgenehmers auszufallen hat, damit von einer
"Unterstützung in erheblichem Masse" im Sinne von Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a
drittes Alinea Personalvorsorgereglement gesprochen werden kann, lässt sich
aus dem in SZS 1998 S. 72 ff. wiedergegebenen Urteil hingegen nicht ableiten.
Ob der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich für mehr als die Hälfte des
Unterhalts der unterstützten Person aufkommen muss, wie die Vorinstanz unter
Berufung auf die angeführte Lehrmeinung von Markus Moser annimmt, oder ob
bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben
Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen
Lebenshaltungskosten zu leisten hat (in diesem Sinne Hans-Ulrich Stauffer,
Zweite Säule und Konkubinat, in: Plädoyer 1999 Nr. 4 S. 19 ff., S. 21), kann
- wie sich aus nachfolgender Erw. 6 ergibt - im hier zu beurteilenden Fall
offen bleiben (vgl. in diesem Zusammenhang auch Thomas Koller, Die neue
Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonti, in:
AJP 1995 S. 740 ff., S. 741; ders., Begünstigtenordnung zweite und dritte
Säule: Gutachten zuhanden des BSV, Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 18,
April 1998, S. 13 f.; vgl. auch den im Zuge der 1. BVG-Revision eingefügten,
ab 1. Januar 2005 geltenden Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG).

5.2 Ferner stellt sich die Frage, was unter dem von Ziff. 3.4.3 Abs. 3
Personalvorsorgereglement für eine Abänderung der ordentlichen
reglementarischen Begünstigungsordnung vorausgesetzten Erfordernis zu
verstehen ist, wonach "dem Vorsorgezweck (durch die geänderte Rangfolge)
besser Rechnung getragen" werden müsse. Der Vorsorgezweck wird in Ziff. 1.2.1
Personalvorsorgereglement näher umschrieben. Danach ist es "Zweck dieser
Personalvorsorge", die Versicherten und deren Hinterlassene gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder
Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Unter diesem Blickwinkel wird deutlich, dass
eine Besserstellung einzelner Vertreter der in Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a
Personalvorsorgereglement bezeichneten Personengruppe von Vornherein nur in
Frage kommt, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu
begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innehatte. Dies wiederum
ist dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod des
Versicherten in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer
gewohnten Lebensweise droht (vgl. den haftpflichtrechtlichen Begriff des
Versorgerschadens: BGE 129 II 50 Erw. 2a mit Hinweisen), was sich in erster
Linie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls
auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemisst (in BGE 114 II
144 nicht veröffentlichte Erw. 2c des bundesgerichtlichen Urteils M. vom 31.
Mai 1988, C.392/1987; Merkblatt der Beschwerdegegnerin betreffend
Begünstigungsänderungen auf Todesfallkapitalien).

6.
6.1 Im hier zu beurteilenden Fall machen die Beschwerdeführer geltend, sie
hätten mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer, welcher als frei praktizierender
Arzt tätig gewesen sei, im Rahmen einer "familienersetzenden Struktur"
zusammengelebt. Dies um ihrem an einer chronisch rezidivierenden Psychose
leidenden Bruder in den Fällen einer akuten psychotischen Phase jederzeit den
notwendigen Betreuungs- und Fürsorgerahmen vermitteln zu können. Hiefür hätte
der eine Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von nur mehr
70 % reduziert, während der andere seine (lokal und zeitlich eingeschränkte)
Geschäftstätigkeit in dieselbe Liegenschaft verlegt habe, in welcher sich
auch die Arztpraxis befunden habe. Diese "spitalexterne komplette Betreuung"
habe so gut funktioniert, dass sich der Versicherte bis zu seinem Tode nie
mehr in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und in
seiner Arztpraxis ein Mehrfaches der Erwerbseinkommen seiner beiden Brüder
habe erzielen können. Heute stelle sich das Problem, "dass wir unsere
Berufsarbeit und Karriere nicht mir nichts, dir nichts arbeitszeit- und
-niveaumässig wieder anheben können". Insofern hätten sie durch das Ableben
ihres Bruders einen eigentlichen Versorgerschaden erlitten.

6.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt
hat, waren die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zu Lebzeiten des
Vorsorgenehmers auf Grund ihrer günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse trotz
vorgenommener Reduktion der Erwerbstätigkeit in keiner Weise auf eine
finanzielle Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen. Eine solche, sei es
auch nur in Form eines überwiegenden Beitrags an die gemeinsamen
Lebenshaltungskosten im Sinne der Ausführungen unter Erw. 5.1 hievor, wird
denn auch letztinstanzlich weder belegt noch konkret geltend gemacht. Die
Beschwerdeführer haben mithin keinen auf Ziff. 3.4.3 Abs. 1 lit. a drittes
Alinea Personalvorsorgereglement gestützten Leistungsanspruch gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung. Ebenso wenig ergibt sich eine Anspruchsberechtigung im
Hinblick auf die am 22. September 1999 beantragte spezielle
Begünstigungsordnung gemäss Ziff. 3.4.3 Abs. 3 Personalvorsorgereglement.
Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse drohte den Beschwerdeführern nach
dem Tod des Versicherten auch keine wesentliche Beeinträchtigung der
bisherigen Lebensweise. Ihrem Bruder kam somit keine Versorgerstellung im
Sinne von Erw. 5.2 hievor zu. Daran ändern auch die letztinstanzlichen
Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach sie auf Grund ihrer
anerkennungswürdigen brüderlichen Hilfeleistung einen "Karriere-Knick"
erlitten und ihre Vorsorge vernachlässigt hätten.

7.
Für das letztinstanzliche Verfahren sind auf Grund von Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche ohnehin
nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten wird, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE
128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 19. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: