Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 8/2002
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B 8/02 Go

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiber Attinger

                 Urteil vom 18. März 2002

                         in Sachen

B._________, 1935, Beschwerdeführer,

                           gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den
Stadtrat von Zürich, Fraumünsterstrasse 27, 8001 Zürich und
dieser vertreten durch die Versicherungskasse der Stadt
Zürich, Pensionskasse, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     In Erwägung,

     dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 7. Januar 2002 auf Klageschriften vom
9. und 11. Dezember 2001 nicht eintrat, in welchen
B._________ u.a. von der Stadt Zürich die Zahlung eines
Betrages von Fr. 50'000.- aus Hehlerei und Diebesgut sowie
Schadenersatz für verschiedene Mehraufwendungen verlangt
hatte,
     dass B._________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidgenössische Versicherungsgericht erhebt und weitere Ein-
gaben vom 27. Januar, 14., 20. und 26. Februar 2002 ein-
reicht,
     dass Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur innert der
30-tägigen Frist seit Zustellung des kantonalen Entscheides
geführt werden kann (Art. 106 Abs. 1 OG), weshalb die er-
wähnten Eingaben vom 20. und 26. Februar 2002 von vorn-
herein unzulässig sind,
     dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (samt den
Ergänzungen vom 27. Januar und 14. Februar 2002) den mini-
malen Anforderungen des Art. 108 Abs. 2 OG (BGE 123 V 336
Erw. 1a) betreffend eine sachbezogene Begründung nicht
genügt, setzt sich doch der Beschwerdeführer nicht mit der
entscheidwesentlichen Erwägung des kantonalen Gerichts
auseinander, dass es für Klagen von der Art der am
9. und 11. Dezember 2001 erhobenen sachlich nicht zuständig
ist,
     dass der kantonale Nichteintretensentscheid - davon
abgesehen - in Ordnung geht, steht doch das Verfahren nach
Art. 73 BVG - auch unter Berücksichtigung des mit Bundes-
gesetz vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997, in
Abs. 1 eingefügten zweiten Satzes - nicht zur Verfolgung
von Schadenersatzansprüchen zur Verfügung, welche die
(ehemals) versicherte Person gegen ihre Vorsorgeeinrichtung
(oder deren Trägerin) erhebt (BGE 117 V 41 Erw. 3d), so
wenig wie die Durchsetzung obligationenrechtlicher Schaden-
ersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen den früheren Ar-
beitgeber (SZS 1993 S. 161 Erw. 6),
     dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit der
Beschwerdeführer letztinstanzlich direkt die Verurteilung
der Stadt Zürich zu den verlangten Leistungen beantragt,
ebenfalls unzulässig ist (Art. 128 OG),
     dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang
die Kosten zu tragen hat (Art. 156 OG),

     erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
     weit darauf einzutreten ist.

 II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden  dem
     Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
     Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. März 2002

                                 Im Namen des
                     Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                        Der Präsident der III. Kammer:

                            Der Gerichtsschreiber: