Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 54/2002
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B 54/02

Urteil vom 21. März 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann

G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico
Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,  8400 Winterthur

(Verfügung vom 12. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
Am 28. Januar 2002 erhob G.________ Klage gegen die Pensionskasse für
Angestellte der röm.-kath. Kirchgemeinden des Kantons Zürich. Das von ihr
gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wies das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels
Bedürftigkeit ab (Verfügung vom 12. Juni 2002, Dispositiv-Ziff. 1).

B.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
Dispositiv Ziff.-1 der Verfügung vom 12. Juni 2002 sei aufzuheben und es sei
ihr für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren. Im Weitern ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für den
letztinstanzlichen Prozess (vgl. auch Schreiben des Rechtsvertreters vom 21.
Oktober 2002).

Das Sozialversicherungsgericht, die Pensionskasse und das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit.
h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR
1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75).

2.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als allgemein gültiger
Verfahrensgrundsatz in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung
auch für das Verfahren auf kantonaler Ebene (BGE 114 V 230, 103 V 46; SVR
1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4a; vgl. auch Art. 61 lit. f des am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen, vorliegend indessen nicht anwendbaren
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]
vom 6. Oktober 2000), mithin auch für das kantonale Klageverfahren der
beruflichen Vorsorge nach Art. 73 Abs. 2 BVG (Urteil B. vom 20. Dezember
2002, B 52/02). Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dabei gleich zu verstehen
wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (Urteil B.
vom 20. Dezember 2002, B 52/02).

3.
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1,
127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw.
3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung
abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
verfügten zwar nur über ein geringes Einkommen, seien jedoch Eigentümer eines
Wohnhauses in Italien im Wert von rund Fr. 180'000.-. Nach Abzug des
gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar (Fr. 20'000.-) mit zwei Kindern
(je Fr. 5'000.-) und der Schulden von Fr. 1600.-, verbleibe ein anrechenbares
Immobilienvermögen von Fr. 148'400.-. Nach der Rechtsprechung sei es einer
Grundeigentümerin zumutbar, auf ein noch belastbares Grundstück einen Kredit
aufzunehmen, um die Prozesskosten zu bezahlen. Würden die zu erwartenden
Verfahrenskosten in Relation zum Vermögen gesetzt, sei der Beschwerdeführerin
eine entsprechende Belastung der Immobilie zwecks Finanzierung dieser Kosten
zumutbar, weshalb des Erfordernis der Bedürftigkeit nicht erfüllt und das
Gesuch abzuweisen sei.

4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen vorgebracht, dass die
Familie der Beschwerdeführerin nicht über ein den Notbedarf deckendes
Einkommen und demnach auch nicht über die Mittel verfüge, für einen
allfäligen  Hypothekarzins aufzukommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
sei "arbeitslos ohne Entschädigung" gewesen und auch heute wieder arbeitslos;
er habe erst im Juli 2002 wieder eine vorerst auf zwei Monate befristete und
alsdann um weitere zwei Monate verlängerte Arbeitsstelle innegehabt
(Schreiben des Rechtsverteters der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2002).
Unter diesen Umständen sei keine Bank bereit, der Beschwerdeführerin eine
Hypothek zu gewähren, weil entscheidend nicht nur der Wert der Liegenschaft
sei, sondern insbesondere die Frage, ob der Hypothekarschuldner die Zinsen
(in Italien zwischen 6,7 und 7,9 %) und Amortisationsraten (das
Hypothekardarlehen sei innert 5-20 Jahren zurückzuzahlen) leisten könne.

4.3 Es trifft zu, dass bei Immobilien nicht ohne weiteres die Möglichkeit
hypothekarischer Belastung besteht. Um den ihr obliegenden Nachweis (vgl. SVR
1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 4c/bb) zu erbringen, dass unter den gegebenen
Umständen auf dem in Italien gelegenen Grundstück keine Hypothek errichtet
werden kann, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indessen nicht
etwa entsprechende Bankbestätigungen eingereicht, sondern sich mit der
Beilage einer Übersicht über die in Italien geltenden Hypothekarzinssätze
begnügt. Damit wurde nicht rechtsgenüglich dargetan, dass die vorinstanzliche
Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin eine hypothekarische Belastung
des Grundstückes in Italien möglich sei, nicht zutrifft, weshalb es bei der
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren
sein Bewenden hat (Urteil J. vom 4. Juli 2001, U 29/01).

5.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine
Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als
gegenstandslos.

Wurde der Nachweis der Bedürftigkeit von der Beschwerdeführerin nicht
erbracht, kann die unentgeltliche Verbeiständung auch im letztinstanzlichen
Verfahren nicht gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse für Angestellte der
röm.-kath. Kirchgemeinden des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: