Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 92/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


B 92/02

Urteil vom 6. Januar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger, Schön, Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________, unbekannter Aufenthalt, vertreten  durch Rechtsanwalt
Erich Conrad, Ostring 26,  8105 Regensdorf,
2. Allianz Suisse Leben, Rechtsdienst, Laupen-
strasse 27, 3001 Bern (früher: ELVIA Leben,  Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft),
3. AIG Life Insurance Company (Switzerland) Ltd.,
Via Camara 17, 6932 Breganzona,
4. Winterthur Leben, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. August 2002)

Sachverhalt:

A.
S. ________ und R.________ heirateten am 31. Mai 1980. Mit Urteil vom 17.
September 1998, in Rechtskraft erwachsen am 31. Mai 1999, schied das
Bezirksgericht die Ehe der Parteien. Nach Rückweisung der Sache durch das
Obergericht des Kantons Zürich hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung
ordnete es mit Urteil vom 7. November 2000 in Ziffer 5 des Dispositivs die
hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorge mit namentlich bezeichneten Freizügigkeitseinrichtungen
an.

B.
Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht trat das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August
2002 auf die Klage nicht ein.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anzuweisen,
auf die vorliegende Streitsache einzutreten und materiell darüber zu
befinden.
Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. R.________ lässt auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. S.________ verzichtet auf
Vernehmlassung. Die Allianz Suisse Leben (vormals ELVIA Leben) beantragt die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die AIG Life Insurance Company
(Switzerland) Ltd. und die Winterthur Leben verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche
Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1
2.1.1Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz
ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die
Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
angefochten werden (Abs. 4).

2.1.2 Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist an zwei
Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die
berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der
Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen
Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer
anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand
hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend
Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und
Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht
dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in
der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich
auswirkt.
In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch
bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten,
welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf
die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten
beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von
Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art.
48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an
der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1
BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen
Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen;
Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen
im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen
Vorsorge tätig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 44 Erw. 1b, 258 Erw.
2a, 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE
122 V 320; SZS 1999 S. 48, 1998 S. 122) steht der Rechtsweg nach Art. 73 BVG
nicht offen, wenn zwischen einem Versicherten und einer
Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) im
Zusammenhang mit einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto
(vgl. dazu auch Art. 10 FZV) Streitigkeiten entstehen, wie beispielsweise
über die Höhe oder den Zeitpunkt der Auszahlung.

2.2
2.2.1Das kantonale Gericht hat für die Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit im Rahmen von Art. 22 und Art. 25a FZG auf die erwähnte
höchstrichterliche Rechtsprechung (Erw. 2.1.3 hievor) abgestellt, welche
indessen unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen
Scheidungsrechts ergangen ist. Mit In-Kraft-Treten des neuen Scheidungsrechts
(Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998) am 1. Januar 2000 ist die Aufteilung der
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten (Art. 122 ff. ZGB;
Art. 22-22c FZG) und das dabei zu beachtende Verfahren (Art. 141 f. ZGB; Art.
25a FZG), namentlich die Zuständigkeit von Scheidungsgericht und
Vorsorgegericht, neu geregelt worden.

2.2.2 Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der
nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte
oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und
bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei sind
grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die
dem FZG unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder
Freizügigkeitskonti im Sinne von Art. 10 FZV (BGE 128 V 45 Erw. 2b mit
Hinweis auf Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar
Scheidungsrecht, N 45 f. zu Art. 122 ZGB; Geiser, Berufliche Vorsorge im
neuen Scheidungsrecht, in: Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen
Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 65 N 2.20; Hausheer, Die wesentlichen
Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, ZBJV 1999 S. 12 f.; Schneider/Bruchez,
La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce,
S. 214 f.; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, S. 195 N
11 f.; Walser, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich
1999, S. 52). Dies kommt auch im Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 FZG zum
Ausdruck, wonach bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung auch
allfällige «Freizügigkeitsguthaben» («avoirs de libre passage»; «averi di
libero passaggio») zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch die Botschaft des
Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15.
November 1995, BBl 1996 I 106 unten). Von der Teilung nach Art. 122 ZGB
werden mithin sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b (dazu BGE 129 III
305) erfasst. Nicht darunter fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und
der dritten Säule (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 101 f.; Sutter/
Freiburghaus, a.a.O., S. 179 Rz 14 f.; Walser, Basler Kommentar, 2. Aufl. N 4
zu Art. 122 ZGB).

2.2.3 Ist ein Anwendungsfall von Art. 122 ZGB gegeben und haben sich die
Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der
Durchführung der Teilung nicht geeinigt (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB), so
entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB über das
Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald dieser
Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das
Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG
zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend bestimmt der mit
der Scheidungsrechtsrevision eingefügte Art. 25a FZG, dass bei Nichteinigung
der Ehegatten über die zu übertragende Austrittsleistung das am Ort der
Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom
Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen
durchzuführen hat, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Abs.
1). Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in
diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene
Frist, um Anträge zu stellen (Abs. 2).

2.3 Für die unter Art. 122 ZGB fallenden und im Rahmen der Ehescheidung zu
teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hat der Gesetzgeber
mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts in den Art. 141/142 ZGB und
Art. 25a FZG das Scheidungsverfahren mit den Verfahren über Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge koordiniert und auf eine neue Grundlage gestellt
(bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 111 oben). Namentlich wollte er in
diese Koordination nicht nur die Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch die
Freizügigkeitseinrichtungen miteinbeziehen. Aus diesem Grund hat er in den
Art. 141/142 ZGB und Art. 25a Abs. 2 FZG bewusst den Terminus «Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge» («institutions de prévoyance professionnelle»;
«istituti di previdenza professionale») gewählt und nicht etwa die in Art. 48
ff. BVG enthaltene Wendung «Vorsorgeeinrichtungen» (bundesrätliche Botschaft,
a.a.O., S. 103 oben; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., S. 195 Rz 12). Angesichts
der gesetzgeberischen Koordinationsbestrebungen macht es denn auch keinen
Sinn, das im Falle von Art. 142 ZGB einzuschlagende Verfahren seinerseits
wieder zu splitten, je nachdem ob eine Vorsorgeeinrichtung oder eine
Freizügigkeitseinrichtung (Lebensversicherungs-Gesellschaft oder Bank) für
eine der Scheidungsparteien ein Vorsorgekonto oder eine Freizügigkeitspolice
führt. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung widerspricht nicht nur
der Verfahrensökonomie, sondern auch dem in Art. 122 Abs. 2 ZGB enthaltenen
Grundsatz, wonach bei gegenseitigen Ansprüchen auf Austrittsleistung nur der
Differenzbetrag zu teilen ist (BGE 129 V 251). Im Schrifttum wird denn auch
überwiegend die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für sämtliche
zu teilende Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bejaht
(Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 215, insbesondere Fn 96, S. 253;
Sutter/Freiburghaus, a.a.O., S. 195 Rz 12; Vetterli/Keel, Die Aufteilung der
beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1625 f.). Eine andere
Vorgehensweise läuft nicht nur der Prozessökonomie zuwider, sondern wäre
unpraktikabel und praktisch überhaupt nicht durchführbar. Vetterli/Keel
(a.a.O., S. 1626) halten eine Gabelung des Rechtswegs denn auch zu Recht für
«undenkbar». Andernfalls müssten sich nicht nur das Scheidungsgericht und das
Sozialversicherungsgericht mit der Aufgabe der Teilung der
Austrittsleistungen bei Ehescheidung befassen, sondern zusätzlich noch ein
anderes Zivilgericht, mit welchem das Sozialversicherungsgericht sein
Verfahren und Urteil abstimmen müsste. Neben der Zweiteilung des Verfahrens
zwischen dem Scheidungsgericht und dem Sozialversicherungsgericht hat der
Gesetzgeber nicht noch eine weitere Gabelung und Zersplitterung der
richterlichen Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen gewollt
oder in Kauf genommen (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 111 und
Amtl.Bull.1996 S 769 [Votum Berichterstatterin Beerli] sprechen denn auch von
einer «Zweiteilung des Verfahrens»).

2.4 Demnach hat der Gesetzgeber mit Art. 25a FZG für die Teilung der
Austrittsleistungen (samt Freizügigkeitsguthaben) die sachliche Zuständigkeit
der Sozialversicherungsgerichte auch hinsichtlich der Freizügigkeitspolicen
und Freizügigkeitskonti umfassend geregelt und auf alle Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dies übersehen das kantonale Gericht und die
von ihm in der Vernehmlassung zitierten Äusserungen im Schrifttum
(Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 7 ff. Vorbemerkungen zu Art. 141/142 ZGB;
Zünd, Besonderheiten des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht [u.a. Art.
142 ZGB], S. 170 f., in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001),
welche sich zudem zu sehr an die bisherige Rechtsprechung (Erw. 2.1.3 hievor)
anlehnen. Daran ändert auch der Hinweis auf die erste BVG-Revision nichts,
wonach die Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG (in der Fassung vom
3. Oktober 2003) explizit auf Freizügigkeitseinrichtungen, die
Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti führen, ausgedehnt worden ist
(dazu Erika Schnyder, La première révision de la LPP, in: Les assurances
sociales en révision, Lausanne 2002 S. 74 f.). Die hier zu beurteilende
Konstellation der Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall betrifft
lediglich einen Anwendungsfall von möglichen Streitigkeiten, die sich mit
Freizügigkeitseinrichtungen ergeben können. Wesentlich ist, dass der
(Scheidungs-)Gesetzgeber für die bei Ehescheidung zu teilenden Ansprüche aus
der beruflichen Vorsorge in Art. 25a FZG bereits eine Regelung getroffen hat.

3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (BGE 122 V
330 Erw. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdegegner entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG). Dem an sich obsiegenden BSV kann keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid vom 19. August 2002 aufgehoben, und es wird die
Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen,
damit dieses die vom Scheidungsgericht überwiesene Streitsache materiell
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
S.________, die Allianz Suisse Leben, die AIG Life Insurance Company
(Switzerland) Ltd. und die Winterthur Leben haben R.________ für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von je Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und R.________ zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: