Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 66/2002
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B 66/02

Urteil vom 18. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Lanz

Pensionskasse Y.________, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
Clarastrasse 19, 4005 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 29. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1947, war ab 1980 als selbstständiger Gastwirt tätig
gewesen. Vom 1. Januar bis 1. Oktober 1989 arbeitete er bei der Firma
X.________ AG; am 1. Dezember 1989 trat er eine Stelle als Kaffee-Röster bei
den Betrieben Y.________ an und war ab diesem Zeitpunkt bei der Pensionskasse
der Betriebe Y.________ (nachfolgend YPK) berufsvorsorgerechtlich versichert.
Am 4. Dezember 1989 erlitt er einen Herzinfarkt, welcher zu einer fünffachen
aortokoronaren Bypass-Operation im März 1990 Anlass gab. Weil der Versicherte
in der "Gesundheitserklärung" vom 8. November 1989 angegeben hatte, wegen
einer Lungenembolie vom 17. bis 28. September 1988 im Spital Z.________
hospitalisiert gewesen zu sein, holte die YPK über ihren Vertrauensarzt
nähere Auskünfte ein, welche ergaben, dass der Versicherte schon 1988
Risikofaktoren für eine koronare Herzkrankheit in Form einer arteriellen
Hypertonie, einer Hypercholesterinämie und eines Nikotinabusus aufgewiesen
hatte. Am 7. Februar 1990 brachte die YPK einen Versicherungsvorbehalt für
"Herzerkrankungen, inkl. Herzkranzgefässe, inkl. ev. Operationsrisiken" für
fünf Jahre an.

Von November 1990 bis Dezember 1992 wurde S.________ von der
Invalidenversicherung zum Speditionsangestellten umgeschult, was indessen zu
keiner beruflichen Eingliederung führte. Nach einer anfänglichen Ablehnung
des Rentenbegehrens am 19. September 1994 nahm die IV-Stelle Basel-Landschaft
auf Grund eines Rückweisungsentscheides des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 16. Oktober 1996 ergänzende Abklärungen vor und erliess
am 8. März 2000 eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1.
Januar 1993 eine halbe Invalidenrente zusprach. Mit einer weiteren Verfügung
vom 21. Juni 2000 gewährte sie ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente.

Am 26. Oktober 1999 gelangte S.________ mit dem Begehren um Ausrichtung einer
Invalidenrente an die YPK, welche ihm am 31. Dezember 1999 mitteilte, dass
sie mit der Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung ihre Leistungspflicht
erfüllt habe. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Berufswechsels aus
gesundheitlichen Gründen, welcher zum Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung geführt habe, sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, da er
noch nicht in den Betrieben Y._______ gearbeitet habe und demzufolge nicht
bei der YPK versichert gewesen sei.

B.
Am 14. Mai 2001 reichte S.________ gegen die YPK Klage ein und beantragte, es
seien ihm die reglementarischen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente
rückwirkend ab 1. Januar 1993, nebst Verzugszins, zuzusprechen.

Mit Entscheid vom 29. Mai 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Klage teilweise gut und stellte fest,
dass S.________ Anspruch auf Rentenleistungen der YPK aus der obligatorischen
Versicherung ab 1. Januar 1993 und, bei Vorliegen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen, ab 1. Dezember 1994 auch aus dem
überobligatorischen Bereich habe, wobei die geschuldeten Leistungen ab dem
14. Mai 2001 mit 5 % zu verzinsen seien.

C.
Die YPK führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit die Leistungspflicht aus der
überobligatorischen Versicherung bejaht wurde, und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, der kantonale Entscheid, wonach der
Versicherungsvorbehalt am 30. November 1994 erloschen sei, widerspreche dem
Reglement und greife in unzulässiger Weise in die überobligatorische
Vertragsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung ein.

S. ________ lässt sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen und beantragen, die YPK sei anzuweisen, die unbestritten
gebliebenen Leistungen gemäss BVG, nebst Zins seit Klageeinreichung, zu
berechnen und auszuzahlen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung
zu gewähren.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben, der Anspruch auf Invalidenleistungen
sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich bejaht und
die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Höhe der Leistungen
zurückgewiesen werde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid lediglich hinsichtlich der
Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung aus der überobligatorischen
Vorsorge. Bezüglich der Leistungspflicht im obligatorischen Bereich ist der
Entscheid unbestritten geblieben und in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 119 V
350 Erw. 1b, 117 V 295 f. Erw. 2b).

1.2 Soweit der angefochtene Entscheid in Teilrechtskraft erwachsen ist, ist
er vollstreckbar. Die Vollstreckung rechtskräftiger kantonaler Entscheide
richtet sich nach dem kantonalen Recht und kann grundsätzlich nicht
Gegenstand einer Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bilden.
Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 94 OG (vgl. hiezu BGE 119
V 503 ff.) besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Dem Begehren des
Beschwerdegegners, die YPK sei zu verpflichten, die unbestritten gebliebenen
Leistungen gemäss BVG zu berechnen und auszuzahlen, kann deshalb nicht
entsprochen werden.

2.
2.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im
Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie
Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der
Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie - anders als
im Bereich der obligatorischen Vorsorge - bei der Aufnahme in die
Versicherung einen gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 119 V 283 f.
Erw. 2a mit Hinweisen). Bis Ende 1994 waren die Vorsorgeeinrichtungen befugt,
auch unbefristete Vorbehalte anzubringen und im Fall der
Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurückzutreten, soweit Statuten
und Reglemente nichts anderes bestimmten. Mangels anders lautender
statutarischer oder reglementarischer Bestimmungen war die Vorbehalts- oder
Rücktrittserklärung in analoger Anwendung des Bundesgesetzes über den
Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 innert vier Wochen nach
Kenntnisnahme zu erklären (Art. 6 VVG; BGE 119 V 287 Erw. 5a mit Hinweisen).
Mit Anhang Ziff. 2 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 1993 wurde das
Obligationenrecht durch Art. 331c OR ergänzt, welcher bestimmt, dass
Vorbehalte aus gesundheitlichen Gründen höchstens fünf Jahre betragen dürfen.

2.2 Das Reglement der YPK in der Fassung vom 15. Januar 1985 bestimmte in
Art. 10, dass Versicherungsvorbehalte im überobligatorischen Bereich auf
Antrag des Vertrauensarztes vom Stiftungsrat festgelegt und dem Versicherten
mitgeteilt werden (Ziff. 1 und 2). Bei nachträglichem Wegfall von
Krankheiten, Gebrechen oder Anlagen dazu konnte die ausgesprochene
Beschränkung wieder aufgehoben werden. In jedem Fall entfiel der Vorbehalt
nach fünf Jahren (Ziff. 3). Demnach galt schon im Rahmen des Reglements vom
15. Januar 1985 eine Art. 331c OR analoge Regel zur Vorbehaltsdauer. Eine
ausdrückliche Bestimmung über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung
enthielt das Reglement nicht. Art. 57 Ziff. 2 sah lediglich vor, dass die
Versicherten der Vorsorgeeinrichtung für jeglichen Schaden haften, den sie
durch vorenthaltene, verspätete, unrichtige oder unvollständige Auskünfte
schuldhaft zufügen. Mit der auf den 1. Januar 1990 in Kraft getretenen
Neufassung des Reglements haben diese Bestimmungen keine Änderung erfahren.
Auf den 1. Januar 1995 wurde mit Art. 57 Abs. 3 des Reglements eine
Bestimmung eingeführt, wonach im Fall der Anzeigepflichtverletzung die
Leistungen auf das gesetzliche Minimum herabgesetzt werden. Diese Bestimmung
findet auf den vorliegenden Fall indessen keine Anwendung (vgl. SZS 2001 S.
381 Erw. 2).

3.
3.1 In der "Gesundheitserklärung" vom 8. November 1989 hat der
Beschwerdegegner angegeben, gegenwärtig gesund und ohne Beschwerden voll
arbeitsfähig zu sein. Die Frage, ob er in den letzten zehn Jahren eine
schwere Krankheit durchgemacht, einen schweren Unfall erlitten oder sich
einer Operation unterzogen habe, beantwortete er dahin, dass er sich wegen
einer Lungenembolie vom 17. bis 28. September 1988 im Spital Z.________
aufgehalten habe. Ferner gab er an, auf die regelmässige Einnahme des
Medikamentes Isoptin angewiesen zu sein. Die vom Vertrauensarzt der
Beschwerdeführerin vorgenommene Rückfrage beim Spital Z.________ ergab, dass
der Beschwerdegegner im September 1988 zur Abklärung von zwei Synkopen
hospitalisiert worden war, wobei die Aetiologie dieser Ereignisse nicht
eindeutig geklärt werden konnte. Die Möglichkeit einer Lungenembolie sei
damals in Erwägung gezogen worden, habe jedoch nicht bestätigt werden können.
Vermutlich sei die Verdachtsdiagnose einer Lungenembolie auch gegenüber dem
Patienten erwähnt worden. Dieser könne daher durchaus in gutem Glauben
angegeben haben, wegen einer Lungenembolie hospitalisiert gewesen zu sein.
Anderseits müsse die Frage nach anderweitigen krankhaften Organbefunden
bejaht werden. Schon 1988 hätten Risikofaktoren für eine koronare
Herzkrankheit in Form einer arteriellen Hypertonie, einer
Hypercholesterinämie und eines Nikotinabusus nachgewiesen werden können.
Medikamentöse Therapien seien eingeleitet worden. Der Patient sei damals
nicht symptomatisch gewesen. Im Dezember 1989 habe er wegen eines akuten,
nicht transmuralen Vorderwandinfarktes jedoch erneut hospitalisiert werden
müssen.

3.2 Ob der Beschwerdegegner die Anzeigepflicht bezüglich des Herzleidens
verletzt hat, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben. Denn die
Vorsorgeeinrichtung hat nach Kenntnisnahme des Sachverhalts keinen Rücktritt
vom Vorsorgevertrag erklärt, sondern sich mit der Anbringung eines
Versicherungsvorbehalts begnügt. Sie kann sich daher nicht auf die
Anzeigepflichtverletzung berufen und für die vorbehaltene
Gesundheitsschädigung nachträglich einen Rücktritt vom Vorsorgevertrag
erklären. Anderseits steht fest, dass der angebrachte Vorbehalt zulässig war.
Er setzte keine Anzeigepflichtverletzung voraus, weil die Aufnahme des
Beschwerdegegners in die überobligatorische Versicherung lediglich
provisorisch erfolgt war, nachdem die Vorsorgeeinrichtung ergänzende
Abklärungen zum Gesundheitszustand in die Wege geleitet hatte. Der Vorbehalt
bestand auf Grund der Angaben des Spitals Z.________ vom 24. Januar 1990 zu
Recht; er wurde zudem rechtzeitig ausgesprochen (vgl. BGE 118 II 338 ff. Erw.
3). Fraglich ist, welche Rechtswirkungen ihm beizumessen sind. Während die
Vorinstanz davon ausgeht, dass die Vorsorgeeinrichtung für die Zeit nach
Ablauf der Vorbehaltsdauer leistungspflichtig ist, macht die
Beschwerdeführerin geltend, die reglementarische Befristung des Vorbehalts
auf fünf Jahre bedeute nicht, dass auch dessen Rechtswirkungen auf fünf Jahre
begrenzt seien. Wer innerhalb von fünf Jahren auf Grund eines vorbehaltenen
Leidens arbeitsunfähig werde, erhalte nach Art. 10 Ziff. 2 des Reglements nur
Leistungen aus der obligatorischen Versicherung. Das Gleiche gelte nach Art.
57 Ziff. 2 des Reglements für den Fall der Anzeigepflichtverletzung. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist von den
Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des streitigen
Leistungsanspruchs Geltung hatten (BGE 121 V 97 ff.). Nach dem Gesagten
enthielt das Reglement in der hier anwendbaren Fassung keine Bestimmung,
wonach Versicherte, welche innerhalb von fünf Jahren auf Grund eines
vorbehaltenen Leidens arbeitsunfähig werden, nur Leistungen aus der
obligatorischen Versicherung erhalten (Erw. 2.2 hievor). Es kann sich daher
nur die Frage stellen, ob sich ein solcher Schluss aus der gesetzlichen
Regelung ableiten lässt. Dies ist indessen zu verneinen. Beim Vorbehalt
handelt es sich um eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte
Einschränkung des Versicherungsschutzes (vgl. BGE 127 III 238 Erw. 2c). Mit
Ablauf der Vorbehaltsdauer entfällt die angeordnete Einschränkung des
Versicherungsschutzes mit der Folge, dass der Versicherte für das
vorbehaltene Leiden anspruchsberechtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das
dem Vorbehalt unterliegende Risiko während der Vorbehaltsdauer eintritt. Auch
in solchen Fällen soll der Versicherte nicht während der gesamten
Versicherungsdauer vom Leistungsanspruch ausgeschlossen bleiben. In diesem
Sinn hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich des
Taggeldanspruchs nach alt Art. 5 Abs. 3 KUVG und Art. 2 Abs. 2 VO III zum
KUVG entschieden und darüber hinaus festgestellt, dass die Bezugsdauer des
versicherten Krankengeldes erst nach Wegfall des Vorbehaltes zu laufen
beginnt (BGE 115 V 392 ff. Erw. 4b mit Hinweis auf die Materialien und Erw.
5). Zu einer andern Betrachtungsweise besteht auch bezüglich des hier
streitigen Rentenanspruchs aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge
kein Anlass. Aus Art. 331c OR folgt nicht, dass der Leistungsanspruch dauernd
entfällt, wenn der Versicherungsfall während der Vorbehaltsdauer eintritt.
Vielmehr wird damit die Zulässigkeit von Leistungsverweigerungen für
vorbehaltene Leiden generell auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Etwas
anderes ergibt sich nach dem Gesagten auch aus den im vorliegenden Fall
anwendbaren Reglementsbestimmungen nicht. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern der kantonale Entscheid dem Reglement widersprechen oder in
unzulässiger Weise in die Vertragsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung im
überobligatorischen Bereich eingreifen soll.

4.
4.1 Der Versicherungsvorbehalt vom 7. Februar 1990 wurde rückwirkend auf den
1. Dezember 1989 verfügt und ist am 30. November 1994 abgelaufen. Der
Beschwerdegegner hat daher ab 1. Dezember 1994 Anspruch auf Leistungen aus
der überobligatorischen Versicherung, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden
hat.

4.2 Die Vorinstanz hat die Klage mit der Feststellung teilweise gutgeheissen,
S.________ habe ab 1. Januar 1993 Anspruch auf Rentenleistungen aus der
obligatorischen Vorsorge und, bei Vorliegen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen, ab 1. Dezember 1994 auch aus der
überobligatorischen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin erachtet den
Urteilsspruch als missverständlich und gibt der Befürchtung Ausdruck, dass
die Parteien damit nicht endgültig auseinandergesetzt seien. Das BSV ist der
Meinung, das kantonale Gericht habe im Klageverfahren nach Art. 73 BVG den
Anspruch des Klägers auf Leistungen der beruflichen Vorsorge näher zu
beziffern. Hiezu ist festzustellen, dass die konkreten Leistungsansprüche auf
Grund der massgebenden Reglemente festzusetzen sind, was primär Sache der
Vorsorgeeinrichtung ist. In gleicher Weise, wie ein in quantitativer Hinsicht
nicht beziffertes Klagebegehren zulässig ist (vgl. SZS 1998 S. 440 ff.), muss
es dem kantonalen Gericht möglich sein, die Sache unter grundsätzlicher
Bejahung des Leistungsanspruchs an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen. Im
vorliegenden Verfahren ist allerdings nicht ersichtlich, welche
Anspruchsvoraussetzungen von der Beschwerdeführerin noch abzuklären sind,
nachdem die Vorinstanz die materiellen Voraussetzungen für den Rentenanspruch
bejaht hat, was unbestritten geblieben ist. Zu einer Abänderung des
kantonalen Urteilsdispositivs besteht indessen kein Anlass.

5.
5.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht die YPK
verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3749.- zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, die Verpflichtung zur Übernahme
der vollen Parteikosten sei dem Ausgang des Verfahrens nicht angemessen. Auf
dieses Begehren ist einzutreten, obschon kein bundesrechtlicher Anspruch auf
Parteientschädigung im Klageverfahren um Leistungen der beruflichen Vorsorge
besteht (BGE 126 V 150 Erw. 4a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
aber nur zu prüfen, ob die Anwendung der kantonalen Bestimmungen zu einer
Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des
Willkürverbots von Art. 9 BV (zu Art. 4 aBV: BGE 114 V 86 Erw. 4a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 408 f. Erw. 3a) führt. Dies trifft indessen
nicht zu. Auszugehen ist davon, dass die Beschwerdeführerin Leistungen sowohl
aus der obligatorischen als auch aus der überobligatorischen Versicherung
verweigert hat. Mit seinen Begehren ist der Kläger lediglich insofern nicht
durchgedrungen, als der Beginn der Leistungen aus dem überobligatorischen
Bereich auf den 1. Dezember 1994 und nicht, wie beantragt, auf den 1. Januar
1993 festgesetzt wurde. Wenn die Vorinstanz diesen Ausgang des Verfahrens
einem vollen Obsiegen gleichgestellt und die Entschädigung auf dieser
Grundlage festgesetzt hat, so lässt sich dies unter dem Gesichtswinkel einer
Willkürprüfung nicht beanstanden.

5.2 Weil es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das letztinstanzliche Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG).
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat die YPK dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Das Begehren des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: