Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 79/2002
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B 79/02

Urteil vom 22. April 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Berger Götz

B.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft
(SRG), Giacomettistrasse 3, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 10. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2000 verpflichtete das Sozialversiche-rungsgericht
des Kantons Zürich die Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Radio-
und Fernsehgesellschaft, Bern (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung), der
Berechnung der Invalidenrente der B.________ die aus dem dreizehnfachen
Monatslohn und der zwölffachen Ortszulage bestehende Lohnsumme ohne Auf- oder
Abrundung zu Grunde zu legen und eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- zu
bezahlen. In Gutheissung der dagegen von der Versicherten, vertreten durch
ihren Rechtsanwalt, geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das
Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des kantonalen Gerichtes
vom 31. Mai 2000 auf, soweit er die Rentenberechnung betraf, und stellte
fest, dass B.________ Anspruch auf Rentenleistungen der
Personalvorsorgestiftung auf der Grundlage des versicherten Verdienstes unter
Einschluss nicht nur des dreizehnfachen Monatsgrundlohnes und der zwölffachen
Ortszulage, sondern auch der Entschädigungen für Überstunden sowie Nacht- und
Sonntagsarbeit hat; überdies wurde ihr für das letztinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Personalvorsorgestiftung zugesprochen (Urteil vom 30. April 2002,
B 58/00).

In der Folge liess B.________ beim kantonalen Gericht um Neufestsetzung der
Prozessentschädigung ersuchen und einen Aufwand von 24,6 Stunden sowie
Barauslagen von Fr. 184.50 geltend machen. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich sprach ihr daraufhin eine zusätzliche Parteientschädigung von
Fr. 1700.- zu Lasten der Personalvorsorgestiftung zu (Beschluss vom 10. Juli
2002).

B.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli 2002 sei ihr unter
Berücksichtigung eines Aufwandes von 26,4 Stunden und der Barauslagen in der
Höhe von Fr. 184.50 eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Personalvorsorgestiftung und das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Überprüfung der auf
kantonalem Recht beruhenden Parteientschädigungen auf dem Gebiet der
beruflichen Vorsorge sachlich zuständig, weil der dem Hauptverfahren (B
58/00) zu Grunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem
Bundessozialversicherungsrecht angehört (BGE 126 V 143). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche sich einzig gegen die Höhe der
vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung richtet, ist daher
einzutreten.

2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Höhe der
Parteientschädigung darf das Eidgenössische Versicherungsgericht nur
daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen
Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG),
insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus (SVR
2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; Urteil A. vom 18. Juni 2002, B 14/02; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw.
3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen), geführt hat.

3.
3.1 Im Hauptprozess B 58/00, welcher mit Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 30. April 2002 abgeschlossen worden ist, hatte der
Rechtsvertreter der Versicherten im Rahmen des kantonalen Gerichtsverfahrens
weder eine Aufwandliste noch eine Kostennote eingereicht. Er hatte es der
Vorinstanz überlassen, die Parteientschädigung festzusetzen. Das kantonale
Gericht hat der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Ermessens eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. Die Versicherte hat diesen
Entscheid zwar angefochten, die Höhe der zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung aber nicht gerügt.

3.2 Das volle Obsiegen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht führte
auf Gesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin zu einer
entsprechenden Anpassung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz. Das
kantonale Gericht hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens und auf der
Grundlage des Hauptprozesses die Parteientschädigung unter Anrechnung der
bereits zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung neu auf gesamthaft Fr.
2500.- festgesetzt. Dabei brauchte es sich nicht mit dem nachträglich geltend
gemachten Stundenaufwand des Rechtsvertreters zu befassen. Hat er nämlich
seinen überdurchschnittlichen Aufwand im Hauptverfahren vor dem kantonalen
Gericht nicht beziffert und eine entsprechende Rüge bezüglich der von der
Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 800.- festgesetzten Parteientschädigung
auch im Rahmen des im Hauptprozess dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eingereichten Rechtsmittels nicht angebracht, kann er nach rechtskräftigem
Abschluss des Hauptverfahrens nicht mehr darauf zurückkommen und nunmehr für
die Bemühungen vor dem kantonalen Gericht die Bemessung der
Parteientschädigung nach effektivem, überdurchschnittlichem Aufwand
verlangen.

3.3 Indem die Vorinstanz von ihrer ermessensweisen Beurteilung des Aufwandes
im Hauptprozess ausgegangen und die Parteientschädigung auf dieser Grundlage
ohne Berücksichtigung der neu eingereichten Stundenzusammenstellung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin festgesetzt hat, ist sie nicht in
Willkür verfallen.

4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Erw. 2 hiervor), ist das Verfahren
kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang
sind die Kosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: