Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 35/2002
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B 35/02

Urteil vom 12. Januar 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, Beschwerdegegner, handelnd durch die Versicherungskasse
für das Staatspersonal, Personalamt, Oberer Graben 26, 9001 St. Gallen, und
diese vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 16. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
X. ________, als Angestellter des Kantons St. Gallen Mitglied der
Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: Versicherungskasse),
reduzierte im Jahr 2000 sein Arbeitspensum von 100 auf 50 % und wurde per 1.
Oktober 2000 von der Lohnklasse A 24/8 auf A 21/8 zurückgestuft. Mit
Schreiben vom 25. Oktober 2000 räumte ihm seine Vorsorgeeinrichtung unter
Verweis auf die Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal
(VVK) die Möglichkeit ein, die bisherige versicherte Besoldung (Fr. 48'046.-)
beizubehalten mit der Folge, dass er auf dem überversicherten Betrag so lange
auch die Arbeitgeberbeiträge zu leisten habe, bis die versicherte Besoldung,
welche dem (tatsächlichen) Dienstverhältnis entspreche (Fr. 41'231.-) und der
Lohnentwicklung folge, den Betrag von Fr. 48'046.- wieder erreiche oder
übersteige (Wegfall der Überversicherung). Anstelle dieser Variante I könne
er auf die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verzichten,
womit der - dem Dienstverhältnis entsprechende - versicherte Verdienst ab 1.
Oktober 2000 Fr. 41'231.- betragen würde; diesfalls werde eine Abfindung nach
Massgabe der individuellen Verminderung der versicherten Besoldung dem
kasseninternen Sperrguthaben zugewiesen. Spätere individuelle Erhöhungen der
versicherten Besoldung wären bei dieser Variante II solange
einkaufspflichtig, als der versicherte Verdienst den der allgemeinen
Besoldungsentwicklung angepassten Stand vor der individuellen Verminderung
nicht erreicht habe.

Mit Schreiben vom 24. November 2000 ersuchte X.________ die
Versicherungskasse um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die
Frage, wie sich eine generelle (d.h. nicht einkaufspflichtige) Lohnerhöhung
auf die versicherte Besoldung nach Variante I auswirke. Für den Fall, dass
letztere der Lohnentwicklung folge, entscheide er sich für Variante I;
andernfalls (Reduktion der Überversicherung und schliesslich Wegfall
derselben) wähle er Variante II. Falls bereits jetzt eine unbedingte
Erklärung abgegeben werden müsse, solle Variante I gelten.

Am 29. November 2000 teilte das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen
X.________ unter Verweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung beim
kantonalen Versicherungsgericht schriftlich mit, eine Anpassung der
beibehaltenen versicherten Besoldung an die Lohnentwicklung falle ausser
Betracht; im Sinne der Stellungnahme von X.________ vom 24. November 2000
werde somit Variante II vollzogen.

B.
Die am 22. Dezember 2000 erhobene Klage mit dem Antrag, es sei "festzustellen
bzw. zu bestimmen", dass bei der Beibehaltung der bisherigen versicherten
Besoldung diese der allgemeinen Lohnentwicklung folge, wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Januar 2002
ab.

C.
Auf die gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
eingereichte Beschwerde (mit Ergänzung vom 11. März 2002) trat dieses mit
Entscheid vom 22. April 2002 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die
Eingaben von X.________ an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches
diese (samt Akten) förmlich als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegennahm.

D.
Die von X.________ am 30. Mai 2002 gegen den Nichteintretensentscheid des
kantonalen Verwaltungsgerichts vom 22. April 2002 erhobene staatsrechtliche
Beschwerde wies das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom
5. September 2002 ab.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die zu beurteilende Streitsache, welche das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Nichteintretensentscheid vom
22. April 2002 an das Eidgenössische Versicherungsgericht überwiesen hat,
unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG erwähnten
richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher
Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V
18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft unabhängig von den
Parteianträgen von Amtes wegen, ob das kantonale Versicherungsgericht zu
Recht auf die Feststellungsklage eingetreten ist (vgl. BGE 129 V 337 Erw.
1.2, 125 V 23 Erw. 1a, 123 V 327 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.2 Auch im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege nach Art. 73
Abs. 1 BVG bildet u.a. Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an
dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Ein
solches kann im Falle eines Feststellungsbegehrens nur bejaht werden, wenn
die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder
tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte
oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und
aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren
im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 128 V 48 Erw. 3a mit
Hinweisen).

Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die im Schreiben an die
Vorsorgeeinrichtung vom 24. November 2000 enthaltene Äusserung des
Beschwerdeführers, er entscheide sich für die Beibehaltung des bisherigen
versicherten Besoldung unter der Voraussetzung, dass diese - was
festzustellen sei - der allgemeinen Lohnentwicklung folge (andernfalls
Variante II zum Tragen komme), eine mit einem gültigen Vorbehalt versehene
Willenserklärung darstellt. Das kantonale Gericht ist sodann mit
einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen werden kann,
zutreffend zum Schluss gelangt, dass die "bedingte" Willenserklärung
bezüglich der Wahl zwischen Beibehaltung und Verzicht der bisherigen
versicherten Besoldung einen Schwebezustand schafft, an dessen rascher
Beseitigung der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches, mithin
schützenswertes Interesse hat, zumal hievon die verbindliche Ausübung seines
Wahlrechts bezüglich der ihm von der Versicherungskasse unterbreiteten
Varianten I und II und somit die definitive Festsetzung des aktuell
versicherten Verdienstes abhängen. Auf die Feststellungsklage wurde daher zu
Recht eingetreten.

3.
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob im Falle der Beibehaltung der
bisherigen versicherten Besoldung (Variante I gemäss Schreiben der
Versicherungskasse vom 25. Oktober 2000) diese der allgemeinen
Lohnentwicklung folgt. 
3.1 Vorab massgebend für die Beurteilung der Streitigkeit ist Art. 14 Abs. 1
der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5.
September 1989 (VVK; sGS 143.7). Danach kann ein Rentenversicherter, welcher
eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung erfährt, innert
einer ihm von der Kassenverwaltung gesetzten Frist von dreissig Tagen die
Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verlangen. Damit wird
ermöglicht, ausnahmsweise vom Grundsatz, wonach die regelmässige, d.h. die
dem tatsächlichen Dienstverhältnis entsprechende (aktuelle) Besoldung als
versichert gilt (Art. 13 Abs. 1 VVK), abzuweichen. Wird von der Möglichkeit
der Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung Gebrauch gemacht,
bestimmt Art. 27 Abs. 2 VVK, dass für die individuell erhöhte versicherte
Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 VVK der Versicherte auch den gesamten Beitrag
des Staates trägt (Arbeitgeberbeitrag).

Die Anwendung dieser Teil des kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts
bildenden Vorschriften prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG frei (BGE 120 V 448 Erw. 2b mit Hinweis; SZS
2001 S. 384 Erw. 1a), wobei deren Interpretation nach den allgemeinen Regeln
der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Danach ist in erster Linie der
Wortlaut massgebend; lässt dieser verschiedene Auslegungen zu, muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des - auch kontextbezogen zu
ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V
103 Erw. 3.2; 129 II 118 Erw. 3.1, je mit Hinweisen). Im Rahmen
verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung (vgl. Ulrich
Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das Sozialversicherungsrecht,
in: ZSR 1992/II, S. 347 ff., insb. 349 f.) ist sodann, soweit mit den
genannten normunmittelbaren Auslegungselementen vereinbar, der
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten, wobei der klare
Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung
beiseite geschoben werden darf (BGE 126 V 97 Erw. 4b, 238 Erw. 3, mit
Hinweisen).

3.2 Umstritten ist, was unter der in Art. 14 Abs. 1 VVK erwähnten "bisherigen
versicherten Besoldung" zu verstehen ist. Nach Auffassung von Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin wird damit die regelmässige, dem Dienstverhältnis
entsprechende Besoldung (Art. 13 Abs. 1 VVK) vor ihrer Reduzierung
bezeichnet. Sie stelle einen frankenmässig bestimmten Versicherungswert dar,
der ab dem Zeitpunkt der Herabsetzung der regelmässigen Besoldung solange
unverändert bleibt, bis der dem reduzierten (aktuellen) Lohn entsprechende
versicherte Verdienst diesen nominellen Wert mittels individueller oder
allgemeiner (Teuerungsausgleich, Reallohnanpassung) Lohnerhöhungen wieder
erreicht hat. Als in einen fixen Versicherungswert umgewandelter Geldbetrag
entbehre die "bisherige versicherte Besoldung" - im Unterschied zur
regelmässigen, nach Art. 13 Abs. 1 VVK im Regelfall Anknüpfungspunkt für die
Festsetzung des versicherten Verdienstes bildenden Besoldung (vgl. Erw. 3.1.
hievor) - eines Bezugs zum Dienstrecht und habe somit entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers auch nicht (mehr) an den dienstrechtlichen
Entwicklungen, wozu die Lohnentwicklung zweifellos gehöre, teil.

3.3
3.3.1Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die
vorinstanzliche Interpretation der "bisherigen versicherten Besoldung" als
einer invariablen, von der allgemeinen Lohnentwicklung nicht erfassten Grösse
nicht zwingend aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 VVK selbst ergibt. Wie
indessen das kantonale Gericht und vernehmlassungsweise die
Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen haben, lassen der - auch unter
Berücksichtigung anderweitiger Verordnungsbestimmungen ermittelte - Sinn und
Zweck von Art. 14 Abs. 1 VVK sowie die gesamte Ausgestaltung des nach dem
Leistungsprimat (vgl. Art. 62 VVK) gestalteten Versicherungssystems der
Versicherungskasse für das Staatspersonal keine andere Auslegung zu. Was der
Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerdeergänzung vom 11. März 2002),
ist im Wesentlichen eine Wiederholung dessen, was er bereits in der
vorinstanzlichen Klagebegründung vom 2. Februar 2001 vorgebracht hat und vom
kantonalen Gericht mit einlässlicher und überzeugender Begründung entkräftet
wurde. Soweit er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt,
sticht seine Argumentation nicht, wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt.

3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, nur eine Anpassung der bisherigen
versicherten Besoldung an die Lohnentwicklung gewährleiste die durch Art. 14
Abs. 1 VVK bezweckte "reale Besitzstandswahrung". Damit verkennt er, dass die
Besitzstandsgarantie ein einmal erreichtes Leistungsniveau gegen Abbau
sichert, dagegen keinen Anspruch auf Erhöhung des versicherten Verdienstes
verschafft; entsprechend ist in der betreffenden Verordnungsbestimmung
ausdrücklich von "Beibehaltung", nicht Erhöhung des bisherigen versicherten
Verdienstes die Rede. Würde, wie vom Beschwerdeführer anbegehrt, nicht nur
die dem Dienstverhältnis entsprechende versicherte Besoldung (Art. 13 Abs. 1
Satz 1 VVK) an die Lohnentwicklung angepasst, sondern auch die gestützt auf
Art. 14 Abs. 1 VVK beibehaltene frühere versicherte Besoldung, bewirkte dies
einen kontinuierlichen individuellen, vom tatsächlichen Dienstverhältnis
losgelösten Anstieg des versicherten Verdienstes, der in der Verordnung
keinerlei Grundlage findet.

3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vorinstanzlich
bestätigte Verzicht auf eine Anpassung der nach Variante I beibehaltenen
bisherigen versicherten Besoldung an die allgemeine Lohnentwicklung missachte
das Äquivalenzprinzip, welches ein Gleichgewicht zwischen Leistungsanspruch
und individuellen Beiträgen verlange, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet
werden. Zutreffend ist, dass die versicherte Person, welche sich für die
Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung gemäss Art. 14 Abs. 1 VVK
entscheidet, für die gleichen Leistungen wie bis anhin mehr Beiträge (eigener
Beitrag und - im Ausmass der Überversicherung - zusätzlich den
Arbeitgeberbeitrag) zu entrichten hat. Damit wird indessen entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kein unzulässiges Missverhältnis zwischen
Leistung und Beiträgen begründet. Bei der Versicherungskasse für das
Staatspersonal handelt es sich um eine nach dem Leistungsprimat organisierte
Vorsorgeeinrichtung, deren Finanzierung auf dem kollektiven Äquivalenzprinzip
beruht (vgl. hierzu Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage,
Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 205 f. und 237). Anders als beim individuellen
Äquivalenzprinzip entsprechen die Renten bei diesem dem Leistungsprimat
unterworfenen System nicht notwendigerweise den individuell geleisteten
Beiträgen. Das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen wird im Rahmen
des jeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Dabei leisten jüngere
Versicherte in der Regel in unterschiedlichem Mass Solidaritätsbeiträge für
ältere Versicherte, deren Beitragssatz für gleiche Leistungen
versicherungstechnisch höher sein müsste. Umgekehrt kann der Umstand, dass
ältere Versicherte von der mit einem Einkauf erlangten Möglichkeit der
vorzeitigen Pensionierung mit der maximalen Altersrente keinen Gebrauch
machen und weiterhin Beiträge entrichten, als Solidaritätsleistung gegenüber
jüngeren Versicherten betrachtet werden (Urteil N. vom 14. Februar 2002 [B
63/01] Erw. 1b). Vor diesem Hintergrund verletzt die beitragsseitige
Mehrleistung des Beschwerdeführers das Äquivalenzprinzip nicht. Vielmehr
stellt sie namentlich mit Blick auf jene Fälle, in denen das individuelle
Leistungsniveau - in Abweichung vom Regelfall - über demjenigen liegt,
welches dem aktuellen Dienstverhältnis und der regelmässigen Besoldung
tatsächlich entsprechen würde, ein zulässiges und adäquates Mittel zur
Gewährleistung der Versicherungsdeckung dar, muss die Vorsorgeeinrichtung
doch jederzeit Sicherheit für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen
bieten und die (gesetzlichen) Leistungen bei Fälligkeit erbringen können
(Art. 65 Abs. 1 und 2 BVG).

Es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Zahlung (etwas) höherer
Beiträge (hier: Mehrbetrag von monatlich Fr. 60.15) unter
Äquivalenzgesichtspunkten nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn die der
Beitragsleistung entsprechende, versicherte Besoldung der allgemeinen
Lohnentwicklung folgt. Zum einen wird die beitragsseitige Mehrleistung nach
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf individueller Ebene allein
schon dadurch honoriert, als dem Beschwerdeführer die Erhaltung eines nicht
seinen tatsächlichen Verdienstverhältnissen entsprechenden Leistungsstandards
unter Befreiung von der Einkaufspflicht überhaupt ermöglicht wird. Dies
stellt eine Ausnahmeregelung dar, welche die Versicherten an der
individuellen Gestaltung ihrer Vorsorge in einer Form partizipieren lässt,
die das Bundesrecht den - hinsichtlich Organisation, Gestaltung der
Leistungen und deren Finanzierung im Rahmen des BVG freien (Art. 49 Abs. 1
BVG) - Vorsorgeeinrichtungen nicht vorschreibt. Zum anderen liesse eine
Anpassung der beibehaltenen versicherten Besoldung an die allgemeine
Lohnentwicklung die Differenz zu dem nach tatsächlichem Dienstverhältnis
versicherten Verdienst und damit die auf dem Überversicherungsanteil
(zusätzlich) zu übernehmenden Arbeitgeberbeiträge noch leicht ansteigen,
womit für den Beschwerdeführer eine noch höhere Beitragsbelastung resultieren
würde. Eine solche kontinuierliche Erhöhung der Überversicherung liegt weder
im Interesse des Versicherten noch entspricht sie Sinn und Zweck von Art. 14
Abs. 1 VVK. Die Verordnung geht, wie auch aus Art. 29 Abs. 2 VVK und Art.
30bis Abs. 3 VVK deutlich wird, davon aus, dass die atypische Situation der
Überversicherung grundsätzlich bloss vorübergehender Natur ist; anzustreben
ist - auch unter dem Blickwinkel der Äquivalenz - ein Zustand, in welchem die
regelmässige Besoldung gemäss Dienstverhältnis der tatsächlich versicherten
Besoldung (vermindert um den Koordinationsabzug) entspricht (Art. 13 Abs. 1
VVK).

3.3.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers führt schliesslich der Verzicht
auf eine Anpassung der bisherigen versicherten Besoldung an die allgemeine
Lohnentwicklung zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung jener
Versicherten, die sich für Variante I entscheiden, gegenüber denjenigen,
welche Variante II gemäss Schreiben der Versicherungskasse vom 25. Oktober
2000 vorziehen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass - auch mit Blick auf das
Gleichbehandlungsgebot - allgemeine Lohnerhöhungen bei allen Mitgliedern der
Kasse versicherungstechnisch jeweils nur einmal berücksichtigt werden können.
Im Falle einer Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung nach Art.
14 Abs. 1 VVK geschieht dies durch Anpassung des der regelmässigen Besoldung
entsprechenden Versicherungswertes, welcher Vergleichsbasis für die
Berechnung des Überversicherungsanteils bildet; letzterer verringert sich
demnach mit jedem allgemeinen Lohnanstieg, sodass parallel dazu auch die
während des Zeitraums der bestehenden Überversicherung erhöhte
Beitragsbelastung stetig sinkt. Was der Beschwerdeführer verlangt, läuft auf
eine zweifache Anpassung an die Lohnentwicklung heraus, die ihn nicht nur
gegenüber all jenen Bediensteten, deren versicherte Besoldung der
regelmässigen Besoldung entspricht und (einzig) mit dieser der
Lohnentwicklung folgt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VVK), bevorzugen würde, sondern
auch dem Ziel einer allmählicher Verminderung des Überversicherungsbetrags
entgegen liefe (vgl. Erw. 3.3.3 hievor in fine).

Angesichts der vom Versicherer bei Eintritt des Risikofalls zu deckenden
Überversicherung ist die vorübergehend erhöhte Beitragsbelastung jener
Angestellten, welche nach einer Lohnreduktion die bisherige versicherte
Besoldung beibehalten, sachlich gerechtfertigt. Tritt das versicherte Risiko
im Zeitraum ein, in welchem die Überversicherung fortbesteht, kommen die nach
Variante I Versicherten in den Genuss höherer Leistungen als jene, welche
sich für Variante II entschieden haben. Diese erhalten zwar im Zeitpunkt der
Herabsetzung der regelmässigen Besoldung nach Massgabe der individuellen
Verminderung der versicherten Besoldung eine Abfindung, welche dem
kasseninternen Sperrguthaben zugewiesen wird; dessen ungeachtet ist ihre
Situation dann, wenn der Versicherungsfall eintritt, bevor die versicherte
Besoldung mittels allgemeiner oder individueller Erhöhungen den früheren
Stand wieder erreicht hat (vgl. Art. 29 VVK und Art. 30bis Abs. 3 VVK), im
Vergleich zu den nach Variante I versicherten Personen leistungsseitig
ungünstiger. Im Übrigen steigt ihre individuelle Beitragsbelastung bei einer
allgemeinen Lohnerhöhung, während sie bei Variante I allmählich sinkt. Vor
diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit
der Wahl von Variante I rechtsungleich behandelt würde.

Nach der vorinstanzlichen Auslegung der Verordnung über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal, wonach nur die regelmässige
Besoldung und der ihr entsprechende Versicherungswert der allgemeinen
Lohnentwicklung anzupassen sind, werden die zwischen Variante I und II
bestehenden Unterschiede bezüglich Beitragsbelastung und Vorsorgeschutz im
Laufe der Zeit allmählich eingeebnet, wogegen sie sich nach der vom
Beschwerdeführer verlangten Konzeption tendenziell noch verstärken würden.
Auch insoweit vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen.

3.4 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Feststellung von Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin, dass die allgemeine Lohnentwicklung ohne Einfluss auf die
Höhe der bisherigen versicherten Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 VVK bleibt und
der Beschwerdeführer sich somit für den Vollzug von Variante II entschieden
hat.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: