Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 86/2002
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B 86/02

Urteil vom 23. Mai 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Rüedi und  Meyer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Winterthur Pensionskasse für das Personal,
General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

betreffend R.________, 1935, handelnd durch K.________,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1935 geborene R.________ war seit 1. März 1995 als Generalagent bei der
Winterthur-Versicherungen in Zürich angestellt und damit bei der
Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften
vorsorgeversichert. Als er den Arbeitsvertrag mit Wirkung auf den 31. Mai
1996 kündigte, teilte ihm die Pensionskasse für das Personal der Winterthur
Gesellschaften mit, dass ihm ab 1. Juni 1996 eine Altersrente von Fr. 909.-
pro Monat ausgerichtet werde (Schreiben vom 24. Mai 1996).

Am 1. August 1996 trat R.________ eine neue Stelle bei der Schweizerischen
Bankgesellschaft (SBG; heute: UBS AG) an, weshalb er die Pensionskasse für
das Personal der Winterthur Gesellschaften um Übertragung der
Freizügigkeitsleistung (recte: Austrittsleistung) an die Pensionskasse der
SBG ersuchte. Diese lehnte das Begehren ab mit der Begründung, er sei per
Ende Mai 1996 in den Ruhestand getreten und beziehe seit Juni 1996 eine
Altersrente, was die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung ausschliesse
(Schreiben vom 26. August und 13. September 1996).

B.
R.________ erhob Klage gegen die Pensionskasse für das Personal der
Winterthur Gesellschaften mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten,
die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 602'763.50
(inkl. Zins bis 30. April 1995) zuzüglich Zinsen bis zum Austritt per 31. Mai
1996, die von ihm und seiner Arbeitgeberin an die Pensionskasse für das
Personal der Winterthur Gesellschaften geleisteten Beiträge zuzüglich einem
Zuschlag von 4 % pro Altersjahr sowie die ihm gemäss Gesetz (OR) zustehenden
Verzugszinsen an die Pensionskasse der UBS zu überweisen. Mit Entscheid vom
23. Juli 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Klage ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid
sei aufzuheben und die Pensionskasse für das Personal der Winterthur
Gesellschaften sei zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung zuzüglich
Verzugszins ab Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung an jene neue
Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, in die R.________ nach seinem Austritt aus
der Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften eingetreten
ist, oder - falls dies nicht mehr möglich ist - auf ein von ihm zu
bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Allenfalls seien bereits
bezogene Altersleistungen zurückzuerstatten.
Die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften lässt auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Der als
Mitinteressierter zum Verfahren beigeladene R.________ beantragte in einer
ersten Stellungnahme die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei
er ergänzte, dass die Auszahlung auf ein Konto nach seinen Angaben zu
erfolgen habe. In einer weiteren Stellungnahme fügte er die Bedingung an,
dass "der konkrete Betrag rechnerisch zu keinem Verlust des Klägers bei einem
Renteneinkauf führen wird", was im Ergebnis bedeute, dass die Pensionskasse
für das Personal der Winterthur Gesellschaften zu verpflichten sei, ihm
aufgrund der eingetretenen ordentlichen Pensionierung anstelle des
Freizügigkeitsguthabens lebenslänglich eine jährliche Rente von mindestens
indexiert Fr. 77'028.-, eventuell Fr. 55'224.-, subeventuell Fr. 42'312.-
auszuzahlen. Könne diese rechnerische Garantie nicht abgegeben werden, sei
das Rechtsmittel abzuweisen. Im Falle der Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich anzuweisen, das Verfahren bezüglich Schadenersatz an die zuständige
Gerichtsbehörde zu überweisen.

D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat R.________ eine weitere
Eingabe eingereicht, in welcher er die finanziellen Konsequenzen der
fehlenden Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung
unter Hinweis auf eine von der UBS vorgenommene Berechnung erneut darlegt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a,
je mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 4 BVG können die Entscheide der kantonalen Gerichte
auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht angefochten werden. Gemäss Art. 103 lit. b OG ist unter
anderem das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht
es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. In Art. 4a Abs. 2 BVV 1 hat der
Bundesrat gestützt auf Art. 97 BVG die Beschwerdelegitimation an das BSV
übertragen. Dieses ist demnach zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt.

2.2 Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.)
geht es um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist
die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das
Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

3.
3.1 Gemäss Art. 13 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt
haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. a). Die reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass
der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit
entsteht (Abs. 2 Satz 1).

Nach dem Vorsorgeplan, welcher zusammen mit den "Weiteren Bestimmungen" (je
in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung) die
reglementarische Ordnung der Beschwerdegegnerin bildet (vgl. die
Vorbemerkungen auf S. 5 des Vorsorgeplanes), kann der Versicherte oder die
Gesellschaft die vorzeitige Pensionierung verlangen, wenn der Versicherte das
Versicherungsalter 60 erreicht hat, frühestens aber nach 10 Dienstjahren
(Ziff. 3.1). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, sind
diese Voraussetzungen, namentlich das zwischen der Beschwerdegegnerin und dem
Versicherten streitige Erfordernis der 10 Dienstjahre erfüllt: Nach der
Begriffsbestimmung des Vorsorgeplanes (S. 12) zählen als Dienstjahre die
Jahre und ganzen Monate zwischen der Aufnahme des Versicherten in die
Pensionskasse und dem Berechnungszeitpunkt, wobei eingekaufte Dienstjahre
gleichgestellt sind. Entgegen der Auffassung des Versicherten gelten als
eingekaufte Dienstjahre auch die mittels Austrittsleistung eingekauften
Jahre, hält doch Ziff. 4.5 des Vorsorgeplanes - in Übereinstimmung mit Art. 9
Abs. 1 FZG - ausdrücklich fest, dass "die Austrittsleistung [...] zum Einkauf
verwendet" wird (vgl. auch Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 177). Aus den Akten, namentlich aus den der
Aufnahmebestätigung vom 16. Januar 1996 beiliegenden "Grundlagen für die
Aufnahme" geht hervor, dass der Versicherte anlässlich seines Eintrittes in
die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften im Jahre
1995 zwar auf einen individuellen Einkauf verzichtete, indessen eine
Austrittsleistung von Fr. 602'764.- mitbrachte, welche für den Einkauf von
31,7612 % Altersrententeilen verwendet wurde, was mehr als 10 Dienstjahren
entspricht.

3.2 Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) findet
auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung
des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften
(Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität
(Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). In
Art. 2 Abs. 1 FZG ist vorgesehen, dass Versicherte, welche die
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt
(Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Treten
Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere
Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3
Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung
eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen
Form sie ihren Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG), wobei die
Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben dieser Mitteilung spätestens zwei Jahre
nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der
Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG).

In Ziff. 13.2 der "Weiteren Bestimmungen" wird ausgeführt, dass der Anspruch
auf eine Austrittsleistung entfällt, wenn der Versicherte das 60. Altersjahr
erreicht hat und er sich deshalb laut diesem Reglement vorzeitig pensionieren
lassen kann; es besteht - nach unmissverständlicher, klarer und daher für den
Versicherten verbindlicher (SZS 1999 S. 376 ff. Erw. 3a und b mit Hinweisen)
reglementarischer Aussage - in jedem Fall nur Anspruch auf die Leistungen bei
Pensionierung.

4.
4.1 Nach der vor Inkrafttreten des FZG ergangenen Rechtsprechung (BGE 120 V
306) ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer
vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls
Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1
BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine
vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis
zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht
werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in
welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch
im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen
Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach
zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen
Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig
erwerbstätig zu sein. Trotz der in der Literatur geäusserten Kritik (Thomas
Koller, Vorzeitige Pensionierung und Anspruch auf Freizügigkeitsleistung:
Bemerkungen zu einem eigenartigen Spannungsverhältnis, in: AJP 1995 S. 497
ff., insbes. S. 499 f.; vgl. auch Roland A. Müller, Die vorzeitige
Pensionierung - Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener
Sozialversicherungszweige, in: SZS 1997 S. 348; Erika Schnyder, La retraite
anticipée dans le deuxième pilier, in: SPV 1996 S. 98 Fn. 4) hielt das
Gericht an dieser Rechtsprechung fest (SZS 1998 S. 126; nicht
veröffentlichtes Urteil G. vom 31. Dezember 1996, B 18/94).

4.2 Ob diese Grundsätze auch unter der Herrschaft des FZG gelten, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt offen gelassen (in plädoyer
2002/6 S. 67 teilweise veröffentlichtes Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00;
Urteil A. vom 2. Dezember 2002, B 81/01). Im Urteil S. vom 24. Juni 2002, B
38/00, erkannte es, dass bei Vorsorgereglementen, welche die Ausrichtung
einer vorzeitigen Altersrente von der Ausübung einer entsprechenden
Willenserklärung des Versicherten abhängig machen, der - den Anspruch auf
eine Austrittsleistung ausschliessende (Art. 2 Abs. 1 FZG) - Vorsorgefall
Alter nicht in jedem Fall eintritt, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis
zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem der Versicherte das
reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits
erreicht hat, sondern nur dann, wenn der Versicherte von der ihm in den
Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen
Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht.

Da nach den reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin die
Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente nicht allein von einer
Willenserklärung des Versicherten abhängig ist, sondern diese sowohl vom
Versicherten als auch von der Gesellschaft verlangt werden kann (Ziff. 3.1
Vorsorgeplan) und somit eine vorzeitige Pensionierung selbst gegen den Willen
des Versicherten möglich ist (vgl. dazu auch Ziff. 13.2 "Weitere
Bestimmungen"), ist die Frage, ob an BGE 120 V 306 unter dem Geltungsbereich
des FZG festgehalten werden kann, nunmehr zu entscheiden.

4.3 Nach Auffassung des BSV ist die Frage zu verneinen, weil damit der mit
dem FZG angestrebte Zweck, dem Versicherten bei einem Stellenwechsel den
Weiteraufbau der beruflichen Vorsorge zu ermöglichen, vereitelt werde. Zur
Erläuterung der mit einer allfälligen Weitergeltung der bisherigen
Rechtsprechung verbundenen, mit dem FZG im Widerspruch stehenden Nachteile
verweist das BSV auf die Darstellung in Erw. 4b des Urteils S. vom 24. Juni
2002, B 38/00 (niedrigerer Umwandlungssatz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG;
Möglichkeit gesundheitlicher Vorbehalte im überobligatorischen Bereich;
Verunmöglichung des Weiteraufbaus der Vorsorge etc.). Im Weitern bringt es
vor, dass diese Lösung für den Versicherten auch in steuerrechtlicher
Hinsicht negative Auswirkungen hätte. Es vertritt den Standpunkt, dass die
Reglementsbestimmung der Pensionskasse für das Personal der Winterthur
Gesellschaften, gemäss welcher gegen den Willen des Arbeitnehmers der
Vorbezug einer gekürzten Altersleistung ausgelöst werden könne, was die
Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der
Versicherte neu obligatorisch versichert sei, ausschliesse, ungünstiger als
die gesetzlichen Vorgaben und damit aufgrund von Art. 6 BVG unzulässig sei.

Die Pensionskasse für das Personal der Winterthur Gesellschaften macht
geltend, dass die zu beurteilende Reglementsbestimmung im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe, derzufolge insbesondere nicht
entscheidend sei, ob sich die versicherte Person tatsächlich in den Ruhestand
begebe oder weiterarbeite. Etwas anderes lasse sich auch der jüngsten
Rechtsprechung gemäss Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00, nicht entnehmen.
Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass dieses Urteil zu
einer Praxisänderung betreffend den Eintritt des Versicherungsfalles führte,
habe sie im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie mit Blick auf das
Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Mai 1995
gutgläubig auf die Gesetzeskonformität ihres Reglementes vertrauen und im
Schreiben vom 24. Mai 1996 den Anspruch auf eine Altersrente bestätigen
dürfen.

Der zum Verfahren beigeladene R.________ schloss sich in seiner ersten
Stellungnahme den Überlegungen des BSV an und legte in einer weiteren Eingabe
im Wesentlichen dar, inwiefern ihm aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin
ein Schaden entstanden sei.

4.4 Nach dem in allen drei sprachlichen Fassungen übereinstimmenden Wortlaut
von Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung
verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) (französisch:
"avant la survenance d'un cas de prévoyance [cas de libre passage]";
italienisch: "prima che insorga un caso di previdenza [caso di libero
passaggio]"), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Dass unter dem Eintritt
des Vorsorgefalles (nebst Invalidität und Tod, welche hier nicht weiter
interessieren) das Erreichen der Altersgrenze nach den reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 1
Abs. 2 FZG, wonach das Gesetz anwendbar ist "auf alle Vorsorgeverhältnisse,
in denen eine Vorsorgeeinrichtung [...] aufgrund ihrer Vorschriften
(Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität
(Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt" (französisch: "où une
institution de prévoyance [...] accorde, sur la base de ses prescriptions
(règlement), un droit à des prestations lors de l'atteinte de la limite d'âge
[...] (cas de prévoyance)"; italienisch: "un istituto di previdenza [...]
accorda, sulla base delle sue prescrizioni (regolamento), un diritto alle
prestazioni al raggiungimento del limite d'età [...] (caso di previdenza)").
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 2 FZG) besteht demnach nur Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn ein
Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor er das reglementarische
Rentenalter erreicht hat. Von diesem klaren Wortlaut darf indessen
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme
vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.
Solche Gründe, welche entstehungsgeschichtlicher, teleologischer oder
systematischer Natur sein können (vgl. BGE 128 V 24 Erw. 3a, 127 V 5 Erw. 4a,
92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen), liegen nicht vor. Namentlich
lassen sich der bundesrätlichen Botschaft zu einem Bundesgesetz über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 (BBl 1992 III 533 ff., insbes. S. 570
ff.) keine entsprechenden Ausführungen entnehmen. Soweit sich das BSV auf den
allgemeinen Sinn und Zweck des Gesetzes stützt, dem Versicherten zu
ermöglichen, bei einem Stellenwechsel den Vorsorgeschutz, den er bei der
alten Vorsorgeeinrichtung aufgebaut hat, aufrechtzuerhalten (BBl 1992 III
570), ist dieser zu unbestimmt, um ein Abweichen vom klaren Wortlaut des
Gesetzes zu rechtfertigen.

4.5 Was schliesslich die weiter zu prüfenden Voraussetzungen für eine
Gesetzeskorrektur mittels Lückenfüllung anbelangt, ist vom Grundsatz
auszugehen, dass der Richter rechtspolitische Mängel oder unechte Lücken des
geltenden Rechts im Allgemeinen hinzunehmen hat und ihm nur zusteht, sie
regelbildend zu schliessen, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse
Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes
in einem Masse gewandelt haben, dass eine weitere Anwendung als
rechtsmissbräuchlich erschiene (BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc, 125 V 12 Erw. 3, 124
V 164 Erw. 4c und 275 Erw. 2a, 122 V 98 Erw. 5c und 329 Erw. 4 in fine, je
mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für
das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR NF 111 [1992] II S. 342 f.). Von solch
extremen Fällen krass ungerechter Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung
abgesehen, gibt es für den Richter keine Möglichkeit, unbefriedigendes Recht
zu berichtigen (vgl. auch Gygi, Vom Anfang und Ende der Rechtsfindung, in:
"recht" 1983 S. 80 f.).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Fall des vorliegend
betroffenen Versicherten insofern speziell liegt, als er von
Zufälligkeitsmomenten geprägt ist. Diese bestehen darin, dass die
Vorsorgeeinrichtung der UBS eine aus einer Fusion hervorgegangene Kasse ist,
der es wegen der Fusion möglich war, in einem bestimmten Zeitpunkt ihre
aktiven Mitglieder nach Massgabe deren je individuell angesammelter
Kapitalien an freien Stiftungsmitteln zu beteiligen. Ein Vergleich der beiden
Leistungsstati, nur unter Berücksichtigung der nicht mitgegebenen
Austrittsleistung, zeigt, dass der weitaus grösste Teil der finanziellen
Einbusse, die der Versicherte erfährt,  aus diesem spezifischen, zufälligen
Umstand herrührt, der bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung normalerweise nicht
gegeben ist.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass ein Festhalten an der Praxis gemäss BGE
120 V 306 unter dem Geltungsbereich des FZG sich auch zum Vorteil der Züger
auswirken kann. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter mit der
Austrittsleistung der vormaligen Vorsorgeeinrichtung sich zwar nach Massgabe
der Art. 9, 10, 12 und 13 FZG eine Eintrittsleistung bei der neuen
Vorsorgeeinrichtung finanzieren kann, deren darauf künftig festzusetzende
reglementarischen Leistungen im Altersrentenfall aber tiefer sind als jene
der vormaligen Vorsorgeeinrichtung.

Diese Gesichtspunkte in Verbindung mit der Komplexität des
Regelungsgegenstandes verbieten ein richterliches Eingreifen. Da, je nach
Ausgangslage, verschiedene Möglichkeiten gesetzlicher Gestaltung in Betracht
fallen, beschränkt sich das Gericht auf den Hinweis an den Gesetzgeber, dass
die geltende Ordnung nicht für alle Fälle zu befriedigenden Ergebnissen führt
(vgl. in diesem Sinne zur richterlichen Zurückhaltung: BGE 117 V 318 ff. Erw.
6a und b).

4.6 Demnach muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass an der
Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306 auch unter dem Geltungsbereich des FZG
festzuhalten ist (für den Fall, dass das Vorsorgereglement die vorzeitige
Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten
abhängig macht: in Erw. 4.2 hievor erwähntes Urteil S. vom 24. Juni 2002, B
38/00). Von einer Gesetzwidrigkeit der mit dieser Praxis im Einklang
stehenden reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin kann unter
diesen Umständen nicht die Rede sein. Dass die Pensionskasse für das Personal
der Winterthur Gesellschaften dem Versicherten nach dessen Ausscheiden eine
Altersrente ausgerichtet und nicht eine Austrittsleistung an die neue
Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, ist bei dieser Sachlage nicht zu
beanstanden.

5.
Bei diesem Prozessausgang steht fest, dass von einem Fehlverhalten der
Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann, weshalb sich Ausführungen zu den
diesbezüglichen Vorbringen des Versicherten erübrigen. Offen bleiben kann
sodann, welche Auswirkungen eine Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV auf die inzwischen erfolgte
Pensionierung des Versicherten gehabt hätte und wie sich die Angelegenheit
steuerrechtlich verhalten würde.

6.
Da es um Versicherungsleistungen geht (vgl. Erw. 2.2 hievor), sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.

Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten
Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese
Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer
der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung (BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V
169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Aus diesem Grunde ist der
obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem als Mitinteressierten zum
Verfahren beigeladenen Versicherten keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und R.________ zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: