Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 88/2002
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B 88/02

Urteil vom 8. April 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Pensionskasse A.________,
2. G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Victor  Benovici,
Goldgasse 11, 7002 Chur
Beschwerdegegnerinnen,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 3. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
H. ________ und G.________ heirateten am 18. Oktober 1979. Mit Urteil des
Bezirksgerichts I.________ vom 6. Oktober 2000 wurde die Ehe der Parteien
geschieden (Eintritt der Rechtskraft am 1. Februar 2001) und in Ziff. 5 des
Dispositivs festgehalten, dass die Vorsorgeguthaben nicht aufzuteilen seien.
Auf Berufung hin stellte das Kantonsgericht von Graubünden in Ziff. 3 des
Dispositivs des Urteils vom 12. Juni 2001 fest, dass den beiden Parteien ein
gegenseitiger Anspruch von je 50 % an der vom anderen Ehegatten während der
Ehe erworbenen Austrittsleistung gemäss FZG zusteht.

B.
Nach Überweisung der Sache durch das Kantonsgericht von Graubünden
verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom
3. Juni 2002 die Pensionskasse A.________, Fr. 46'136.- an die
Vorsorgeeinrichtung von H.________, der B.________, zu überweisen (Ziff. 1b
des Dispositivs). Gleichzeitig wies es die Vorsorgeeinrichtung der B.________
an, Fr. 759.50 und Fr. 6'269.50 an die Pensionskasse A.________ zu Gunsten
der G.________ zu übertragen (Ziff. 2b des Dispositivs).

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. 1b und 2b des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Pensionskasse A.________ anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben der G.________ den
Ausgleichsbetrag von Fr. 39'107.- zu Gunsten von H.________ auf die
Vorsorgeeinrichtung der B.________, zu übertragen. Sie sei des Weitern zu
verpflichten, auf diesem Betrag zusätzlich Verzugszinsen von 4,25 % nach
Ablauf von 30 Tagen seit Datum des Entscheids des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts an die Vorsorgeeinrichtung B.________ auszurichten und
zusätzlich auf diesem Differenzbetrag die in der Zeitspanne zwischen
Rechtskraft des Scheidungsurteils und Datum der Überweisung der
Austrittsleistungen angefallenen reglementarischen Zinsen zu vergüten.

G. ________ beantragt die Überprüfung der Austrittsleistung unter Einbezug
einer im Jahre 1994 erfolgten Barauszahlung von Fr. 9'289.10. H.________
verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV,
schliesst hingegen auf Abweisung des Rechtsbegehrens seiner geschiedenen
Ehegattin. Die Pensionskasse A.________ schliesst sich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV an. Die Vorsorgeeinrichtung B.________
teilt den Standpunkt des BSV hinsichtlich der Überweisung des
Differenzbetrages, beantragt jedoch die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Frage der Verzinsung. Das
kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art.
73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch
in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw.
1a, je mit Hinweisen). Das Gericht nach Art. 73 BVG, das gemäss Art. 25 und
25a FZG auch für Streitigkeiten auf dem Gebiete der Freizügigkeit der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zuständig ist, hat
den Streit von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und die Teilung der
Austrittsleistung gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten
Aufteilungsschlüssel durchzuführen (BGE 128 V 46 Erw. 2c mit Hinweisen).

1.2 Beim Prozess um Ausgleichszahlungen aus beruflicher Vorsorge im
Scheidungsfall handelt es sich wie bei Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe,
Erfüllung usw.) um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c).

2.
2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der
nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte
oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und
bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten
gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die
Teilung der Austrittsleistung wird nach den Art. 22-22c FZG durchgeführt,
wobei im Falle der Nichteinigung die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73
BVG vorgesehen ist (Art. 25a FZG; Art. 141 und 142 ZGB). Die geteilte
Austrittsleistung hat dem beruflichen Vorsorgeschutz grundsätzlich erhalten
zu bleiben (Art. 22 Abs. 1, Art. 22b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3-5 FZG).

2.2 Gemäss den Angaben der beiden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
betragen die massgebenden Austrittsleistungen der Ehefrau Fr. 92'272.- und
des Ehemannes Fr. 1'519.- aus einem Freizügigkeitsguthaben sowie Fr. 12'539.-
aus einem Vorsorgeguthaben. Während der Ehe hatte sich der Ehemann zusätzlich
im Jahre 1994 ein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 9'289.10 auszahlen lassen.
Diesen Betrag hat die Vorinstanz gestützt auf BGE 127 III 433 zu Recht nicht
in die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG
einbezogen. Wie das Bundesgericht in BGE 127 III 433 unter Hinweis auf das
Schrifttum festgehalten hat, fallen während der Ehe vorgenommene
Barauszahlungen nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilenden
Austrittsleistungen, sondern ein Ausgleich kann nur über Art. 124 Abs. 1 ZGB
durch das Scheidungsgericht erfolgen.

2.3 Entgegen Art. 122 Abs. 2 ZGB hat die Vorinstanz die beteiligten
Vorsorgeeinrichtungen angewiesen, je die Hälfte der jeweiligen
Austrittsleistungen auf die andere zu übertragen. Zu Recht erblickt das BSV
darin eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZGB, der vom Vorsorgegericht im
Rahmen der Teilung der Austrittsleistung gemäss  Art. 22 Abs. 1 FZG zu
beachten ist. Mit der in Art. 122 Abs. 2 ZGB getroffenen Lösung wollte der
Gesetzgeber verhindern, dass ohne grosse Notwendigkeit erhebliche Geldbeträge
mit entsprechendem Kostenanfall verschoben werden müssen
(Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, S. 216 Rz 51; vgl.
auch Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar
Scheidungsrecht, N. 87 zu Art. 122 ZGB; Schneider/Bruchez, La prévoyance
professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, S. 233). Im
vorliegenden Fall ergibt sich bei einer massgebenden Austrittsleistung der
Ehefrau von Fr. 92'272.- und des Ehemannes von Fr. 1'519.- und von Fr.
12'539.- eine hälftig zu teilende Differenz von Fr. 78'214.-. Die
Pensionskasse A.________ hat daher gemäss dem Antrag des BSV der
Vorsorgeeinrichtung B.________ den Betrag von Fr. 39'107.- zu überweisen.

3.
3.1 Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG besteht das Altersguthaben aus den
Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der
Vorsorgeeinrichtung angehört hat. Der vom Bundesrat festzulegende
Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG) betrug bis Ende Dezember 2002 4 %; seit
1. Januar 2003 ist er auf 3,25 % festgesetzt (Art. 12 BVV 2 in der Fassung
gemäss Änderung vom 23. Oktober 2002).

Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht gemäss Art. 22
Abs. 2 FZG der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der
Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die
Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der
Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen gemäss dem im
entsprechenden Zeitraum gültigen Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 (Art. 8a
Abs. 1 FZV). Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 %
(Art. 8a Abs. 2 FZV).

Nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu
zahlen. Dieser entspricht nach Art. 7 FZV dem in Art. 12 BVV 2 geregelten
BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent.

3.2 Die in diesen Bestimmungen geregelte Verzinsung der Vorsorgeguthaben
bildet wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Die
Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die Altersguthaben zu einem
Mindestsatz zu verzinsen. Für die Berechnung der zu teilenden
Austrittsleistung wird der im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Betrag
ebenfalls aufgezinst. Damit verbleibt der während der Ehe aufgelaufene Zins
dem Ehegatten, welcher der beruflichen Vorsorge angehört (Botschaft des
Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15.
November 1995, BBl 1996 I 107). Mit dem Ausscheiden aus der
Vorsorgeeinrichtung wird die Austrittsleistung fällig und ist ab diesem
Zeitpunkt von der Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen (vgl. auch BGE 119 V 135
Erw. 4c). Diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der
Austrittsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG) wird in der bundesrätlichen
Botschaft  zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 (BBl 1992
III 572 f.) wie folgt begründet:
"Damit der Vorsorgeschutz bei einem Stellenwechsel nicht geschmälert wird,
muss vorgesehen werden, dass die Austrittsleistung ab Verlassen der
Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen ist. In der Praxis gewähren zwar die
Vorsorgeeinrichtungen vielfach keinen Zins, wenn die Austrittsleistung
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit überwiesen wird. Diese Praxis
benachteiligt aber die Vorsorgenehmer, die beispielsweise von einer
Spareinrichtung zu einer andern Spareinrichtung wechseln, da auch die
Letztere für diesen Monat keinen Zins gutschreibt; der entstehende
Zinsverlust beeinträchtigt direkt den Vorsorgeschutz. Diese Praxis
benachteiligt auch die Vorsorgenehmer, denen die Austrittsleistung bar
ausbezahlt wird. Die sofortige Verzinsung der Austrittsleistung ab
Freizügigkeitsfall stellt geringe administrative Probleme, die sich mit
entsprechenden Valutierungsvorschriften bei der Überweisung lösen lassen."
Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der
Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit
auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung
der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt
der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls
zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch
BGE 128 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur
Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen
Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere
geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine
profitieren könnte. Der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung gilt auch für
den Fall, wenn die Teilung der Austrittsleistung auf einen Zeitpunkt vor dem
Datum des Ehescheidungsurteils vorgenommen wird.

3.3 Demzufolge ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der
Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung
an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht
zu verzinsen.

4.
Es stellt sich des Weitern die Frage, zu welchem Satz die Austrittsleistungen
zu verzinsen sind.

4.1 Im Rahmen des Obligatoriums werden die Altersguthaben mindestens zu dem
in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz verzinst.  Dieser Mindestzinssatz ist
auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten
Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement (vgl. dazu Riemer, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 58 § 2 Rz 35 ff., § 4 Rz
15-17) für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht,
gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine
Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung (Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG) den
Mindestzinssatz von Art.12 BVV 2 oder den allenfalls höheren
reglementarischen Zins zu vergüten.
Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung
mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der
so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für
nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt
ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen
beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich,
subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden.
Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der
Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden
Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift.

4.2 Zu prüfen ist schliesslich, von welchem Zeitpunkt an eine
Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen
Verzugszins schuldet.

4.2.1 Wird die Austrittsleistung infolge Einigung der Parteien unter Einbezug
der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren nach Art. 141 ZGB ermittelt, so eröffnet
das Scheidungsgericht der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil
bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben
für die Überweisung des vereinbarten Betrages (Art. 141 Abs. 2 ZGB). Von
diesem Zeitpunkt an verfügt die  Vorsorgeeinrichtung über alle zur
Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben. Mit dem BSV ist ihr
eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des
Scheidungsurteils, einzuräumen, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt.

4.2.2 Etwas anders verhält sich die Situation, wenn nicht das
Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 142 ZGB die
Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat. In diesem Fall
steht mit der Eröffnung noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Entscheid
des Vorsorgegerichts rechtskräftig wird. Als Stichtag für den Beginn der
30-tägigen Zahlungsfrist ist daher auf den Eintritt der Rechtskraft des
kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der
Ausfällung der Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Art.
38 in Verbindung mit Art. 135 OG) abzustellen.

4.2.3 In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung
samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des
Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen.

5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Pensionskasse A.________ der
Vorsorgeeinrichtung B.________ zugunsten von H.________ Fr. 39'107.- nebst
Zins ab 1. Februar 2001 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe
bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab 31. Tag nach Erlass
des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5 % (vgl. Art. 7 FZV in
Verbindung mit Art. 12 BVV 2) zu bezahlen.

6.
Da G.________ mit ihrem Antrag auf Überprüfung des Einbezugs der während der
Ehedauer erfolgten Barauszahlung unterlegen ist, rechtfertigt es sich, ihr
antragsgemäss eine Parteientschädigung zugunsten von H.________ aufzuerlegen
(SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziff. 1b und Ziff. 2b
des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 3. Juni 2002 aufgehoben und die Pensionskasse A.________ verpflichtet,
eine Austrittsleistung von Fr. 39'107.- zu Gunsten von H.________ an die
Vorsorgeeinrichtung der Rentenanstalt, Swiss Life, zu überweisen, wobei die
Austrittsleistung ab 1. Februar 2001 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
G.________ hat H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Rentenanstalt Swiss Life und H.________ zugestellt.

Luzern, 8. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: