Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 80/2002
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B 80/02

Urteil vom 20. Januar 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

Personalvorsorgekasse der Stadt Bern, Schwanengasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3,
3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geb. 1949, war seit 11. Oktober 1976 in der Verwaltung des
Kantons Bern tätig und bei der Versicherungskasse der bernischen
Staatsverwaltung vorsorgeversichert. Ab 1. April 1983 war er bei der Stadt
Bern vollzeitlich als Sozialarbeiter angestellt. Gemäss Übertrittsabrechnung
vom 27. April 1983 überwies die Versicherungskasse der bernischen
Staatsverwaltung der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (nachstehend:
Personalvorsorgekasse) Fr. 22'152.85. In der Folge reduzierte P.________ den
Beschäftigungsgrad per 1. Februar 1986 auf 75%, per 1. Mai 1989 auf 60% und
per 1. März 1996 auf 50%. Ende Februar 2000 gab er die Stelle bei der Stadt
Bern auf und wechselte in die Bundesverwaltung. Der Pensionskasse des Bundes
wurde gestützt auf die Abrechnung über die Austrittsleistung vom 14. März
2000 ein Betrag von Fr. 134'517.70 überwiesen, wozu laut Schreiben der
Personalvorsorgekasse vom 25. Mai 2000 noch ein Verzugszins von Fr. 4'702.15
kam.

B.
Am 30. September 2000 erhob P.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern Klage gegen die Personalvorsorgekasse mit dem Rechtsbegehren, die
Beklagte sei zu verpflichten, die ihm rechtlich zustehende
Freizügigkeitsleistung samt Zins zu überweisen. Auf gerichtliche Anfrage hin
bezifferte er den Forderungsbetrag auf Fr. 32'767.30 nebst Zins von 5% seit
1. März 2000. Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der
Pensionskassenberatungsfirma X.________, vom 31. Oktober 2001 wies das
Verwaltungsgericht die Klage mit Entscheid vom 9. Juli 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, die
Personalvorsorgekasse sei zu verpflichten, ihm einen richterlich zu
bestimmenden Betrag, mindestens aber Fr. 32'767.30 zuzüglich Zins, zu
überweisen.

Die Personalvorsorgekasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung, enthält sich aber eines
bestimmten Antrages.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und
überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte
Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen
Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den
Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass die zwischen der
versicherten resp. anspruchsberechtigten Person und der Vorsorgeeinrichtung
bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn
betrifft. In zeitlicher Hinsicht ist der Geltungsbereich von Art. 73 BVG auf
die Beurteilung von Streitigkeiten beschränkt, in welchen der
Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985 eingetreten oder die in Frage
stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts entstanden sind; der Umstand, dass in einem solchen Fall Sachverhalte
aus der Zeit vor und nach dem 1. Januar 1985 zu beurteilen sind, ändert an
der BVG-Rechtspflegezuständigkeit nichts (BGE 120 V 18 Erw. 1a, 117 V 50 Erw.
1 und 341 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die Frage der richtigen Behandlung der
Eintretensvoraussetzungen durch die Vorinstanz, insbesondere die
Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 BVG unter sachlichem und zeitlichem
Gesichtspunkt, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen
(BGE 120 V 18 Erw. 1a, 116 V 202 Erw. 1a).

2.
Beim Prozess um Freizügigkeitsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.)
handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c). Nach der
Rechtsprechung überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen
von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts
frei (BGE 120 V 448 Erw. 2b mit Hinweis).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt in formellrechtlicher Hinsicht geltend machen,
der Bericht der Firma X.________ vom 31. Oktober 2001 sei wegen fehlender
Unabhängigkeit und Befangenheit des Experten für berufliche Vorsorge aus dem
Recht zu weisen.

3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in
der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest. Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3.3 Die Vorinstanz hat angesichts der Tatsache, dass die Beratungsfirma für
die Beschwerdegegnerin tätig war, diese nicht mit einem Gutachten beauftragt,
sondern von ihr eine schriftliche Stellungnahme im Sinne einer
Sachverständigenauskunft einverlangt. Das Einholen von Auskünften ist im
Verwaltungsprozessverfahren zulässig (vgl. Art. 12 lit. b und c VwVG; Art. 49
BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., S. 276), und die abgegebenen Erklärungen sind grundsätzlich
beweistauglich, auch wenn keine Ermahnung zur Wahrheit erfolgt ist. Die
betroffene Person kann die Richtigkeit einer solchen Auskunft im Rahmen des
rechtlichen Gehörs bestreiten, worauf das Gericht nötigenfalls die förmliche
Befragung der Auskunftsperson als Zeugen durchzuführen hat (vgl. Art. 14
VwVG; Art. 49 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; Gygi, a.a.O., S. 276). Die
Tatsache allein, dass die Beratungsfirma für die Beschwerdegegnerin tätig
war, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit
schliessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund,
den Bericht aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist dieser wie eine
Parteistellungnahme in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

4.
4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in den Erwägungen
wiederholt auf die Stellungnahme der Firma X.________ verwiesen, ohne sich
selber mit den strittigen Fragen auseinanderzusetzen. Indem sie auf seine
Einwände nicht eingegangen sei, habe sie eine Rechtsverweigerung vorgenommen
und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2 Die Begründungspflicht, der aufgrund von Art. 35 Abs. 1 und 61 Abs. 2 (in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 3) VwVG - auch im Klageverfahren - die gleiche
Tragweite zukommt wie im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung
oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist
nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung oder ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124
V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich nicht
damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände
tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen
der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei
ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen
oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte
nicht berücksichtigen kann (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, 124 V 182 Erw. 2b; SZS
2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat dargetan, dass und weshalb die von der
Personalvorsorgekasse infolge der Reduktion des Beschäftigungsgrades
vorgenommene rückabwickelnde Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist. Sie
hat, wenn auch in knapper Form, zumindest teilweise zu den Einwänden Stellung
genommen. Selbst wenn angenommen würde, dass sie damit ihrer
Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, führte dies nicht zur
einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Denn daraus ist dem
Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Insbesondere hat ihn dies nicht
daran gehindert, den Entscheid anzufechten und sich vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht umfassend zu äussern, welches den Sachverhalt und die
Rechtslage frei prüft (Art. 132 OG). Es rechtfertigt sich daher, einen
allfälligen Verfahrensmangel ausnahmsweise als im vorliegenden
Prozessverfahren geheilt zu betrachten, wofür auch prozessökonomische Gründe
sprechen.

5.
In materiellrechtlicher Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die von der
Personalvorsorgekasse der Pensionskasse des Bundes überwiesene
Freizügigkeitsleistung von Fr. 139'219.85 richtig berechnet worden ist.

5.1 Laut Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17.
Dezember 1993, in Kraft getreten am 1. Januar 1995, welches für die
obligatorische und die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 1 Abs. 2 FZG),
berechnen sich die Eintritts- und die Austrittsleistung nach dem Recht, das
zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des
Austritts aus einer solchen gilt.

5.2 Am 1. Januar 1985 ist das Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Kraft getreten. Nach dessen bis 31.
Dezember 1994 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 1 entspricht die Höhe der
Freizügigkeitsleistung dem vom Versicherten bis zu deren Überweisung
erhobenen Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersguthaben
samt Zinsen für die Zeit, während welcher der Versicherte der
Vorsorgeeinrichtung angehört hat, und den Freizügigkeitsleistungen samt
Zinsen, die dem Versicherten nach Art. 29 Abs. 1 BVG gutgeschrieben worden
sind (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig
gewesenen Fassung).

Art. 28 Abs. 2 BVG (in Kraft bis 31. Dezember 1994) bestimmt, dass die Art.
331a oder 331b OR anwendbar sind, wenn die nach diesen Vorschriften bemessene
Freizügigkeitsleistung höher ist als die BVG-Freizügigkeitsleistung nach Art.
28 Abs. 1 BVG. Aufgrund des auf den 1. Januar 1985 eingefügten Vorbehalts von
Art. 342 Abs. 1 lit. a OR sind die Bestimmungen der Art. 331a - 331c OR auch
für die öffentlichrechtliche Vorsorge von Bund, Kantonen und Gemeinden
massgebend (BGE 117 V 298 Erw. 4a, 115 V 105 Erw. 2b). Gemäss Art. 331b OR
(in der bis 31. Dezember 1994 in Kraft gewesenen Fassung) hat der
Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der
Versicherungseinrichtung einen Freizügigkeitsanspruch mindestens im Umfang
seiner (eigenen) Beiträge, abzüglich der Aufwendungen zur Deckung eines
Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1). Sind vom
Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem
allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die
Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen
Teil des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten
Deckungskapitals (Abs. 2). Sind für 30 oder mehr Jahre Beiträge geleistet
worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten
Deckungskapital (Abs. 3). Die Versicherungseinrichtung legt in ihren Statuten
oder in ihrem Reglement die Höhe der Forderung für die Anzahl Beitragsjahre
vom vollendeten fünften bis zum dreissigsten Beitragsjahr fest (Abs. 3bis in
Kraft seit 1. Januar 1985). Sie kann reglementarisch eine abweichende
Regelung treffen, sofern sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist
(Abs. 5).

5.3 Nach der Rechtsprechung hat die Vergleichsrechnung in der Weise zu
erfolgen, dass die nach Art. 28 Abs. 1 BVG berechnete
BVG-Freizügigkeitsleistung mit der für den gleichen Zeitraum ermittelten
obligationenrechtlichen Freizügigkeitsleistung verglichen wird. Nicht in die
Vergleichsrechnung einzubeziehen sind Beiträge an die vorobligatorische
Vorsorge; diese bilden einen separaten Bestandteil der dem Versicherten
zustehenden Freizügigkeitsleistung. Dementsprechend muss bei einem in
vorobligatorischer Zeit begonnenen Vorsorgeverhältnis von der nach OR oder
Statuten bzw. Reglement ermittelten gesamten Freizügigkeitsleistung jener
Betrag in Abzug gebracht werden, den der Versicherte bei einem fiktiven
Freizügigkeitsfall am 31. Dezember 1984 hätte beanspruchen können. Für die
Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum Eintritt des effektiven Freizügigkeitsfalls
hat die Vergleichsrechnung zu erfolgen. Der höhere Betrag kommt, zusammen mit
der vorobligatorischen Freizügigkeitsleistung, zur Ausrichtung (BGE 115 V 30
Erw. 4, 114 V 245 Erw. 6; SZS 1998 S. 113).

6.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die geltend gemachte Forderung
verjährt.

6.1 Nach der Rechtsprechung verjährt der Anspruch auf
Freizügigkeitsleistungen nicht, solange die Pflicht zur Erhaltung des
Vorsorgeschutzes besteht. Art. 27 ff. BVG in der ursprünglichen
Gesetzesfassung vom 25. Juni 1982, in Kraft seit 1. Januar 1985 bis 31.
Dezember 1994, waren darauf ausgerichtet, dem vor Eintritt eines
Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetretenen Versicherten
die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, beschränkt auf das BVG, zu gewährleisten.
Gestützt auf Art. 29 Abs. 4 aBVG erliess der Bundesrat die Verordnung über
die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November
1986, welche auf den 1. Januar 1987 in Kraft trat. Wie aus Art. 331c Abs. 1
OR in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung hervorgeht, galt die
Erhaltungsverordnung auch für die weitergehende berufliche Vorsorge. Ab 1.
Januar 1985 bestand somit sowohl im Obligatoriumsbereich wie auch für die
weitergehende berufliche Vorsorge Kraft Gesetz (BVG, OR) die Pflicht der
Vorsorgeeinrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wobei die Modalitäten
dieser Erfüllung durch die auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretene
Erhaltungsverordnung geregelt wurden. Mit dem In-Kraft-Treten des FZG auf den
1. Januar 1995 wurde die bisherige Freizügigkeitsregelung abgelöst und durch
einheitliche Vorschriften im FZG ersetzt. Die Vorschriften über die Erhaltung
des Vorsorgeschutzes, welche seit 1. Januar 1985 galten, schliessen eine
Verjährung des Freizügigkeitsleistungsanspruchs nach Art. 41 Abs. 1 BVG aus,
solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht. Eine
Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeits- oder Austrittsleistung trotz
gesetzlicher Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kommt nicht in Frage,
weil dadurch die finanzielle Grundlage für künftige Versicherungsleistungen
entfallen würde (BGE 127 V 315).

6.2 Ob die Überweisung von Fr. 22'152.85 durch die Versicherungskasse der
bernischen Staatsverwaltung im Jahre 1983 - und somit in einem Zeitpunkt vor
In-Kraft-Treten der obigen Bestimmungen - allenfalls einer Verjährungsfrist
unterlag, muss nicht geprüft werden. Diese Freizügigkeitsleistung an sich ist
nicht streitig, sondern deren Behandlung im Rahmen der Pensenreduktionen,
welche in den Jahren 1986, 1989 und 1996 erfolgten. Die zufolge der Reduktion
des Beschäftigungsgrades zu viel entrichteten Beträge wurden dem
Beschwerdeführer nicht ausbezahlt, sondern zugunsten seines Vorsorgeschutzes
auf ein Sperrkonto überwiesen. Sie stellen somit Freizügigkeitsleistungen
dar, bezüglich welcher nach dem in Erwägung 6.1 Gesagten die Verjährung
bisher nicht eingetreten ist.

7.
7.1 In materiellrechtlicher Hinsicht geht es zunächst um die Frage, welche
Ansprüche dem Beschwerdeführer gegenüber der Personalvorsorgekasse aufgrund
der auf den 1. Februar 1986 vorgenommenen Reduktion des Beschäftigungsgrades
von 100% auf 75%, der Reduktion von 75% auf 60% auf den 1. Mai 1989 und der
Reduktion von 60% auf 50% auf den 1. März 1996 sowie der damit verbundenen
Herabsetzung des versicherten Verdienstes zustehen.

7.2 Nach Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Städtischen Pensionskasse der
Einwohnergemeinde Bern vom 15. Dezember 1950, in Kraft seit 1. Januar 1951 in
der Fassung vom 1. Januar 1985 entspricht der Versicherungsbetrag der
Grundbesoldung, zuzüglich die darauf entfallende Teuerungszulage, vermindert
um den vom Gemeinderat nach Rücksprache mit der Pensionskommission
festzusetzenden AHV-Koordinationsabzug. Für Teilzeitbeschäftigte berechnet
sich der Versicherungsbetrag pro rata zur Arbeitszeit (Abs. 2). Art. 14a der
Statuten regelt das Vorgehen, wenn ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied seine
Arbeitszeit erhöht. Unter der Überschrift "Herabsetzung des
Versicherungsbetrages" hält Art. 15 Abs. 1 der Statuten fest, dass wenn bei
Übertritt in eine Stelle mit tieferem Gehalt oder aus irgendeinem anderen
Grund das Gehalt herabgesetzt wird, das Mitglied normalerweise für den nach
früherer Gehaltsordnung oder bisherigen Verhältnissen geltenden Betrag
versichert bleibt. Diesem Versicherungsbetrag gemäss erfolgen die weiteren
Einzahlungen. Innerhalb Monatsfrist nach Eintritt der Gehaltsreduktion kann
das Mitglied bei der Pensionskommission eine Reduktion des bisherigen
Versicherungsbetrages auf die Höhe des wirklichen Gehaltes beantragen. In
diesem Falle sind die von ihm geleisteten Zahlungen für den entgehenden Teil
des bisherigen Versicherungsbetrages ohne Zins zurückzuerstatten. Von der
Gehaltsreduktion an erfolgen die Einzahlungen der Beiträge gemäss den neuen
Verhältnissen.

Die Teilrevision der Statuten per 1. Februar 1987 hat bezüglich dieser
Bestimmungen keine Änderung gebracht.

7.3 Auf den 1. Juli 1990 trat das Reglement über die Personalvorsorgekasse
der Stadt Bern in Kraft. Dessen Art. 55 normiert unter der Marginalie
"Änderung des Beschäftigungsgrades" in Abs. 2 Folgendes: Wird der versicherte
Lohn ohne Ausrichtung einer Versicherungsleistung infolge Verminderung des
Beschäftigungsgrades herabgesetzt, wird für den Unterschied die
reglementarische Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Unter der Überschrift
"Herabsetzung des versicherten Lohnes" regelt Art. 56 das Vorgehen beim
Übertritt an eine Stelle mit tieferer Einreihung oder wenn der Lohn aus
irgend einem anderen reglementarisch nicht vorgesehenen Grunde herabgesetzt
wird, ohne dass eine Versicherungsleistung ausgerichtet wird.

Die Reglementsrevision per 15. Oktober 1998 (in Kraft seit 1. Januar 1999)
brachte insofern eine Neuerung, als für die Berechnung des Rentenanspruchs
der durchschnittliche Beschäftigungsgrad massgebend ist (Art. 13a Abs. 1).
Änderungen des Beschäftigungsgrades vor Inkrafttreten dieser Bestimmung
werden gemäss Art. 13a Abs. 4 jedoch bei der Berechnung der bisherigen
Beschäftigungsgrade nicht berücksichtigt. Art. 55 Abs. 1 lautet neu wie
folgt: Ändern Mitglieder ihren Beschäftigungsgrad, wird auf eine Abrechnung
wie bei einem Teilaus- oder -eintritt verzichtet; es gilt der
durchschnittliche Beschäftigungsgrad gemäss Art. 13a des Reglements. Abs. 2
und 3 von Art. 55 wurden aufgehoben.

7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Art. 15 Abs. 1 der
Statuten 50 auf die vorliegende Problematik nicht anwendbar. Diese Bestimmung
bezieht sich auf Gehaltsherabsetzungen und nicht auf Änderungen des
Beschäftigungsrades. Da sich bei Teilzeitbeschäftigten der
Versicherungsbetrag gemäss Art. 14 Abs. 2 der Statuten 50 nach der
Arbeitszeit richtet, blieb das Kassenmitglied, welches den Beschäftigungsgrad
reduzierte, somit nicht nach der bisherigen Gehaltsordnung oder gemäss dem
für die bisherigen Verhältnisse geltenden Betrag versichert. Es musste auch
nicht gestützt auf den bisherigen Versicherungsbetrag Einzahlungen leisten.
Eine Gehaltsreduktion im eigentlichen Sinne fand nicht statt, sondern es
wurde proportional zur geleisteten Arbeitszeit weniger Lohn ausbezahlt. Was
mit den angesichts des reduzierten Versicherungsbetrages zu viel entrichteten
Beiträgen zu geschehen hatte,  war in den Statuten 50 nicht geregelt. Für den
Fall der Herabsetzung des Versicherungsbetrages sahen diese in Art. 15 Abs. 1
eine Rückerstattung der vom Versicherten geleisteten Zahlungen vor. Die
Rückerstattung von Beiträgen bei einer Reduktion des versicherten Lohnes
zufolge Änderung des Beschäftigungsrades entsprach einer gängigen
Vorgehensweise. So sahen beispielsweise die Statuten der Eidgenössischen
Versicherungskasse vom 29. September 1950 (gültig bis 31. Dezember 1987) vor,
dass im Falle einer Herabsetzung des versicherten Verdienstes die Beiträge,
die der Versicherte für die wegfallenden Verdienstteile bezahlt hat, ohne
Zinsen zurückzuerstatten sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im
nicht veröffentlichten Urteil M. vom 30. April 1990 (B 15/89) bestätigt, dass
die versicherte Person gestützt auf diese Statutenbestimmung bei einer
Herabsetzung des versicherten Verdienstes infolge Reduktion der Arbeitszeit
Anspruch auf Rückerstattung der von ihr für die wegfallenden Verdienstteile
geleisteten Beiträge habe. Eine solche Rückabwicklung hat die
Beschwerdegegnerin per 1. Februar 1986 und per 1. Mai 1989 vorgenommen. Deren
Berechnung ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Tabellen "Berechnung
Rückerstattung bei Beschäftigungsgradänderung" und der Beilage "Beitragskonto
1. April 1983 bis 28. Februar 1996" zum Schreiben vom 23. März 2000. Sie kam
für 1986 auf den Betrag von Fr. 3'141.25 und für 1989 auf Fr. 3'868.80. Dabei
wurden die gestützt auf den versicherten Lohn vor und nach der
Beschäftigungsreduktion geschuldeten Beiträge berechnet und die Differenz
zugunsten der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers auf ein Sperrkonto
überwiesen. Ebenfalls miteinbezogen wurde ein Erhöhungsbetreffnis von
ursprünglich Fr. 4'261--. Inwiefern die vom kantonalen Gericht bestätigte
Berechnungsweise der Rückabwicklung der Pensionsvorsorgekasse in
versicherungstechnischer Hinsicht unkorrekt wäre, ist nicht ersichtlich. Auch
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden dagegen keine konkreten Einwände
vorgebracht. Eine rechnerische Überprüfung durch die Firma X.________ hat im
übrigen gemäss Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 praktisch zum gleichen
Ergebnis geführt, nämlich Fr. 3'165.31 für 1986 und Fr. 3'993.81 für 1989.

7.5
7.5.1Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, bei den vor Ende Februar
2000 erfolgten Überweisungen auf das Freizügigkeitskonto handle es sich um
eine Art Vorschüsse auf die im Jahre 2000 geschuldete Austrittsleistung,
welche sich nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 FZG zu richten habe.
Nach Art. 48a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 und Art. 13a Abs. 1 der
Statuten 90 in der Fassung vom 15. Oktober 1998 sei für die Austrittsleistung
im Sinne einer Lückenfüllung auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad
abzustellen.

7.5.2 Vor dem In-Kraft-Treten des FZG bestanden keine einheitlichen
gesetzlichen Regelungen über das Vorgehen bei der Reduktion des
Beschäftigungsgrades und der damit einhergehenden Senkung des
Vorsorgeschutzes. Weder das seit 1. Januar 1985 geltende BVG (vgl. Art. 27
ff. BVG in Kraft bis 31. Dezember 1994) noch Art. 331 ff. OR enthielten
entsprechende Bestimmungen. Die Vorsorgeeinrichtungen waren daher frei zu
bestimmen, wie sie vorgehen wollten, wobei ihre Statuten oftmals nicht zu
befriedigen vermochten. Dem sollte das FZG mir einer einheitlichen Lösung
Abhilfe schaffen. Gemäss Botschaft zu einem Bundesgesetz über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge bestünde die versicherungstechnisch sauberste Lösung darin,
die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades als Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung mit unmittelbar anschliessendem Eintritt auf den
Zeitpunkt der Herabsetzung zu behandeln, wobei Austritts- und
Eintrittsleistung nach den gleichen Bestimmungen zu berechnen wären. Da
gewisse Vorsorgeeinrichtungen für diesen Fall einfachere Lösungen kannten,
die für den Vorsorgenehmer sogar vorteilhafter sind, wie beispielsweise die
Berechnung nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad über die ganze
Beitragsdauer, sollten diese weiterhin erlaubt sein (vgl. BBl 1992 III S. 596
ff.). Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene FZG, welches in Art. 20 das
Vorgehen bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades regelt, ist auf die
Eintrittsleistung des Beschwerdeführers auf den 1. April 1984 und die in den
Jahren 1986 und 1989 eingetretenen Beschäftigungsreduktionen indessen nicht
anwendbar, da gemäss Art. 27 Abs. 1 FZG weiterhin das im Zeitpunkt jener
Ereignisse geltende Recht massgebend ist. Die im FZG normierten Vorstellungen
über das Vorgehen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades können mangels
Rückwirkung dieses Gesetzes nicht auf die Verhältnisse vor dessen
In-Kraft-Treten übertragen werden.

Der mit der Statutenrevision vom 15. Oktober 1998 geänderte und am 1. Januar
1999 in Kraft getretene Art. 55 Abs. 1 der Statuten 90 der
Personalvorsorgekasse über die Berechnung nach dem durchschnittlichen
Beschäftigungsgrad verweist auf Art. 13a der Statuten. Nach Art. 13a Abs. 4
der Statuten 90 in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung werden, wie bereits
erwähnt, Änderungen des Beschäftigungsgrades vor In-Kraft-Treten dieser
Bestimmung bei der Berechnung der bisherigen Beschäftigungsgrade nicht
berücksichtigt. Eine Berechnung nach dem durchschnittlichen
Beschäftigungsgrad ist daher mit Bezug auf die Pensenreduktionen 1986 und
1989 nicht möglich.

7.5.3 Nicht anwendbar auf die Problematik der Reduktion des
Beschäftigungsgrades ist sodann die Vereinbarung über die Freizügigkeit
zwischen Pensionskassen des öffentlichen Dienstes (sog. Schuler-Abkommen, in
Kraft seit 1. Januar 1970). Der Zweck dieses Abkommens bestand darin, die
Folgen der bis zum In-Kraft-Treten des FZG unbefriedigenden gesetzlichen
Regelung der Freizügigkeit bei Stellenwechseln innerhalb der Abkommenskassen
zu mildern, indem die Abkommenskassen untereinander bei Stellenwechsel eines
Versicherten eine höhere Freizügigkeitsleistung mitgegeben haben. Mit dem
Abkommen, welches von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossen worden war, die
untereinander einen häufigen Wechsel von Versicherten hatten, sollte
sichergestellt werden, dass nicht nur die eine der beteiligten
Vorsorgeeinrichtungen grosszügigere Freizügigkeitsleistungen erbrachte,
während die andere geringere Leistungen ausrichtete und dafür entsprechende
Mutationsgewinne erzielte. Dieses Abkommen war somit für die Berechnung der
Austrittsleistung beim Übertritt in die Personalvorsorgekasse im April 1983
anwendbar, nicht aber auf die zur Diskussion stehenden Pensenreduktionen,
welche keinen Pensionskassenwechsel zur Folge hatten. Etwas anderes ist auch
dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen. Dessen Erwägung 3a bezieht
sich nur auf die Behandlung der Austrittsleistung der Versicherungskasse der
bernischen Staatsverwaltung von Fr. 22'152.85 und nicht auf die Reduktion des
Beschäftigungsgrades der Jahre 1986, 1989 und 1996, welche Gegenstand von
Erwägung 3b bilden.

7.6 Für die Reduktion des Beschäftigungsgrades von 60% auf 50% auf den 1.
März 1996 ist das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene FZG massgebend. Ändern
Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs
Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 20 Abs. 1 FZG wie im
Freizügigkeitsfall abzurechnen. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass
wenn das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige
Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen
Beschäftigungsgrades vorsieht, eine Abrechnung unterbleiben kann. Wie bereits
erwähnt, sahen die Statuten der Personalvorsorgekasse erst aufgrund der am 1.
Januar 1999 in Kraft getretenen Teilrevision vom 15. Oktober 1998 (Art. 55
der Statuten 90) bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades die Berechnung
nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad vor. Wegen der
Nichtrückwirkung dieser Bestimmung (vgl. Art. 55 in Verbindung mit Art. 13a
Abs. 4 der Statuten 90 in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung) war somit
auch anlässlich der Reduktion des Beschäftigungsgrades auf den 1. März 1996
keine Durchschnittsberechnung vorzunehmen. Hingegen erfolgte auf diesen
Zeitpunkt eine Abrechnung über die Austritts- und die Eintrittsleistung im
Sinne von Art. 20 FZG und zwar bezogen auf den Austritt nach dem alten und
bezogen auf den Eintritt nach dem neuen Beschäftigungsgrad. Gemäss Abrechnung
vom 26. März 1996 wurden von der per 29. Februar 1996 frei gewordenen
Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung von Fr. 112'821.05 für den Eintritt
bzw. Einkauf bei einem Beschäftigungsgrad von 50% Fr. 93'1080.85 benötigt.
Die überschüssige Einkaufssumme samt Zins von insgesamt Fr. 19'697.-- wurde
auf ein Sperrkonto überwiesen.

7.7 In der Abrechnung über die Austrittsleistung per 29. Februar 1996 sind
die geleisteten Beiträge, Erhöhungsbetreffnisse, Zuschläge und die von der
Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung im Jahre 1983 eingebrachte
Freizügigkeitsleistung von Fr. 13'024.-- enthalten. Die wegen der Reduktion
des Beschäftigungsgrades in den  Jahren 1986, 1989 und 1996 zu viel
entrichteten Beträge verblieben auf einem Sperrkonto. Die detaillierten
Angaben können dem Beitragskonto für die Zeit vom 1. April 1983 bis 28.
Februar 1996 entnommen werden. Das rechnerische Vorgehen der
Personalvorsorgekasse an sich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
gerügt und es besteht aufgrund der Akten auch kein Anlass, dessen Richtigkeit
anzuzweifeln.

7.8 Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch, dass die im Jahre 1983 von der
Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung eingebrachte
Eintrittsleistung von Fr. 22'152.85 bei den Überweisungen auf das Sperrkonto
in den Jahren 1986 und 1989 nicht berücksichtigt worden sei mit der Folge,
dass diese im Ausmass der Pensenreduktion für die individuelle berufliche
Vorsorge für immer verloren sei.

Gemäss Freizügigkeitsabrechnung beim Übertritt von der Versicherungskasse der
bernischen Staatsverwaltung zur Beschwerdegegnerin vom 27. April 1983
entfielen von den Fr. 22'152.85 auf Beiträge des Beschwerdeführers Fr.
13'030.90 und auf Arbeitgeberbeiträge Fr. 9'121.95. Davon wurden gemäss
Gutschriftsanzeige der Kantonalbank von Bern vom 10. Mai 1983 Fr. 13'024.--
zu Gunsten der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers verbucht. Weshalb
dem Sperrkonto nicht Fr. 13'030.95 gutgeschrieben wurden, lässt sich nicht
genau nachvollziehen. Möglicherweise handelt es sich bei der Differenz von
rund Fr. 6.-- um Bankspesen. Wegen der Geringfügigkeit des Betrages braucht
dies nicht näher abgeklärt zu werden, zumal eine entsprechende Nachforderung
ohnehin verjährt sein dürfte (vgl. Erw. 6). Die Summe von Fr. 13'024.-- wurde
bei der Austrittsabrechnung der Personalvorsorgekasse per Ende Februar 1996
als eingebrachte Austrittsleistung behandelt (vgl. Berechnungsblatt vom 26.
März 1996). Diese Abrechnung wiederum bildete die Grundlage für die
Berechnung der Austrittsleistung per Ende Februar 2000 (vgl. Berechnungsblatt
vom 14. März 2000). Es kann daher nicht gesagt werden, das Betreffnis sei der
beruflichen Vorsorge nicht erhalten geblieben. Bezüglich der
Arbeitgeberbeiträge hat sich die Kasse, in welche der Übertritt erfolgt,
gemäss Art. 3 lit. c des Schuler-Abkommens 70 (anwendbar gemäss Art. 13 Abs.
1 der Statuten 50) im Rahmen ihrer gesetzlichen, reglementarischen oder
statutarischen Möglichkeiten unter anderem zu verpflichten, beim allfälligen
Austritt die bei der früheren Kasse geleisteten persönlichen Beiträge und
Einkaufssummen mit den für die gesamte Beitragsdauer ermittelten Zuschlägen
auszuzahlen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin lediglich den auf den Arbeitnehmerbeitrag entfallenden
Teil der Austrittsleistung 83 auf ein Sperrkonto überwiesen hat. Auch das FZG
sieht beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht die volle Freizügigkeit
vor, indem sich der Mindestanspruch gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG auf die
eingebrachte Eintrittsleistung samt Zins und die von der versicherten Person
während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt Zuschlag beschränkt.

7.9 Die anlässlich des Stellenantritts bei der Berner Stadtverwaltung
entrichteten Erhöhungsbetreffnisse von Fr. 4'261.-- wurden entsprechend der
Reduktion des Beschäftigungsgrades am 11. Februar 1986 und am 18. Mai 1989
anteilsmässig auf ein Sperrkonto überwiesen.

7.10 Der Beschwerdeführer sieht eine rechtsungleiche Behandlung darin
begründet, dass er aufgrund der angewandten Berechnungsmethode deutlich mehr
für seine Anwartschaft bezahlen musste als Arbeitnehmer, die bereits zu
Beginn einer Anstellung ein reduziertes Pensum inne hatten.

Mangels einer übergeordneten gesetzlichen Bestimmung lag das Vorgehen bei
einer Reduktion des Beschäftigungsgrades vor In-Kraft-Treten des FZG im
weitgehenden Ermessen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. In diesem Rahmen
stellte die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Rückabwicklungsmethode
eine durchaus vertretbare Lösung dar.

8.
Das BSV wirft in seiner Vernehmlassung die Frage auf, ob Art. 331b Abs. 1 und
Abs. 2 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) nicht
ebenfalls hätten berücksichtigt werden müssen und ob allenfalls die sich
daraus ergebende günstigere Lösung im Sinne von Art. 331b Abs. 5 OR
angewendet werden müsste.
Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 5.2), sind die genannten OR-Bestimmungen für
die öffentlichrechtliche Vorsorge von Bund, Kantonen und Gemeinden erst seit
dem 1. Januar 1985 massgebend. Für den Übertritt von der Versicherungskasse
der bernischen Staatsverwaltung zur Personalvorsorgekasse im Jahre 1983 kann
daraus daher nichts abgeleitet werden. Da sich Art. 331b OR auf den Anspruch
auf Freizügigkeitsleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht,
kam er für die in den Jahren 1986 und 1989 erfolgte Reduktion des
Beschäftigungsgrades, welche keinen Freizügigkeitsfall darstellt, ebenfalls
nicht zur Anwendung. Mit der Einführung des FZG auf den 1. Januar 1995 wurde
Art. 331b Abs. 1 und 2 in der vom BSV genannten Fassung aufgehoben, weshalb
er auch für die Pensenreduktion auf den 1. März 1996 und die
Austrittsleistung anlässlich des Stellenwechsels auf den 1. März 2000 nicht
massgebend ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: