Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 38/2002
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B 38/02

Urteil vom 5. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

H.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin
Strub, Maiacherstrasse 11, 8127 Forch,

gegen

BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General
Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1936 geborene H.________ arbeitete seit dem 3. Oktober 1966 bei der Firma
B.________ AG und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
(nachfolgend: Sammelstiftung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert.
Am 2. August 1996 zog er sich bei einem Nichtberufsunfall einen
Achillessehnenriss zu, für den die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA)
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung erbrachte. Mit Verfügung
vom 3. Juli 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab
1. August 1997 für einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zu. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2001 (I
387/00) die Sache in Aufhebung von Verwaltungsverfügung und vorinstanzlichem
Entscheid an die IVBStelle zurück, damit sie die Arbeitsfähigkeit unter
Einbezug der psychischen Seite abklären lasse und hernach über den
Rentenanspruch neu entscheide. Unabhängig davon kam die IV-Stelle auf Grund
eines neuen Leistungsgesuchs vom 1. Februar 1999 zum Schluss, der
Gesundheitszustand des H.________ habe sich seit Dezember 1998
verschlechtert. Sie sprach ihm mit Verfügung vom 3. Mai 1999 ab 1. März 1999
eine ganze Invalidenrente zu.

Mit Schreiben vom 12. November 1997 teilte die Arbeitgeberin H.________ mit,
gemäss Vorsorgereglement bestehe die Möglichkeit, die Altersleistungen
anstelle der vorgesehenen Rentenform in Kapitalform zu beziehen. H.________
gab gegenüber der Sammelstiftung am 12. Juni 1998 die Erklärung ab, er
wünsche das volle Altersguthaben in Form eines einmaligen Kapitalbetrags zu
beziehen. Gleichentags machte er ferner einen Vorbezug für Wohneigentum
geltend. Diese beiden Begehren lehnte die Sammelstiftung mit Hinweis auf die
Erwerbsunfähigkeit ab. Nachdem seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf
den 31. Januar 1999 aufgelöst hatte, beantragte H.________ in der Folge die
Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung für den obligatorischen und den
überobligatorischen Anteil. Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 hielt die
Sammelstiftung fest, es stehe ihm weder ein Anspruch auf Vorbezug zum Erwerb
von Wohneigentum noch zum Bezug der Altersleistungen in Kapitalform zu. Sie
teilte ihm im Weiteren mit, dass die Austrittsleistung per 1. Februar 1999
insgesamt Fr. 356'700.- betrage. Am 9. Dezember 1999 gab sie ihm des Weitern
bekannt, er habe per 1. Februar 1999 auf dem aktiven Teil den Anspruch auf
Altersleistungen erworben. Diese könnten schon alleine deshalb nicht in
Kapitalform ausbezahlt werden, weil auf Grund des vorzeitigen Rücktritts per
31. Januar 1999 die Optionsfrist von drei Jahren nicht eingehalten worden
sei.

B.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2000 liess H.________ Klage gegen die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt einreichen mit dem Hauptantrag, es sei
ihm per 1. September 2001 das volle Alterskapital in Form einer
Kapitalzahlung auszurichten nebst Zins zu 5 % seit diesem Datum. Eventuell
sei die Beklagte zu verpflichten, ihm am 1. September 2001 das volle
überobligatorische Alterskapital in Form einer Kapitalauszahlung nebst Zins
zu 5 % auszuzahlen nebst Ausrichtung der reglementarischen BVG-Altersrente.
Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vorbezug zur
Wohneigentumsförderung zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels die Klage
ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage gutzuheissen.

Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 26. August 2002 lässt H.________ eine Verfügung der IV-Stelle
Zürich vom 14. August 2002 einreichen, wonach für die Zeit vom 2. August 1997
bis 28. Februar 1999 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestand. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2002 hält die Sammelstiftung an ihrem Standpunkt
fest.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.),
Vorbezug für Wohneigentum oder Altersleistungen geht es um
Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist
die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das
Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Unter diesen Umständen
ist auch die am 26. August 2002 nachträglich eingereichte Eingabe sowie die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. August 2002, welche den
Zeitraum bis 28. Februar 1999 beschlägt, im letztinstanzlichen Verfahren zu
berücksichtigen (BGE 127 V 353).

2.
2.1 Gemäss Art. 13 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt
haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. a). Die reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass
der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit
entsteht (Abs. 2 Satz 1).

Nach dem Reglement für das Vorsorgewerk der Arbeitgeberin in der ab 1. Januar
1995 geltenden Fassung liegt das Rücktrittsalter bei Männern bei 65 (Art. 4
Abs. 2). Anspruch auf eine sofort beginnende reduzierte lebenslängliche
Altersrente hat eine versicherte Person, wenn sie innerhalb der letzten fünf
Jahre vor dem Rücktrittsalter endgültig in den Ruhestand tritt, wobei bei der
Berechnung der Rente ein reduzierter Umwandlungssatz zur Anwendung gelangt
(Art. 13 Abs. 3).

2.2 Laut Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Die
reglementarischen Bestimmungen können vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte
anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung
verlangen kann. Für die Altersleistung hat der Versicherte die entsprechende
Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben (Abs.
3).

Nach Art. 13 Abs. 5 des Reglementes kann die versicherte Person anstelle der
Altersrente - unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen und Art. 8 Abs.
4 - die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrage
verlangen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss spätestens drei
Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters bzw. spätestens drei Jahre vor dem
allfälligen vorzeitigen Rücktritt abgegeben werden und ist ab diesem
Zeitpunkt unwiderruflich. Hat die versicherte Person auf die Altersrente
gemäss festgeschriebenem Umwandlungssatz verzichtet, so kann sie bis
spätestens 14 Tage vor Fälligkeit des Altersguthabens entscheiden, ob sie die
Kapitalauszahlung oder den Kauf einer Leibrente durch die Vorsorgestiftung
nach individuellem Einzelversicherungstarif wünscht. Erreicht die versicherte
Person den Altersrentenbeginn als Bezügerin oder Bezüger einer
Invalidenrente, so kann ihr nur dann ein einmaliger Kapitalbetrag ausbezahlt
werden, wenn sie drei Jahre vor dem Rücktrittsalter noch voll erwerbsfähig
war. Mit dem Bezug des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrage sind alle
reglementarischen Ansprüche abgegolten.

Nach Art. 8 Abs. 4 des Reglementes kann die anspruchsberechtigte Person -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung - anstelle einer fällig
werdenden Altersrente oder Witwenrente die Auszahlung eines einmaligen
Kapitalbetrages verlangen. Sprechen triftige Gründe gegen die Auszahlung
eines einmaligen Kapitalbetrages, so kann die Verwaltungskommission die
Annahme der entsprechenden Erklärung verweigern. Die Verwaltungskommission
bestätigt der anspruchsberechtigten Person die Annahme der Erklärung.

2.3 Nach Art. 5 des Reglementes liegt Invalidität vor, wenn die versicherte
Person im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist oder durch ärztlichen
Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere
ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann (Abs. 1). Ist die versicherte Person
teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen
in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht (Abs. 2). Teilweise
Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf
Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens 2/3 der vollen
Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der
Invalidität entspricht mindestens dem von der Invalidenversicherung
festgestellten Invaliditätsgrad (Abs. 2).

2.4 Gemäss Art. 30c BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung
des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen
Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (Abs. 1).
Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der
Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr
überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie
im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der
Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen (Abs. 2).

Laut Art. 10 Abs. 3 des Reglements sind die Verpfändung und die
Geltendmachung eines Vorbezugs bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs
auf Altersleistungen bis zu einem näher bestimmten Höchstbetrag möglich.

2.5 Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) findet
auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung
des privaten oder des öffentlichen Rechts auf Grund ihrer Vorschriften
(Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität
(Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). In
Art. 2 Abs. 1 FZG ist vorgesehen, dass Versicherte, welche die
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt
(Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Treten
Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere
Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3
Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung
eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen
Form sie ihren Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG), wobei die
Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben dieser Mitteilung spätestens zwei Jahre
nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der
Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG).

Wird das Arbeitsverhältnis einer erwerbsfähigen Person aufgelöst, so bestimmt
Art. 24 Abs. 1 des Regelementes, dass die ausscheidende Person, die noch
keine Altersrente gemäss Art. 13 des Reglementes beanspruchen kann, Anspruch
auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn ein Altersguthaben vorhanden ist.

3.
3.1 Im Lichte der dargelegten gesetzlichen und statutarischen Ausgangslage ist
der Standpunkt des Beschwerdeführers unbegründet. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat (zur Publikation in BGE 129
V vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003 [B 86/02], BGE 120 V 306; SZS 1998
S. 126; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 31. Dezember 1996, B 18/94), ist
bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer
vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls
Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1
BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine
vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis
zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht
werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in
welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch
im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen
Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach
zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen
Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig
erwerbstätig zu sein. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch
im Zusammenhang mit dem Vorbezug von Leistungen zur Finanzierung des
Wohneigentums entschieden (BGE 124 V 276; SZS 2001 S. 199). Ferner hat es
betont, dass der für die (Rückwärts-)Berechnung der dreijährigen Frist
massgebende Zeitpunkt nicht der ordentliche Beginn der Altersleistung,
sondern dessen frühestmöglicher ist (BGE 124 V 276; SZS 2001 S. 199).
Schliesslich gelten die dargelegten Grundsätze auch unter der Herrschaft des
FZG (zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003, B
86/02).

3.2 Der Beschwerdeführer ist am 14. August 1936 geboren. Das Begehren um
Kapitalabfindung und um Vorbezug für Wohneigentum hat er am 12. Juni 1998
gestellt. Wäre sein Anspruch auf Altersleistungen erst beim ordentlichen
Rücktrittsalter von 65 Jahren (Art. 4 Abs. 2 Reglement) entstanden, d.h. am
1. September 2001, wäre die Dreijahresfrist für beide Leistungsvarianten
eingehalten. Unter dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ist jedoch
derjenige Zeitpunkt zu verstehen, an welchem der Versicherte "frühestens"
entsprechende Leistungen verlangen kann (BGE 124 V 276; SZS 2001 S. 199).
Dies ist gemäss Art. 13 Abs. 3 des Reglements der Beschwerdegegnerin das
Erreichen des 60. Altersjahres bei männlichen Versicherten, d.h. für den
Beschwerdeführer am 1. September 1996. Von diesem Zeitpunkt an kann der
Versicherte eine reduzierte lebenslängliche Altersrente beziehen (Art. 13
Abs. 3 des Reglements). Die Dreijahresfrist vor diesem Zeitpunkt (1.
September 1993) ist damit im vorliegenden Fall nicht eingehalten und zwar
auch dann nicht, wenn - wie noch später zu zeigen sein wird (nachstehend Erw.
3.5) - die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kapitalabfindung oder des
Vorbezugs weniger streng ist.

3.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese Betrachtungsweise vorbringt, ist
unbehelflich. Soweit er eine unzulässige Doppelvertretung und eine
stillschweigende Genehmigung seiner Begehren durch die Verwaltungskommission
der Beschwerdegegnerin geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass seine
Gesuche angesichts der statutarischen Lage gar nicht stillschweigend
genehmigt werden konnten. Sodann stellt sich erst im Zeitpunkt, auf welchen
hin der Versicherte die Ausrichtung von Altersleistungen verlangt, heraus, ob
die Dreijahresfrist eingehalten ist. Im Formular zur Geltendmachung der
Kapitalabfindung wird denn auch zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung
aller Voraussetzungen erst später geprüft werden kann, nämlich zum Zeitpunkt,
wenn der Anspruch auf Altersleistungen geltend gemacht wird.

3.4 Auch die Bestätigung der Rechtzeitigkeit durch die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 11. September 1998 bezog sich auf das ordentliche Rentenalter
per 1. September 2001. Nur für diesen Fall ist die Rechtzeitigkeit bestätigt
worden, nicht hingegen für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung. Im
Übrigen ist der Beschwerdeführer im Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 12.
November 1997 ausdrücklich auf die Massgeblichkeit des Datums der vorzeitigen
Pensionierung für die Rückrechnung der Dreijahresfrist ("spätestens drei
Jahre vor der ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung") hingewiesen
worden.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei früheren
Äusserungen im erstinstanzlichen Verfahren behaften will, wonach diese den
Vorbezug für Wohneigentum bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter
anerkenne, dringt er ebenfalls nicht durch. In der Klageantwort vom 4.
September 2000 hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, sie verfolge im
Unterschied zu BGE 124 V 276 keine derart strenge Praxis und lasse "zu
Gunsten der versicherten Person den Vorbezug bis drei Jahre vor dem
ordentlichen reglementarischen Pensionierungsalter zu. Allerdings muss wegen
des Antiselektionsrisikos die Dreijahresfrist - auch bei einer allfälligen
vorzeitigen Pensionierung - eingehalten sein". Diese mit Art. 10 Abs. 3 des
Reglementes in Einklang stehenden Ausführungen besagen, dass die
Beschwerdegegnerin insoweit über die Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts hinausgeht, als sie Begehren um Kapitalabfindung oder
Vorbezug nicht nur bis zum frühestmöglichen Anspruch auf Altersleistungen
(hier: Vollendung des 60. Altersjahres) zulässt, sondern auch bis zu drei
Jahren vor dem tatsächlichen Rücktrittsalter. Dass bei vorzeitiger
Pensionierung an der Einhaltung der Dreijahresfrist nicht festgehalten würde,
kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Gerade bei vorzeitiger
Pensionierung betont die Beschwerdegegnerin die Wichtigkeit der
Dreijahresfrist besonders.

3.6 Beschränkt sich eine Vorsorgeeinrichtung in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darauf, eine
Kapitalabfindung lediglich bei Einhaltung der Dreijahresfrist vor dem
frühestmöglichen statutarischen Altersrücktritt zu gewähren, so stellt sich
das vorliegende Problem nicht, denn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber vor Erreichen des frühestmöglichen Altersrücktrittes
würde der Pensionierungsfall nicht eintreten, sondern der Freizügigkeitsfall.
Wenn indessen eine Vorsorgeeinrichtung - wie hier - weitergeht, indem sie für
die Einhaltung der Dreijahresfrist auf den effektiven (nicht den
frühestmöglichen) Altersrücktritt abstellt, so ist eine Differenzierung
danach, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und
damit auch das Vorsorgeverhältnis vor Ablauf der Dreijahresfrist beendet hat,
aus zwei Gründen nicht angebracht. Erstens ist es dem Arbeitnehmer möglich,
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu provozieren,
indem er beispielsweise eine ungenügende Arbeitsleistung erbringt. Zweitens
darf vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass er seine Altersvorsorge
rechtzeitig disponiert und dabei auch die Risiken einbezieht, dass das
Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. früher als es seinen Vorstellungen
entspricht, sein Ende finden könnte. Mit der Möglichkeit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer ohnehin
rechnen. Nach der Rechtsprechung ist denn auch nicht entscheidend, aus
welchen Gründen und von wem das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des
statutarischen Rentenalters aufgelöst wird oder ob der Arbeitnehmer danach
weiterhin erwerbstätig ist (zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil
R. vom 23. Mai 2003, B 86/02).

3.7 Schliesslich ergibt sich aus den reglementarischen Bestimmungen der
Beschwerdegegnerin auch nicht, dass die Ausrichtung einer vorzeitigen
Altersleistung allein von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig
ist, sondern sie ist auch gegen dessen Willen möglich (vgl. zur Publikation
in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003, B 86/02; Urteil S. vom
24. Juni 2002, B 38/00, publiziert in StR 58 [2003] S. 169).

4.
Ist demnach vorliegend die Dreijahresfrist für die am 12. Juni 1998
gestellten Begehren um Kapitalabfindung und Vorbezug für Wohneigentum
angesichts des mit der auf den 31. Januar 1999 erfolgten  Auflösung des
Arbeitsverhältnisses verbundenen vorzeitigen  statutarischen
Altersrücktrittes nicht eingehalten, so braucht nicht geprüft zu werden, ob
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher unerheblich, in
welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig
geworden ist. Denn Art. 13 Abs. 5 des Reglementes kann nur dahingehend
verstanden werden, dass die versicherte Person im Falle, dass sie den
Altersrentenbeginn als Bezügerin einer Invalidenrente erreicht, sowohl drei
Jahre vor dem Rücktrittsalter voll erwerbsfähig sein muss, als auch die Frist
zur Abgabe der schriftlichen Erklärung zur Auszahlung der Kapitalabfindung
eingehalten hat. Einzig diese Interpretation der kumulativen Voraussetzungen
verhilft, die unerwünschte Antiselektion zu vermeiden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: