Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 61/2002
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B 61/02

Urteil vom 17. August 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Kernen
und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer

1. D.________, 1944,
2. M.________, 1942,
3. SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 3,  3000 Bern,
Beschwerdeführende, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann,
Kapellenstrasse 14, 3001 Bern,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die
Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, und diese vertreten
durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 32, 3003
Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.
D. ________ (geboren 1944) und M.________ (geboren 1942) sind seit 1973 resp.
1982 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG als
Arbeitnehmer tätig (gewesen). Im Rahmen der beruflichen Vorsorge waren sie
zunächst bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und hernach ab 1.
Januar 1995 bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versichert, weil die SRG
diesen beiden Vorsorgeeinrichtungen des Bundes seit 1968 resp. 1995 als
Organisation angeschlossen war. Im Laufe der Zeit hatten sich beide
Versicherte bis zum 22. Altersjahr zurück eingekauft. Im August 1998
bekundeten sie schriftlich ihr Interesse an einem weiteren Einkauf
zusätzlicher Versicherungsjahre bis auf das 20. Altersjahr zurück. In der
Folge kam es unter den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, ob der
Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nach den bis Ende Dezember 1994
gültigen EVK-Statuten oder den ab 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
PKB-Statuten zu erfolgen habe. Mit Eingabe vom 3. Mai 1999 erhoben
D.________, M.________ und die SRG Klage gegen die Schweizerische
Eidgenossenschaft, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, mit dem Antrag auf Einkauf zusätzlicher
Versicherungsjahre nach bestimmten Berechnungsfaktoren, namentlich nach den
EVK-Statuten. Die SRG beantragte zudem, die Eidgenossenschaft sei zu
verpflichten, ihren Arbeitnehmenden, die nach 1941 geboren worden seien und
vor dem 1. Januar 1995 als Versicherte in die EVK resp. PKB eingetreten
seien, innert gerichtlich zu bestimmender Frist Gelegenheit zu geben, von den
beiden Vorsorgeeinrichtungen eine verbindliche Offerte zum altrechtlichen
Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre zu verlangen. Mit Entscheid vom 30.
Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage
vollumfänglich ab.

B.
D.________, M.________ und die SRG führen in einer gemeinsamen Eingabe
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Wesentlichen unter Erneuerung der vor der
Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, und diese vertreten durch den
Rechtsdienst der Eidgenössischen Finanzverwaltung schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.
Auf den 1. Juni 2003 nahm die seit 1. März 2001 mit Rechtspersönlichkeit
bestehende PUBLICA (Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 PKB-Gesetz; AS 2001 S. 719)
ihren Betrieb auf und es wurden ihr auf diesen Zeitpunkt hin von der
bisherigen Pensionskasse PKB die Vorsorgeverhältnisse samt der entsprechenden
Deckungskapitalien übertragen. Die SRG ist der Publica nicht mehr
angeschlossen, weil sie die berufliche Vorsorge ihrer Beschäftigten seit 1.
Januar 2003 mit der firmeneigenen Pensionskasse SRG SSR idée suisse
durchführt.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 beantragte der Rechtsdienst der Eidgenössischen
Finanzverwaltung dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, die Klage und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien wegen fehlender Passivlegitimation der
Schweizerischen Eidgenossenschaft abzuweisen und es sei vom angezeigten
Parteiwechsel zur Pensionskasse des Bundes PUBLICA Kenntnis zu nehmen, das
Verfahren mit der PUBLICA als Beschwerdegegnerin weiterzuführen und die
Pensionskasse der SRG SSR idée suisse sei zum Verfahren beizuladen oder
eventuell direkt als Partei ins Verfahren einzubeziehen. Mit Schreiben vom 7.
Juli 2003 teilte die PUBLICA dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit,
sie liege mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Frage der
Rechtsnatur der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der
Vorsorgeverhältnisse aus der PKB im Streit. Insgesamt seien vor kantonalen
Gerichten und vor Eidgenössischem Versicherungsgericht rund 20 Klage- oder
Beschwerdeverfahren hängig, welche von der strittigen Frage betroffen seien.
Aus diesem Grund sei das letztinstanzliche Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides über die
Rechtsnatur und die materiellen Auswirkungen der per 1. Juni 2003 erfolgten
Überführung der Vorsorgeverhältnisse zu sistieren.

D.
Daraufhin eröffnete das Eidgenössische Versicherungsgericht einen
Schriftenwechsel zu den Fragen der Verfahrenssistierung und des
Parteiwechsels. Die Eidgenössische Finanzverwaltung beantragte die Abweisung
des Sistierungsgesuchs (Eingabe vom 22. August 2003). Die PUBLICA hielt mit
Eingabe vom 11. September 2003 an ihrem Sistierungsantrag fest und teilte des
Weitern mit, sie habe am 8. September 2003 eine Aufsichtsbeschwerde beim BSV
eingereicht, damit die Frage nach der Rechtsnatur und den materiellen
Auswirkungen der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der
Vorsorgeverhältnisse in grundsätzlicher und einheitlicher Weise beantwortet
werden könne. Die Beschwerdeführenden liessen am 12. September 2003
beantragen, das letztinstanzliche Verfahren sei sowohl gegen die PUBLICA als
Hauptbeschwerdegegnerin wie auch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft
als Eventualbeschwerdegegnerin fortzusetzen. Eventuell sei die Schweizerische
Eidgenossenschaft zum Verfahren beizuladen. Das Kompetenzzentrum Aufsicht
berufliche Vorsorge des BSV beantragte am 16. Oktober 2003 die
Verfahrenssistierung, bis es als Aufsichtsbehörde über die von der PUBLICA
eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 8. September 2003 entschieden habe,
wobei es sich als zuständig zur materiellen Behandlung der
Aufsichtsbeschwerde der PUBLICA erachte. Im darauf folgenden Schriftenwechsel
hielten die Beschwerdeführenden und die Eidgenössische Finanzverwaltung an
ihrem Antrag auf Ablehnung der Verfahrenssistierung fest, während die PUBLICA
das Begehren stellt, es sei dem Sistierungsantrag des BSV stattzugeben.

E.
Mit Verfügung vom 25. März 2004 wies der Präsident des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts das Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft um
Parteiwechsel vom 18. Juni 2003 sowie das Gesuch der PUBLICA um Sistierung
des Verfahrens vom 7. Juli 2003 ab. Gleichzeitig wurden die PUBLICA und die
Pensionskasse SRG SSR idée suisse zum Verfahren B 61/02 beigeladen.
Das BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, seinerseits stellte mit Verfügung vom
23. April 2004 fest, dass der Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der
Pensionskasse des Bundes PKB zur Pensionskasse des Bundes PUBLICA per 1. Juni
2003 keine Universalsukzession darstelle, sondern eine Rechtsnachfolge sui
generis, deren Voraussetzungen im PKB-Gesetz geregelt seien.

F.
In der Folge gab das Eidgenössische Versicherungsgericht den beiden
beigeladenen Pensionskassen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Pensionskasse
SRG SSR idée suisse schliesst auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die PUBLICA auf deren Abweisung. Die
Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit
Hinweisen).
Dies gilt auch in persönlicher Hinsicht, da Art. 73 BVG die Zuständigkeit
dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen
Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art.
73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die
Anspruchsberechtigten beschränkt.

2.
Beim Prozess um den rückwirkenden Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre
handelt es sich nicht um einen Streit um Versicherungsleistungen (BGE 127 V
254 Erw. 1; Urteil N. vom 14. Februar 2002, B 63/01, auszugsweise publiziert
in SZS 2003 S. 352). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur,
ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Das kantonale Gericht verneinte die Aktivlegitimation der Schweizerischen
Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Geltendmachung von individuellen
Ansprüchen ihrer Beschäftigten aus dem Vorsorgeverhältnis gegenüber der
Beschwerdegegnerin. Einen solchen selbstständigen Rechtsanspruch sähe weder
Art. 67 Abs. 1 oder Art. 65 Abs. 1 der Verordnung über die Pensionskasse des
Bundes vom 24. August 1994 (nachfolgend: PKB-Statuten) vor, noch ergebe er
sich aus dem Anschlussvertrag. Auch aus dem Vertrauensschutzgrundsatz lasse
sich die Aktivlegitimation nicht herleiten. Hinsichtlich der Geltendmachung
von allfälligen Schadenersatzansprüchen durch die Arbeitnehmenden gegenüber
der Arbeitgeberin seien die Parteien auf den Zivilprozessweg zu verweisen.
Beim Anspruch auf Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre handle es sich um
individuelle Ansprüche der Versicherten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung,
die nicht durch die Arbeitgeberin geltend gemacht werden könnten.

3.2 Nach Art. 73 Abs. 1 BVG entscheidet das Berufsvorsorgegericht
Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und
Anspruchsberechtigten, sodass ein Arbeitgeber grundsätzlich Partei eines
Berufsvorsorgeprozesses sein kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Arbeitgeber in eigenem Namen im Interesse seiner Arbeitnehmenden Ansprüche
der beruflichen Vorsorge gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend machen
kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin nicht beurteilt.
Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und
welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich nach dem
materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts
aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den
sich das Recht richtet (BGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 III 84 Erw.
1a, 123 III 220, 110 V 348 Erw. 1). Der Anspruch auf Einkauf zusätzlicher
Versicherungsjahre steht allein den Versicherten zu und richtet sich gegen
die Vorsorgeeinrichtung. Dem Arbeitgeber kommen in diesem Zusammenhang weder
nach dem BVG, dem FZG, dem OR noch nach den anwendbaren Statuten materielle
Rechte zu, noch wird er darin zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt.
Dass die SRG als Arbeitgeberin seit der Integration der firmeneigenen
Pensionskasse in die Eidgenössische Versicherungskasse im Jahre 1968
administrative Arbeiten für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes gegenüber
ihren Beschäftigten übernommen hat, namentlich auch im Zusammenhang mit der
Einkaufsaktion auf altrechtlicher Grundlage nach In-Kraft-Treten der
PKB-Statuten am 1. Januar 1995, verleiht ihr keinen selbstständigen Anspruch,
auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft, worunter die Befugnis
verstanden wird, anstelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten den
Prozess in eigenem Namen und als Partei zu führen (RKUV 1987 Nr. K 729 S. 178
mit Hinweisen; BGE 129 III 58, 121 III 492; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, S. 149 Rz 244). Wenn ein Arbeitgeber
für seine Arbeitnehmenden gegen die Vorsorgeeinrichtung einen Musterprozess
führen will, kann er dies nicht in eigenem Namen, sondern lediglich als
Vertreter namentlich bezeichneter Versicherten tun. Das kantonale Gericht hat
demzufolge die Klage der SRG zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation
abgewiesen.

4.
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 BZP (anwendbar gemäss Art. 40 und 135 OG) ist ein
Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Die
Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer
gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel (Art. 17 Abs. 3 BZP).

4.2 Im vorliegenden Fall kommt ein Parteiwechsel gestützt auf Art. 17 Abs. 1
BZP nicht in Betracht, da sich die beigeladene PUBLICA nach wie vor gegen den
Einbezug ins Verfahren als Hauptpartei ausspricht. Daran ändert nichts, wenn
sich die PUBLICA in einzelnen Streitfällen zum Parteiwechsel bereit erklärt.
Hier geht es um die Frage des altrechtlichen Einkaufs für unzählige ehemalige
Versicherte der Pensionskasse des Bundes, die nicht in die PUBLICA
übergetreten sind, sondern per 1. Januar 2003 in die firmeneigene
Pensionskasse, der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Sodann hat das BSV,
Aufsicht Berufliche Vorsorge, mit in Rechtskraft erwachsener
Feststellungsverfügung vom 23. April 2004 entschieden, dass der Übergang der
Vorsorgeverhältnisse von der Pensionskasse des Bundes PKB zur Pensionskasse
des Bundes PUBLICA per 1. Juni 2003 keine Universalsukzession darstellt,
sondern eine Rechtsnachfolge sui generis, deren Voraussetzungen im PKB-Gesetz
geregelt sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflichtet den
aufsichtsrechtlichen Erwägungen in der genannten Feststellungsverfügung bei.
Damit steht fest, dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine
Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge oder kraft besonderer
gesetzlicher Bestimmungen handelt. Damit bleibt die Schweizerische
Eidgenossenschaft passivlegitimiert.

5.
5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Eidgenössische
Versicherungskasse vom 2. März 1987 (EVK-Statuten, in Kraft getreten am 1.
Januar 1988) konnte sich ein Mitglied bis zum 20. Altersjahr zurück in die
Pensionskasse einkaufen. Nach Abs. 2 der Bestimmung wurde die Einkaufssumme
auf Grund des versicherten Verdienstes und des Alters beim Eintritt in die
Pensionskasse versicherungsmathematisch festgesetzt. Auf den 1. Januar 1995
wurden die EVK-Statuten durch die Verordnung über die Pensionskasse des
Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten, vgl. insbesondere Art. 70 Abs. 1)
abgelöst. Damit verbunden war eine Änderung der Einkaufsmodalitäten. Nach
Art. 27 Abs. 2 PKB-Statuten wurde die Einkaufssumme beim Eintritt auf Grund
des versicherten Verdienstes und des Alters beim Eintritt in die
Pensionskasse versicherungsmathematisch festgesetzt. Kauft sich das Mitglied
später ein, so war nach Art. 27 Abs. 3 das Alter und der versicherte
Verdienst im Zeitpunkt dieses Entscheides massgebend. Im zweiten Abschnitt
der Schlussbestimmungen unter dem Titel "Übergangsbestimmungen" regelte Art.
71 Abs. 2 PKB-Statuten Folgendes:
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten sind und eine
Offerte für den Einkauf erhalten haben, können den Einkauf nach den
offerierten Bedingungen zuzüglich 4 Prozent Zins vollziehen, sofern sie der
PKB ihren Entscheid in der vom EFD festzusetzenden Frist schriftlich
mitteilen.
Zu dieser Vorschrift hielt die bundesrätliche Botschaft zur Verordnung über
die Pensionskasse des Bundes und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse
der Schweizerischen Bundesbahnen vom 24. August 1994 (BBl 1994 V 329) fest,
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten seien, könnten
einen allfälligen Einkauf auf Grund der ihnen bei Eintritt offerierten
Bedingungen plus 4 % Zins vornehmen. Das EFD werde die hiefür notwendigen
Fristen festsetzen. Bisher hätten Mitglieder jederzeit auf Grund ihres Alters
und ihres versicherten Verdienstes bei Eintritt zusätzliche
Versicherungsjahre einkaufen können. Aus diesem Grund werde den Mitgliedern,
die darauf vertrauten, in einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen Einkauf
zu den gleich bleibenden Bedingungen zu tätigen, die Möglichkeit gegeben,
dies nachzuholen. Die diesbezüglichen Entscheide würden aber schriftlich und
innert einer bestimmten Frist einzureichen sein. Die Mitglieder würden im
gegebenen Moment über das Vorgehen informiert werden.

5.2 Die unter den Parteien streitige Auslegung von Art. 71 Abs. 2
PKB-Statuten richtet sich, wie das kantonale Gericht zu Recht festhält, nach
den Regeln der Gesetzesauslegung. Danach ist in erster Linie der Wortlaut
massgebend; lässt dieser verschiedene Auslegungen zu, muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,
namentlich des Zwecks, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und
der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V 103 Erw. 3.2; 129 II 118
Erw. 3.1, je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Auslegungsregeln ist entgegen
sämtlicher Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Wortlaut von
Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten klar. Danach musste im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens am 1. Januar 1995 eine versicherte Person bereits Mitglied
der Pensionskasse und überdies bereits im Besitze einer Einkaufsofferte sein.
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Dem entsprechend hat die Pensionskasse des Bundes im Rundschreiben Nr. 22 vom
Januar 1995, gerichtet an alle Dienststellen und angeschlossenen
Organisationen, unter der Ziff. 2.1 mit dem Titel "Einkaufsofferte vor dem 1.
Januar 1995 (Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten)" festgehalten, Versicherte, die vor
dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten seien, "können den Einkauf von
zusätzlichen Versicherungsjahren auf Grund der erhaltenen Einkaufsofferte
geltend machen". Entgegen diesem Rundschreiben und dem klaren Wortlaut der
Statutenbestimmung führte die Pensionskasse in der Folge den nachträglichen
Einkauf für Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 1995 Mitglied waren,
nach den EVK-Statuten durch, ohne zu prüfen, ob im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der PKB-Statuten eine Einkaufsofferte vorlag. Namentlich
gewährte sie den Versicherten der Jahrgänge 1941 und älter der Beschwerde
führenden SRG unbesehen den nachträglichen Einkauf. Erst gegen Ende des
Jahres 1998, als es u.a. auch um den Einkauf für die Jahrgänge 1942 und
jünger ging, änderte die Pensionskasse ihre Praxis und richtete diese wieder
nach dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer verstösst diese Praxisänderung weder gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze noch gegen die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl.
BGE 130 V 495 Erw. 4.1). Es liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor,
ebenso das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Ebenso fehl geht die
Berufung auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Nach der
Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der
Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand,
dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden
ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf,
ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Gleichbehandlung im
Unrecht kann nur dann verlangt werden, wenn die Behörde nicht nur in einem
oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden
werde (vgl. BGE 131 V 20 Erw. 3.7, 126 V 392 Erw. 6a, 122 II 451 Erw. 4a, je
mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die
Pensionskasse PKB Anfang 1999 und gegenüber der SRG am 16. November 1998
ausdrücklich erklärt, es werde das Vorliegen einer Einkaufsofferte im
Zeitpunkt des 1. Januar 1995 vorausgesetzt. In der Folge wandte sie diese
Praxis an. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Unter diesen
Umständen haben die beiden Beschwerdeführer sowie die übrigen Versicherten
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

5.3 Zu prüfen ist indessen, ob die beiden Beschwerde führenden Versicherten
unter dem Titel Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), namentlich
wegen unterlassener Information oder unzutreffender Auskunft, eine von den
Statuten abweichende Behandlung beanspruchen können (vgl. dazu BGE 127 I 36
Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1
aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit
Hinweisen).
Vor In-Kraft-Treten der EVK-Statuten vom 2. März 1987, welche von der
Bundesversammlung am 24. September 1987 genehmigt worden waren, orientierte
die Eidgenössische Versicherungskasse ihre Versicherten in einem Schreiben
vom 2. Oktober 1987 an die angeschlossenen Organisationen, dass noch bis Ende
1987 unter den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Statuten der EVK zusätzliche
Versicherungsjahre eingekauft werden könnten. Die beiden Beschwerdeführer
machten davon am 23. Oktober 1987 und am 2. November 1987 Gebrauch und
kauften sich auf das 22. Altersjahr zurück ein. Die PKB-Statuten datieren vom
24. August 1994, die dazugehörige bundesrätliche Botschaft wurde am 22.
November 1994 im Bundesblatt veröffentlicht (BBl 1994 V 310, Nr. 47 Band V)
und am 15. Dezember 1994 erfolgte die Genehmigung der Statuten durch die
Bundesversammlung. Im Unterschied zum Wechsel bei den EVK-Statuten unterliess
die Pensionskasse eine Orientierung ihrer Versicherten. Etwas anderes ergibt
sich nicht aus den Akten und die Darstellung der Beschwerdeführer wird von
der Beschwerdegegnerin auch nicht ausdrücklich bestritten. Da die Statuten
erst am 15. Dezember 1994 und damit kurz vor Jahreswechsel von der
Bundesversammlung genehmigt worden waren, ist auch davon auszugehen, dass die
Versicherten Ende Dezember 1994 noch nicht im Besitz der neuen Statuten
waren. Unter diesen Umständen waren die Versicherten praktisch nicht in der
Lage, sich über die inhaltliche Tragweite der Statutenänderungen einen
Überblick zu verschaffen und noch rechtzeitig im Jahre 1994 eine
Einkaufsofferte zu verlangen. Über die Modalitäten des Einkaufs wurden die
Dienststellen und angeschlossenen Organisationen erstmals im Januar 1995
orientiert. Im April 1997 führte die Beschwerde führende SRG den Einkauf
zusätzlicher Versicherungsjahre nach den alten EVK-Statuten für die Jahrgänge
1933 bis 1941 durch. Die Beschränkung auf diese Jahrgänge erfolgte auf Wunsch
der Pensionskasse des Bundes, welche im Schreiben vom 21. Januar 1997 der SRG
mitteilte, "wir wären froh, wenn Sie im Moment nur Versicherte auf den
zusätzlichen Einkauf nach Art. 71 Abs. 2 aufmerksam machen würden, die in den
nächsten fünf Jahren die Altersrente verlangen können (Jahrgänge 1941 oder
älter). Sollten Gesuche in grösserer Zahl eintreffen, wären wir kaum in der
Lage, diese noch in diesem Jahr zu behandeln. Absolut erste Priorität hat zur
Zeit die Qualitätsverbesserung bei den Monatsverarbeitungen, Behebung der
noch immer zahlreichen Fehler (November 1996) sowie weitere
Programmanpassungen (Schnittstellenprobleme zu den Lohnbüros, Einführung
neuer Programmteile)". In der Folge wurden die Jahrgänge 1941 oder älter
unbesehen um das Vorliegen einer Einkaufsofferte noch nach den alten
EVK-Statuten eingekauft. Im Juli 1998 bereitete die Pensionskasse PKB eine
Einkaufsaktion zu Gunsten der PKB-Versicherten nach Art. 71 Abs. 2
PKB-Statuten vor. Im Rundschreiben Nr. 27 vom Juli 1998 orientierte sie die
Dienststellen und angeschlossenen Organisationen über die Einkaufsaktion und
hielt fest, die abschliessende Frist für diese einmalige Aktion werde im
Laufe des Sommers durch Bundesrat Villiger voraussichtlich auf Ende Jahr
festgelegt. Zusätzliche Einkäufe nach dieser Frist seien jederzeit für alle
Versicherten möglich, jedoch nur noch nach den heute geltenden Statuten.
Daraufhin wandte sich die SRG im August 1998 an ihre Mitarbeiter, stellte
ihnen einen vorformulierten Antrag für eine Einkaufsofferte zu mit dem
Hinweis, das Formular sei bis Ende Oktober 1998 dem zuständigen
Personaldienst zu übergeben. Die beiden Beschwerdeführer machten davon am 21.
und 25. August 1998 Gebrauch. Am 11. September 1998 sandte die SRG ein erstes
Paket der Anfragen für das Erstellen einer Offerte an die Pensionskasse PKB.
Die Zustellung eines weiteren Pakets von Anfragen erfolgte am 30. Oktober
1998. Die Pensionskasse PKB teilte am 26. Oktober 1998 u.a. den Dienststellen
und angeschlossenen Organisationen mit, dass die Einkaufsaktion nicht wie
geplant bis Ende Jahr durchgeführt werden könne. Insbesondere weitere
Verzögerungen in der Abarbeitung der Altlasten zwängen sie zu diesem
Entscheid. Mit Schreiben vom 16. November 1998 an die SRG stellte sich die
Pensionskasse PKB nun plötzlich wieder auf den Standpunkt, an der
Einkaufsaktion nach Art. 71 Abs. 2 der PKB-Statuten könnten Versicherte,
welche bis zum 31. Dezember 1987 keine Offerte verlangt hätten, nicht
teilnehmen.
Mithin hat die Pensionskasse EVK resp. PKB weder die Versicherten im Laufe
des Jahres 1994 über die Möglichkeit des zusätzlichen Einkaufs unter den
alten Statuten informiert, noch ein Exemplar der neuen Statuten vor deren
In-Kraft-Treten zugestellt. Daraus können die beiden Beschwerde führenden
Versicherten nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere auch keinen
Verstoss gegen die Informationspflicht. Zum damaligen Zeitpunkt bis Ende
Dezember 1994 bestand keine allgemeine Pflicht für die Vorsorgeeinrichtungen,
die Versicherten unaufgefordert zu informieren. Eine solche wurde erst
partiell mit dem FZG (Art. 8 und 24; in Kraft ab 1. Januar 1995) und mit der
Wohneigentumsförderung (Art. 30f lit. e BVG, in Kraft ab 1. Januar 1995) und
generell erst ab 1. Januar 2005 mit Art. 86b BVG auf Gesetzesstufe
eingeführt. Ferner bestand für die obligatorische Vorsorge nach BVG eine
Weisung des Bundesrates an die Aufsichtsbehörden vom 11. Mai 1988 (BBl 1988
II 641 f.), wonach die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten auf Anfrage
hin bestimmte Mindestauskünfte erteilen müssen (vgl. Botschaft des
Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] vom 1. März 2000, BBl 2000 2678
ff.). Mangels allgemeiner Informationspflicht können die beiden Beschwerde
führenden Versicherten aus der unterbliebenen Information im Jahre 1994 im
Lichte von Treu und Glauben keine Rechte ableiten, weil im Rahmen der
Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz lediglich eine in
Verletzung gesetzlicher Informationspflichten unterbliebene Auskunft der
unrichtigen Auskunft gleichgestellt wird (BGE 124 V 215, 121 V 34 Erw. 2c,
123 II 245 Erw. 3f). Auch im Übrigen ist keine unzutreffende Auskunft der EVK
oder der PKB erstellt. Im Gegenteil hat die PKB im erwähnten Rundschreiben
von Januar 1995 klar auf das kumulative Erfordernis des Vorliegens einer
Einkaufsofferte hingewiesen. Die beiden Beschwerde führenden Versicherten
wurden daher auch nicht durch eine unzutreffende Auskunft davon abgehalten,
rechtzeitig im Jahre 1994 noch unter der Herrschaft der EVK-Statuten 1987
eine Einkaufsofferte zu verlangen. Dass die PKB entgegen dem Rundschreiben
vom Januar 1995 zunächst einen Teil der Versicherten der SRG (Jahrgänge 1941
und älter) unter den statutenwidrigen Bedingungen eingekauft hat und dass auf
ihren Wunsch hin die Versicherten der Jahrgänge 1942 und jünger gebeten
wurden, ihre Einkaufsbegehren später zu stellen, vermag unter dem Titel von
Treu und Glauben ebenfalls nicht zu einer andern Betrachtungsweise zu führen.
Die Versicherten konnten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die
statutenwidrige Einkaufsmöglichkeit bestehe ad infinitum weiter. Vielmehr
mussten sie jederzeit damit rechnen, dass der statutengemässe Zustand
durchgesetzt werde. Sie haben auch unter den speziellen Umständen des
vorliegenden Falles keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da die
PKB die statutenwidrige Praxis aufgegeben hat. Schliesslich ist auch keine
nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen ersichtlich.
Dass die beiden Beschwerdeführer möglicherweise noch rechtzeitig während der
rechtswidrigen Praxis einen Einkauf beantragt hätten, kann in diesem
Zusammenhang nicht dazu führen, dass sie nach der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes abweichend davon behandelt werden. Mithin haben sie,
da sie unbestrittenermassen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen
Statuten am 1. Januar 1995 über keine Einkaufsofferte verfügten, keinen
Anspruch darauf, sich gemäss Art. 71 Abs. 2 PKB-Statuten und damit nach den
EVK-Statuten vom 2. März 1987 einzukaufen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 in Verbindung mit Art. 156 OG).
Die obsiegende und die beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen haben keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6000.- werden den drei
Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenzbeträge von je Fr. 1000.- werden
rückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
(einschliesslich Kompetenzzentrum Aufsicht berufliche Vorsorge), der
Pensionskasse SRG SSR idée suisse, Bern, und der PUBLICA Pensionskasse des
Bundes, Bern, zugestellt.
Luzern, 17. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.