Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 44/2002
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B 44/02

Urteil vom 6. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin
Forster, Bahnhofstrasse 44, 8001 Zürich,

gegen

T.________ Vorsorgestiftung, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin
Regula Suter-Furrer, Zinggentorstrasse 4, 6006 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. April 2002)

Sachverhalt:

A.
R. ________ war ab 1. März 1992 für die E.________ AG tätig. Per 1. Juni 1995
errichtete die Arbeitgeberin zusammen mit der F.________ AG die T.________
Vorsorgestiftung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge der leitenden
Mitarbeiter der beiden Gründerfirmen im Bereich des Überobligatoriums zu
ergänzen. Gemäss dem auf den gleichen Tag in Kraft gesetzten
Stiftungsreglement (nachfolgend: Reglement) setzen sich die
vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vorsorgestiftung aus einem
Grundanspruch (sog. Equity-Bonus) und einem Treuebonus (sog. Loyalty-Bonus)
zusammen. Der Equity-Bonus errechnet sich aus der Anzahl der
Partizipationsscheine (PS), die jedem leitenden Mitglied der Firmen
rechnerisch zugewiesen wurden. Für jedes Jahr, das als Dienstjahr anzurechnen
ist, wird dem leitenden Mitglied als Destinatär die auf die
Partizipationsscheine anfallende Dividende gutgeschrieben. Der Loyalty-Bonus
bestimmt sich nach einem nach Dienstjahren abgestuften Prozentsatz am freien
Stiftungskapital.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 kündigte R.________ das Arbeitsverhältnis auf
den 31. Oktober 1999. Nach seinem Austritt entstanden zwischen ihm und der
Vorsorgestiftung Differenzen über die Höhe und Berechnung der
Austrittsleistung. Am 27. November 2000 überwies die Vorsorgestiftung den
Betrag von Fr. 605'351.70 auf das Freizügigkeitskonto von R.________. Sie
lehnte es hingegen ab, ihm den Equity-Bonus für das Jahr 1999 sowie einen
Teil des Loyalty-Bonus zu entrichten.

B.
Die am 28. Februar 2001 von R.________ gegen die Vorsorgestiftung
eingereichte Klage, mit welcher er nebst Auskunfterteilung die Bezahlung der
beiden Boni samt Zinsen verlangte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 19. April 2002 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Vorsorgestiftung zu
verpflichten, ihm nebst der Auskunfterteilung einen der Höhe den im Jahre
2000 auf den 444 Partizipationsscheinen ausgerichteten Dividenden
entsprechenden Betrag samt Zinsen sowie zusätzlich Fr. 5407.20 nebst Zins zu
5 % auf sein Freizügigkeitskonto zu bezahlen.
Die T.________ Vorsorgestiftung und das kantonale Gericht schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG (in Verbindung mit Art. 25 FZG) erwähnten richterlichen Behörden, welche
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128
II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je
mit Hinweisen).

2.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.)
handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das
Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 126 V 165 Erw. 1).

3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Reglementes vom 1. Juni 1995 haben die
Destinatäre, zu welchen der Beschwerdeführer als früheres leitendes Mitglied
einer der Gründerfirmen unbestrittenermassen gehörte, einen
vermögensrechtlichen Anspruch auf die auf ihre Dienstjahre entfallenden
Dividenden der ihnen rechnerisch zugewiesenen Partizipationsscheine, vermehrt
um die darauf fallenden Zinsen, sowie auf einen Treuebonus. Als Dienstjahr
gilt das Geschäftsjahr der F.________ AG (Abs. 3). Ein angebrochenes
Dienstjahr wird nur angerechnet, sofern das Dienstverhältnis im betreffenden
Jahr mehr als sechs Monate angedauert hat.
Die Berechnung des Equity-Bonus wird in Art. 10 des Reglementes wie folgt
geregelt:
«1. Jedem Destinatär werden rein rechnerisch eine bestimmte Anzahl der PS
 der F.________ AG zugewiesen, und zwar jedem Director 444 PS und
 jedem Assistant-Director 317 PS. Die PS selbst verbleiben im Eigentum
 der Stiftung.
2. Jedes Jahr, das als Dienstjahr angerechnet wird, wird den
Destinatären  die auf "ihre" PS anfallende Dividende gutgeschrieben. Dabei
werden  Dienstjahre, die vor der Stiftungsgründung als Director oder
Assistant- Director geleistet worden sind, nicht berücksichtigt.
3. Die Gutschrift wird dem Destinatär mindestens mit dem vom Bundesrat
 festgelegten Mindestzinssatz verzinst.»
Nach Art. 14 Abs. 1 des Reglementes gelangt im Falle des Ausscheidens aus der
Vorsorgestiftung infolge Alterspensionierung, vorzeitiger Pensionierung,
wegen Invalidität oder Tod der ganze vermögensrechtliche Anspruch des
Destinatärs zur Auszahlung. Diese ganze Auszahlung erfolgt nach Art. 15 des
Reglementes auch bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses.
Laut Art. 11 Abs. 1 des Reglementes hat der Destinatär Anspruch auf einen
prozentualen Teil des freien Stiftungskapitals, wenn das Dienstverhältnis im
Zeitpunkt der Beendigung sechs oder mehr Jahre gedauert hat. Dabei ist
folgender Schlüssel vorgesehen: sechs Dienstjahre geben für einen Direktor
Anspruch auf einen Treuebonus von 3 %; bei sieben Dienstjahren beträgt er 6
%, bei acht Dienstjahren 9 %, bei neun Dienstjahren 12 % und ab zehn
Dienstjahren 15 %.

3.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Stiftung im Sinne der
Art. 80 ff. ZGB. Sie erbringt Leistungen, die zum Bereich der weitergehenden
beruflichen Vorsorge gehören (Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 89bis ZGB; BGE 118 V
231 f. Erw. 3b mit Hinweis). Das Rechtsverhältnis zwischen einer
privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer im
überobligatorischen Bereich wird durch den Vorsorgevertrag begründet, der
rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als
solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages bzw. dessen allgemeine Bedingungen dar, denen sich der
Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Es ist
dementsprechend nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der den
Allgemeinen Bedingungen inne wohnenden Besonderheiten, wie namentlich die
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln, auszulegen (BGE 122 V 145 f. Erw.
4b und c mit Hinweisen; SZS 2003 S. 138, 2002 S. 597, 2001 382 und 2000 S.
136).

4.
Die dem Beschwerdeführer am 27. November 2000 überwiesene Austrittsleistung
setzt sich aus den Equity-Boni für die Jahre 1995 bis 1998 und einem
Loyalty-Bonus von Fr.60'079.85 zuzüglich Zinsen zusammen.

4.1 Zunächst ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf den
Equity-Bonus für das Jahr 1999 hat, obwohl er Ende Oktober 1999 infolge
Auflösung des Arbeitsvertrages mit der Arbeitgeberin per  31. Oktober 1999
aus der Vorsorgestiftung ausgetreten ist. Nach Auffassung des kantonalen
Gerichts versteht es sich von selbst, dass nach dem Austritt aus der
Vorsorgestiftung kein Anteil an den Partizipationsscheinen des ausgetretenen
Destinatärs mehr vorhanden sei, weshalb auch kein Anteil an Dividenden mehr
geäufnet werden könne. Aus dem Hinweis, dass die Gutschrift jeweils für das
Vorjahr erfolgte, vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Das Kalenderjahr bilde nur die Berechnungsgrundlage, aus der sich
der Anspruch ableite. Die Dividenden aus dem Geschäftsgewinn würden
regelmässig im Folgejahr anfallen und nicht bereits im Geschäftsjahr. So
erhalte auch ein Aktionär, der vor Ablauf des Geschäftsjahres seine Aktien
veräussere, keine Dividende mehr aus dem Gewinn des entsprechenden
Geschäftsjahres. Mit der Entäusserung gehe auch die Dividendenberechtigung
aus dem laufenden Geschäftsjahr auf einen neuen Eigentümer über. Eine andere
Beurteilung würde Sinn und Zweck des Dividendenprinzips, welches dem
Reglement zugrunde liege, entgegenstehen. Dagegen vermöge auch der Hinweis
des Beschwerdeführers, das in der Stiftungsurkunde bzw. im Stiftungsreglement
vorgesehene Modell laufe auf eine Gewinnbeteiligung hinaus, nichts zu ändern.
Folgerichtig sehe deshalb auch Art. 17 Abs. 2 des Reglementes vor, dass der
Anspruch des Destinatärs auf die jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit seines
Anspruchs vorhandenen Mittel der Stiftung beschränkt sei. Anspruchszeitpunkt
sei vorliegend der Zeitpunkt des Austritts, mithin der 31. Oktober 1999. Zu
diesem Zeitpunkt sei aber das Stiftungsvermögen noch nicht mit der Dividende
aus dem Jahre 1999 geäufnet gewesen. Somit sei festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer kein Dividendenanspruch aus dem Geschäftsjahr 1999
rechnerisch im Vorsorgekonto gutgeschrieben werden müsse.

4.2 Dieser Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts kann nicht gefolgt
werden. Der Begriff des «Dienstjahres» wird in Art. 9 Abs. 3 des Reglementes
erklärt. Dieser Artikel steht unter der Marginalie «Grundsatz». In Abs.1 des
Artikels wird sowohl der Grundanspruch wie auch der Treuebonus erwähnt. Für
diese beiden Leistungsarten wird hernach in Abs. 3 das Dienstjahr definiert,
indem dieses dem Geschäftsjahr der F.________ AG und damit dem Kalenderjahr
entspricht. Ein angebrochenes Dienstjahr wird angerechnet, sofern das
Dienstverhältnis im betreffenden Jahr mehr als sechs Monate angedauert hat.
Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist dabei für den
Equity-Bonus nicht massgebend, zu welchem Zeitpunkt dieser anfällt, sondern
für welches Dienst- bzw. Kalenderjahr er ausgerichtet wird. Die
vorinstanzliche Auslegung würde bedeuten, dass im Austrittsjahr, wenn der
Austritt wie vorliegend nicht auf das Jahresende erfolgt, vom Begriff des in
Art. 9 Abs. 3 des Reglementes bestimmten Dienstjahres abgewichen würde. Der
Sinn dieser begrifflichen Bestimmung des angebrochenen Jahres ist nichts
anderes als eine Rundungsregel. Wenn ein Destinatär nicht ein ganzes
Dienstjahr aufweist, gibt Art. 9 Abs. 3 des Reglementes eine klare Antwort
auf die Frage, ob für das entsprechende Dienstjahr ein Anspruch besteht oder
nicht. Wenn das Arbeitsverhältnis im betreffenden Dienstjahr mehr als sechs
Monate gedauert hat, besteht ein Anspruch, in den andern Fällen nicht. Diese
Regelung macht durchaus Sinn und gilt sowohl für das Eintritts- wie auch für
das Austrittsjahr. Demgegenüber ist nach der reglementarischen Bestimmung der
Umstand, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens die Dividende auf den
Partizipationsscheinen noch nicht festgelegt und fällig ist, ohne Bedeutung.
Mit dem Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung erwirbt der Destinatär den
Anspruch auf die Austrittsleistung. Der Anspruch auf den Grundanspruch als
Teil dieser Leistung entsteht auch dann, wenn noch nicht bekannt ist, wie
hoch dieser Anspruch sein wird. Darin liegt der Sinn der Regelung mit den
angebrochenen Dienstjahren. Wenn ein Destinatär mehr als sechs Monate dazu
beigetragen hat, dass die Dividenden auf den Partizipationsscheinen
ausbezahlt werden können, soll er auch daran teilhaben. Auch Gründe der
Rechtsgleichheit und Sachlichkeit gebieten diese Auslegungsweise. Es ist
nicht einzusehen, dass ein Destinatär, der beispielsweise am 1. Juni eines
Jahres in die Arbeitgeberfirma eintritt und damit mehr als sechs Monate zum
Geschäftsergebnis beiträgt, den Grundanspruch für dieses Dienstjahr erhalten
soll, nicht aber ein Destinatär, der im Austrittsjahr ebenfalls mehr als
sechs Monate zum Geschäftsergebnis beiträgt, dessen Arbeitsverhältnis aber
vor dem 31. Dezember endet. Wenn man die unter dem Jahr austretenden
Arbeitnehmer vom vorsorgerechtlichen Bonus hätte ausschliessen wollen, hätte
Art. 9 Abs. 3 des Reglementes ganz anders formuliert werden müssen.

4.3 Wie bereits erwähnt, gilt hinsichtlich des Treuebonus gestützt auf Art. 9
Abs. 1 und 3 des Reglementes der Begriff des Dienstjahres ebenfalls. Das
kantonale Gericht schliesst aus der Formulierung von Art. 11 Abs. 1 des
Reglements («Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung sechs oder
mehr Jahre gedauert, ...»), das Dienstverhältnis müsse die Anzahl Jahre
gedauert haben, um den in der zugehörigen Tabelle ausgewiesenen prozentualen
Anspruch am freien Stiftungsvermögen auszulösen. Auch dieser
Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Erstens macht auch hier eine
Rundungsregel durchaus Sinn. Zweitens verwendet die erwähnte Tabelle wiederum
den Begriff des Dienstjahres, welcher im Reglement in Art. 9 Abs. 3 klar
definiert ist. Die fragliche Wendung ist zu allgemein gehalten, als dass sie
gegen die Begriffsbestimmung des Dienstjahres aufzukommen vermöchte. Es wird
nicht verlangt, das Dienstverhältnis müsse im Zeitpunkt der Beendigung
mindestens sechs oder mehr Jahre gedauert haben, wie dies die Vorinstanz
vertritt. Schliesslich erscheint es als wenig einleuchtend, dass ein
Destinatär bei der Berechnung des Grundanspruchs eine andere Anzahl
Dienstjahre aufweisen sollte als bei der Berechnung des Treuebonus. Der
Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf einen Treuebonus für acht
Dienstjahre in Höhe von 9 % des freien Stiftungskapitals.
Was die Höhe des Treuebonus betrifft, fordert der Beschwerdeführer
zusätzliche Fr. 5'407.20. Das freie Stiftungskapital betrug per 31. Oktober
1999 Fr. 727'633.85. Daraus resultiert bei einem Treuebonus von 9 % ein
Betrag von Fr. 65'487.05. Für die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin
("im Hundert") besteht aufgrund des Reglementes kein Anlass. Es kann in
diesem Teilpunkt auf die zutreffende Begründung des kantonalen Gerichts (Erw.
4c) verwiesen werden. Da die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen erst den
Betrag von Fr. 60'079.85 überwiesen hat, steht dem Beschwerdeführer unter dem
Titel Loyalty-Bonus noch Fr. 5'407.20 zu.

4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer sowohl Anspruch auf den
Equity-Bonus für das Jahr 1999 und auf einen Treuebonus von 9 % im Restbetrag
von Fr. 5'407.20. Es wird Sache der Vorsorgestiftung sein, den Equity-Bonus
im Einzelnen zu berechnen. Dabei wird diese dem Beschwerdeführer die
erforderlichen Auskünfte erteilen müssen. Unter diesen Umständen ist Ziff. 2
der Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die
Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art.
292 StGB zur Auskunftserteilung zu verpflichten sei, einstweilen verfrüht und
daher zur Zeit abzuweisen.

Da das Reglement der Beschwerdegegnerin keine Regelung über den Verzugszins
enthält, richtet sich dieser, da es sich um eine Austrittsleistung handelt,
die dem FZG unterliegt, nach Art. 7 FZV. Danach entspricht der
Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent und ab 1. Januar
2000 (Verordnungsänderung vom 24. November 1999) plus einem Viertelprozent.

5.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der beruflichen
Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b),
ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine
Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es dem
letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den
Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht beim
kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen (Erw. 6 des Urteils
C. vom 12. Februar 2001, B 43/00).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. April 2002 aufgehoben und es
wird die T.________ Vorsorgestiftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer den
Equity-Bonus für das Jahr 1999, ausgeschüttet im Jahre 2000, und als
Treuebonus von 9 % den Restbetrag von Fr. 5'407.20, zuzüglich Zins seit
jeweiliger Fälligkeit, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage zur Zeit
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die T.________ Vorsorgestiftung hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: