Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 34/2002
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B 34/02

Urteil vom 31. Dezember 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz

Pensionskasse Gemeinde X.________, Beschwerdeührer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann, Schweizerhofquai 2, 6004 Luzern,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. H.________,

4. K.________,

5. P.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch A.________,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 25. März 2002)

Sachverhalt:

A.
Aufgrund individueller Rentenverfügungen zahlt die Pensionskasse Gemeinde
X.________ A.________ und K.________ seit 1988 sowie B.________, H.________
und P.________ seit Anfang der 1990-er Jahre Altersrenten aus. Auf diesen
wurden bis Ende 1997 gestützt auf Art. 17 der seit 1. Januar 1990 gültigen
Statuten der Pensionskasse Gemeinde X.________ vom 19. Oktober 1989 jeweils
die gleichen Teuerungszulagen wie auf den Besoldungen des aktiven Personals
ausgerichtet. Am 14. Januar 1998 erliess der Gemeinderat für die
Pensionskasse ein neues Reglement (genehmigt durch den Einwohnerrat am 12.
Februar 1998), welches rückwirkend per 1. Januar 1998 in Kraft trat und
später aufsichtsrechtlich als einwandfrei beurteilt wurde (Verfügung des
Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Y.________ vom 21. April 1999). In
Anwendung der als massgebend erachteten neuen Reglementsordnung, wonach die
Renten der Preisentwicklung "im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der
Kasse" angepasst werden (Art. 15 Abs. 1), lehnte die Verwaltungskommission
der Pensionskasse am 6. Februar 2001 das Begehren der von A.________
präsidierten "Rentnervereinigung Gemeindepersonal" vom 30. November 2000, es
seien die Altersrenten nach Massgabe des Art. 17 des alten Reglements für das
Jahr 2001 im gleichen Umfang wie die Löhne des aktiven Personals der Teuerung
anzupassen, ab (Schreiben der Pensionskasse vom 9. Februar 2001).

B.
Die auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. Februar 2001 hin von
A.________ und, durch diesen vertreten, B.________, H.________, K.________
und P.________ am 5. April 2001 eingereichte Klage mit dem Antrag, ihre
Renten seien entsprechend dem Begehren vom 30. November 2000 der Teuerung
anzupassen, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern insoweit gut, als
es die Pensionskasse Gemeinde X.________ gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des seit
1998 geltenden Reglements verpflichtete, den Klägern für das Jahr 2001 auf
den laufenden Renten eine Teuerungszulage im Sinne der Erwägungen - in
masslicher Hinsicht entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Kasse -
auszurichten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Entscheid vom 25. März
2002).

C.
Die Pensionskasse Gemeinde X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Klage vom 5. April 2001 abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie A.________ und Weitere
beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Strittig ist, ob die Pensionskasse Gemeinde X.________ auf den Altersrenten
der Beschwerdegegner für das Jahr 2001 eine Teuerungszulage auszurichten hat.

2.
2.1 Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein
Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern
und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die Entscheide
der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). Art.
73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen
Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte
Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen
Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den
Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit
aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 127 V 35
Erw. 3b, 125 V 168 Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, 117 V 50 Erw.
1 und 341 Erw. 1b, 116 V 220 Erw. 1a mit Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung). Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche
Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss
Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 119 V 197 Erw. 3b/bb, 115 V 373 Erw. 3, 112 Ia
180 ff.; SVR 1995 BVG Nr. 31 S. 89 Erw. 3a; SZS 1995 S. 374 Erw. 1a).

2.2 Nachdem die Beschwerdegegner mit ihrem Begehren aus dem Bereich der
beruflichen Vorsorge an das kantonale Gericht gelangt sind und dieses in
Bejahung seiner Zuständigkeit einen Entscheid in der Sache gefällt hat, ist
für das letztinstanzliche Rechtsmittelverfahren Art. 73 Abs. 4 BVG massgebend
und dementsprechend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Ob der
vorinstanzliche Eintretensentscheid im Lichte der Bestimmungen über die
Rechtspflegezuständigkeit gemäss Art. 73 BVG vor Bundesrecht standhält (Erw.
2.1 hievor), ist - im Rahmen der materiellen Beurteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 129 V 337
Erw. 1.2, 125 V 405 Erw. 4a, 120 V 18 Erw. 1a, 119 V 12 Erw. 1b mit
Hinweisen).

3.
3.1 Während das kantonale Gericht sich zur Beurteilung der Streitfrage als
zuständig im Sinne von Art. 73 BVG erachtet hat, vertritt die
Beschwerdeführerin den Standpunkt, mangels eines individuellen
Rechtsanspruchs der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage sowie aufgrund
der generell-abstrakten Natur des Entscheids über deren Gewährung oder
Nichtgewährung unterliege die Streitigkeit nicht der richterlichen
Überprüfung im Klageverfahren nach Art. 73 BVG; stattdessen hätten die
Beschwerdegegner den Weg an die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. in
Verbindung mit Art. 74 BVG beschreiten müssen.

3.2
3.2.1Gemäss Art. 73 BVG steht der Klageweg an das kantonale
Berufsvorsorgegericht und in letzter Instanz der Beschwerdeweg an das
Eidgenössische Versicherungsgericht den "Anspruchsberechtigten" offen.
Gestützt darauf wurde in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass der
Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und stattdessen der
aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg gemäss Art. 74 BVG einzuschlagen sei, wenn
die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage stehe (SVR 1995 BVG Nr.
21 S. 53 ff. mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2001 S. 192 Erw. 2b, 2000 S. 151
Erw. 2b; Urteile G. vom 30. Oktober 2001 [B 24/00] Erw. 3c/cc und S. vom 30.
November 2001 [B 68/01] Erw. 3a).

3.2.2 Im hier betroffenen Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung der Renten an die
Preisentwicklung, weshalb sich die Teuerungsanpassung nach dem Reglement der
Vorsorgeeinrichtung oder nach den auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren
öffentlich-rechtlichen Normen richtet (BGE 127 V 264 f. Erw. 2a). Dabei hat
die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen bei Vorsorgeeinrichtungen
des öffentlichen Rechts nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung
(BGE 116 V 193 Erw. 3a mit Hinweisen) zu geschehen. Denn anders als bei den
privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den
Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem so genannten
Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip,
unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt
(BGE 116 V 221 f. Erw. 2 mit Hinweisen; SZS 2000 S. 154 Erw. 5a, 1998 S. 68
Erw. II/3b), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende
Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SVR 2000 BVG Nr. 11 S.
55 Erw. 2b; SZS 1997 S. 565; Urteil B. vom 18. Februar 2002 [B 35/01] Erw.
5).

3.2.3 Nach Art. 15 des seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden und nach der
übergangsrechtlichen Regelung des Art. 61 Abs. 2 auf den hier zu
beurteilenden Sachverhalt anwendbaren Reglements der Pensionskasse Gemeinde
X.________ werden die Renten der Preisentwicklung "im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten" angepasst (Abs. 1). Dabei prüft die Verwaltungskommission
jährlich die Notwendigkeit einer Anpassung der Renten an die Teuerung (Abs.
2). Gemäss Art. 45 lit. i des Reglements obliegt der Verwaltungskommission
der Entscheid über eine "allfällige" Anpassung der Renten an die
Preisentwicklung und nach Art. 46 Abs. 1 überwacht sie überdies die
Einhaltung des Leistungsziels und des finanziellen Gleichgewichts der Kasse,
einschliesslich der Amortisation des versicherungstechnischen Fehlbetrags.

3.2.4 Aus dem - nach den Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 129 II 118 Erw.
3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. Erw. 3.2.2 hievor) in erster
Linie massgebenden - Wortlaut der Reglementsbestimmungen ergibt sich, dass
der Verwaltungskommission beim Entscheid über die Gewährung einer
Teuerungszulage ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ob es sich bei der
Teuerungsanpassung ausschliesslich um einen Ermessensentscheid
(Entschliessungsermessen) handelt oder - bei gegebener finanzieller
Möglichkeit - zumindest ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf
Teuerungsanpassung besteht und lediglich der Entscheid über deren Höhe
Ermessenscharakter trägt (Auswahlermessen), ergibt sich aus Art. 15 und Art.
45 lit. i des Reglements nicht eindeutig. Nach Art. 15 "werden" die Renten im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Preisentwicklung angepasst;
demgegenüber ist in Art. 45 lit. i des Reglements lediglich von einer
"allfälligen" Anpassung an die Preisentwicklung die Rede.
Der in Art. 15 enthaltene Verweis auf die finanziellen Möglichkeiten der
Kasse verpflichtet die Verwaltungskommission, beim Entscheid über die
Anpassung der Renten an die Preisentwicklung die gesamte Vermögenssituation
in Rechnung zu stellen. Sie hat dafür besorgt zu sein, dass die Sicherheit
der Erfüllung der Vorsorgezwecke, insbesondere die Deckung des
voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist (vgl. Art.
49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 BVV 2). Mit Blick auf
die - im Interesse der Mitglieder liegende - zweckmässige, verantwortungs-
und wirkungsvolle Wahrnehmung der ihr in Art. 46 Abs. 1 des Reglements
übertragenen Aufgabe, das finanzielle Gleichgewicht der Kasse
(einschliesslich der Amortisation des versicherungstechnischen Fehlbetrags)
zu überwachen, muss es ihr im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung offen
stehen, bei ihrem Entscheid auch die (voraussichtliche) mittelfristige
wirtschaftliche Entwicklung und Prosperität der Pensionskasse mit zu
berücksichtigen, und selbst dann, wenn eine Teuerungsanpassung aktuell (noch)
verkraftet werden könnte, zu Gunsten der Verbesserung der Gesamtbilanz auf
deren Ausrichtung zu verzichten. Aus teleologischer Sicht lässt sich daher
aus Art. 15 weder in prinzipieller noch masslicher Hinsicht ein Anspruch auf
Teuerungsanpassung für ein bestimmtes Jahr oder in zum Voraus fixierten,
periodischen Abständen ableiten.

3.2.5 Letztinstanzlich wird zu Recht nicht mehr behauptet, die geltend
gemachte Teuerungszulage sei kraft eines aus Art. 17 der von 1. Januar 1990
bis Ende Dezember 1997 gültig gewesenen Statuten der Pensionskasse vom 14.
Dezember 1989 fliessenden wohlerworbenen Rechts auszurichten. Nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wurde mit dieser Bestimmung, welche
vorsah, dass auf allen Rentenleistungen die gleichen Teuerungszulagen wie auf
den Besoldungen des aktiven Personals ausgerichtet werden, keine ein- für
allemal gültige, von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung
ausgenommene Regelung getroffen. Ebenso wenig sind gegenüber den
Beschwerdegegnern qualifizierte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu
respektierende Zusicherungen gemacht worden, die, als wohlerworbene Rechte,
nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses
und gegen volle Entschädigung entzogen werden dürften (zum Ganzen SZS 1994 S.
379 Erw. 6b mit Hinweisen; ferner SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 59 Erw. 3c; SZS 1997
S. 51 Erw. 2a in fine; Urteile O. vom 13. September 2002 [B 94/01] Erw. 6.1
und B. vom 18. Februar 2002 [B 35/01] Erw. 6a).

3.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein individueller, gerichtlich
durchsetzbarer Rechtsanspruch der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage
für das Jahr 2001. Deren Ausrichtung liegt vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen der Pensionskasse. Trotz des Ermessenscharakters der strittigen
Leistung (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) ist jedoch die Rechtspflegezuständigkeit
nach Art. 73 BVG mit der Vorinstanz zu bejahen, wie sich aus nachstehender
Erwägung ergibt.

3.3
3.3.1Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat im Urteil
BGE 128 II 386 erwogen, von "reinen Ermessensleistungen", wie sie nach
bisheriger Rechtsprechung Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden nach Art. 74 BVG bildeten (vgl. Erw. 3.2.1 hievor), könne
dann nicht die Rede sein,

"wenn ein Versicherter im Zusammenhang mit seiner Pensionierung ohnehin
Anspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung hat (für deren Geltendmachung
der Weg gemäss Art. 73 BVG zu beschreiten ist), zwischen ihm und der
Vorsorgeeinrichtung aber Uneinigkeit darüber herrscht, ob weitergehende -
z.B. abweichend von einer rein versicherungstechnischen Berechnung zu
ermittelnde - Leistungen zuzusprechen seien. Bei einer solchen Konstellation
ist gerade im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen den Verfahren nach
Art. 73 und 74 BVG allein im Verfahren nach Art. 73 BVG vorzugehen (...).
(Die) im Zusammenhang mit der Pensionierung beanspruchten Leistungen stellen
ein untrennbares Ganzes dar" (BGE 128 II 392 Erw. 2.3.1 in fine).

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil entschieden,
dass die Beurteilung einer Streitigkeit zwischen einer anspruchsberechtigten
Person und einer Vorsorgeeinrichtung über die Festsetzung einer Altersrente,
auf die grundsätzlich ein (statutarischer) Rechtsanspruch besteht, in die
Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG fällt; der Umstand,
dass sich der oder die Versicherte für die Geltendmachung einer höheren Rente
auf eine Norm mit "Kann-Formulierung" beruft, führe nicht dazu, dass der
definitive Entscheid über die in Frage stehende Leistung nunmehr der
Aufsichtsbehörde obliege (BGE 128 II 393 Erw. 2.3.2).
3.3.2 Nach den in BGE 128 II 386 dargelegten Grundsätzen schliesst der
Ermessenscharakter einer geltend gemachten Leistung den Rechtsweg nach Art.
73 BVG jedenfalls dann nicht aus, wenn sie unmittelbar an ein bestehendes -
im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegendes -
Leistungsverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und der
Vorsorgeeinrichtung anknüpft und mit diesem ein untrennbares Ganzes bildet.
In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zur Rechtspflegezuständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Ermessensleistungen (vgl. Erw.
3.2.1 hievor) zu präzisieren. Eine Aufsplitterung des Rechtsweges in jenen
Fällen, in denen die Gewährung oder Nichtgewährung einer vermögensrechtlichen
Zuwendung direkten Einfluss auf die Festsetzung (Höhe) einer laufenden
vorsorgerechtlichen Leistung hat, auf welche ein grundsätzlicher
Rechtsanspruch besteht, liesse sich weder im Lichte der Rechtssicherheit noch
mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte strikte Trennung des
Rechtsweges nach Art. 73 und des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 74
BVG (siehe BGE 128 II 391 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. SVR 1995 BVG Nr. 21
S. 54 Erw. 2b in fine) sachlich rechtfertigen.

3.3.3 Die mit Bezug auf die Rechtspflegezuständigkeit bei Ermessensleistungen
dargelegte Präzisierung bezieht sich auf in der beruflichen Vorsorge im
engeren oder weiteren Sinne tätige Einrichtungen mit Versicherungscharakter,
wozu nebst den öffentlich-rechtlich organisierten Pensionskassen von Bund,
Kantonen und Gemeinden jene privatrechtlichen Personalfürsorgestiftungen
gehören, welche den Destinatären prinzipiell Rechtsansprüche auf
(Versicherungs-) Leistungen bei Eintritt versicherter Risiken gewähren und
nicht bloss Ermessensleistungen in Aussicht stellen (vgl. dazu BGE 117 V 216
Erw. 1). Insoweit steht sie nicht in Widerspruch zur bisherigen
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach die
Beurteilung "reiner" Ermessensleistungen nicht der Rechtspflegezuständigkeit
der Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG untersteht. Hierbei ging es
entweder um Zuwendungen von privatrechtlichen Personalfürsorgestiftungen ohne
Versicherungscharakter, d.h. von so genannten "patronalen Wohlfahrtsfonds",
welche Leistungen ohne festen Plan nach Ermessen der Stiftungsverwaltung
(ohne Beiträge der Destinatäre und ohne Rechtsansprüche derselben) in
besonderen Fällen erbringen, sodass der Klageweg nach Art. 73 BVG bereits
gestützt auf Art. 89bis Abs. 5 ZGB (Umkehrschluss) grundsätzlich ausscheidet
(vgl. BGE 117 V 216 f. Erw. 1a und 1b; SZS 2001 S. 192 Erw. 2b; SVR 1995 BVG
Nr. 21 S. 54 Erw. 2b; ferner Urteil S. vom 8. August 2001 [B 81/00], Erw.
3c). Oder aber es waren freiwillige Leistungen eigentlicher
Vorsorgeeinrichtungen losgelöst von einem direkt-anspruchsbegründenden
Leistungsverhältnis strittig, etwa die Verteilung freier Mittel im Rahmen
einer Teil- oder Gesamtliquidation. Einwendungen gegen entsprechende
Verteilungspläne, bei deren Erstellung die zuständigen Organe der
Vorsorgeeinrichtung über einen grossen Ermessensspielraum verfügen, sind
rechtsprechungsgemäss auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG geltend
zu machen (SZS 1995 S. 377 Erw. 3a; Urteil S. vom 30. November 2001 [B
68/01], je mit Hinweisen; Urteil G. vom 30. Oktober 2001 [B 24/00] Erw. 3a).
Lediglich dann, wenn die konkrete Umsetzung resp. der Vollzug eines von der
Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 FZG) rechtskräftig genehmigten
Verteilungsplanes Streitgegenstand bildet, fällt der Klageweg nach Art. 73
BVG in Betracht (siehe dazu Urteil R. vom 14. November 2003 [B 41/03]).

3.3.4 Art. 129 Abs. 1 lit. c OG steht dem Grundsatz, dass der Rechtsweg nach
Art. 73 BVG in der unter Erw. 3.3.2 genannten Konstellation trotz eines
fehlenden gesetzlichen oder reglementarischen Anspruchs auf die konkret
strittige Leistung beschritten werden kann, nicht entgegen. Bei Art. 73 BVG
handelt es sich um eine bundesrechtliche Sondernorm (lex specialis; vgl. BGE
116 V 207 Erw. II.1b,114 V 102), welche Art. 129 Abs. 1 lit. c OG vorgeht und
im Streitfall vom Gericht autonom auszulegen ist.

3.3.5  Die hier zu beurteilende Teuerungszulage stellt eine Zuwendung dar,
die mit dem in Art. 18 des Reglements statuierten Anspruch auf eine
Altersrente untrennbar verknüpft ist, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf
die Höhe der Rente hat und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges,
rechtliches Ganzes bildet. Sodann stellen die dem Rentenanspruch zu Grunde
liegenden Rentenverfügungen sowie die mit Beschluss vom 6. Februar 2001
(Schreiben der Pensionskasse vom 9. Februar 2001) erfolgte Ablehnung des am
30. November 2000 von den Beschwerdegegnern ausdrücklich gestellten Begehrens
um Zusprechung einer Teuerungszulage für das Jahr 2001 eine hinreichend
individuell-konkrete Grundlage für die richterliche Beurteilung der
Streitigkeit dar (vgl. Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], in:
ZSR 1987 I S. 613). Vor diesem Hintergrund ist - nach dem unter Erw. 3.3.1 -
3.3.4 Gesagten - die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach Art. 73 BVG
zu bejahen, womit der Eintretensentscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht
standhält.

4.
Zu prüfen ist des weitern, ob die Vorinstanz den (grundsätzlichen) Anspruch
der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage für das Jahr 2001 im Lichte der
finanziellen Möglichkeiten der Kasse (vgl. Erw. 3.2.3 und 3.2.4 hievor) zu
Recht bejaht hat.

4.1 Beim Streit um Gewährung des Teuerungsausgleichs auf laufenden Renten
geht es um die Anpassung von "Versicherungsleistungen" an die
Preisentwicklung. Damit ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1; vgl. auch
BGE 120 V 448 Erw. 2a/aa). Nach der Rechtsprechung überprüft das
Eidgenössische Versicherungsgericht zudem im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG
die Anwendung des kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei (BGE 120 V
448 Erw. 2b mit Hinweis; SZS 2001 S. 384 Erw. 1a).

Mit dem Begriff der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) ist die Frage
angesprochen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in
einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE
126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2). Dabei hat das Gericht namentlich bei der
Überprüfung jener Ermessensentscheide Zurückhaltung zu üben, zu deren
Beurteilung das Gericht aufgrund der Komplexität oder Technizität der
Regelungsmaterie nur beschränkt funktionell geeignet ist und bei welchen sich
das vorinstanzliche Entscheidorgan durch besonderen Sachverstand und grössere
Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen auszeichnet oder gestützt
auf ein Expertengutachten entschieden hat (zur richterlichen Zurückhaltung
bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden siehe etwa auch BGE 128 V 162
Erw. 3b/cc in fine [mit Hinweis], 126 V 509 Erw. 2a in fine; SVR 2003 UV Nr.
1 S. 1 Erw. 2; vgl. ferner VPB 64 [2000] Nr. 43, 59 [1995] Nr. 63, S. 529 f.;
Ulrich Häfelin /Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf
2002, S. 100 Rz. 474, betreffend die Praxis des Bundesrates bei der
Überprüfung von Ermessensentscheiden untergeordneter Verwaltungsbehörden).

4.2
4.2.1Vorab ist festzuhalten, dass der kantonale Entscheid nicht bereits
deshalb Bundesrecht verletzt, weil er die Pensionskasse bloss dem Grundsatz
nach zur Ausrichtung einer Teuerungszulage für das Jahr 2001 verpflichtet,
ohne deren Höhe konkret festzulegen (vgl. BGE 129 V 452 ff. Erw. 3).

4.2.2 Nach Art. 15 des Reglements der Beschwerdeführerin sind die Renten "im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten" der Preisentwicklung anzupassen.
Gemäss Art. 45 lit. i in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 des Reglements hat die
zuständige Verwaltungskommission bei ihrem Entscheid auch die Einhaltung des
materiellen Leistungsziels und des finanziellen Gleichgewichts der Kasse,
einschliesslich die Amortisation des versicherungstechnischen Fehlbetrags, zu
berücksichtigen (vgl. Erw. 3.2.4). Vor diesem Hintergrund lag es nach
Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen pflichtgemässer
Ermessensausübung, auf die Zusprechung einer Teuerungszulage für das Jahr
2001 zu verzichten. Angemessenheit und Sachgerechtigkeit des Entscheids
ergäben sich namentlich aus dem versicherungstechnischen Gutachten per 1.
Januar 2001 der G.________ AG, Unabhängige Pensionskassenberatung, vom 27.
August 2001 sowie aus der von der Kontrollstelle am 23. April 2001 für
gesetzes- und reglementskonform befundenen Jahresrechnung 2000. Daraus gehe
hervor, dass die Pensionskasse im Jahre 2001 offenkundig als Sanierungsfall
zu werten gewesen sei und die Abtragung des von den Experten ausgewiesenen
versicherungstechnischen Defizits daher hohe Priorität haben musste. So habe
im damaligen Zeitpunkt eine erhebliche vermögensrechtliche Unterdeckung des
erforderlichen Deckungskapitals und eine substantielle Unterfinanzierung für
den laufenden Betrieb bestanden; zudem seien im Jahr 2000 die notwendigen
Mittel bei weitem nicht erwirtschaftet worden, um auch nur die Altersguthaben
der Versicherten zu 4 verzinsen zu können.

4.3
4.3.1Die Jahresrechnung 2000 ergab per 31. Dezember 2000 einen
Ertragsüberschuss von Fr. 932'539.76, welcher auf Anraten der Kontrollstelle
der Pensionskasse und der Experten für berufliche Vorsorge je zur Hälfte zur
Reduktion des versicherungstechnischen Fehlbetrags per 1.1.2000 und zur
Äufnung der Rückstellung für Bewertungsschwankungen eingesetzt wurde.
Letztere wird damit begründet, dass die Wertschwankungsreserven per 31.
Dezember 2000 lediglich 8,6 des Buchwertes der Wertschriftenanlagen betrugen,
die Kontrollstelle dagegen eine Wertschwankungsreserve von 15 bis 20 als
notwendig erachtet.

Ferner wurde eine Rückstellung im Hinblick auf die 1. BVG-Revision in der
Höhe von Fr. 500'000.-- bilanziert. Die Massnahme diente nach Angaben der
Beschwerdeführerin der Erhaltung des Leistungsziels im Sinne von Art. 46 Abs.
1 des Reglements; vorgesehen war, den zurückgestellten Betrag den
Altersguthaben der Versicherten gutzuschreiben, sobald der Umwandlungssatz
sinken würde.

4.3.2 Dem Gutachten der G.________ AG vom 27. August 2001 ist zu entnehmen,
dass die versicherungstechnische Bilanz am Stichtag 1. Januar 2001 bei einem
Vorsorgekapital von 42'940'323.- sowie einem erforderlichen Deckungskapital
(=technische Rückstellungen) von Fr. 75'202'363.-- ein Defizit von Fr.
32'262'041.-- aufwies und der Deckungsgrad damit lediglich 57,1 betrug.

Das erforderliche Deckungskapital umfasst in erster Linie die Sparkapitalien
der Aktiven und Invaliden sowie das Deckungskapital der Rentner. Da nach
Auffassung der Gutachter das vorhandene Alterskapital nicht ausreichte, um
den Barwert der aufgrund eines Umwandlungssatzes von 7.2 berechneten Alters-
und anwartschaftlichen Ehegattenrenten zu finanzieren, wurde in der
versicherungstechnischen Bilanz zusätzlich eine Rückstellung von Fr.
300'000.-- berücksichtigt. Aufgrund des Umstands, dass bei der Ermittlung des
Deckungsgrades per 1. Januar 2001 neu auf die (Berechnungs-) Grundlagen der
Eidgenössischen Versicherungskasse 2000 (EVK 2000) abgestellt und die bisher
geäufnete Rückstellung für den Grundlagenwechsel von jährlich je 0.5 des
Deckungskapitals ab 1991 bis 1. Januar 2000 aufgelöst wurde, erachteten es
die Gutachter im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Lebenserwartung
und einen nächsten Grundlagenwechsel sodann als notwendig, wiederum 0,5 (Fr.
170'422.--) des Deckungskapitals der Rentnerinnen und Rentner
zurückzustellen. Ferner drängten sich aufgrund der Risikoanalyse der Experten
Rückstellungen in der Höhe von 650'000.- für den Risikoschwankungsfonds auf;
dieser müsste aufgrund des erwarteten Risikoverlaufs ohne Rückversicherung
Fr. 4'910'000.-- betragen, konnte aber dank Abschluss einer Stop
Loss-Rückversicherung im Anschluss an das letzte versicherungstechnische
Gutachten deutlich reduziert werden.
Insgesamt ergab die versicherungstechnische Gesamtbeurteilung, dass die
eingegangenen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung am Bilanzstichtag durch
das vorhandene Vermögen nicht gedeckt und namentlich die reglementarischen
Altersgutschriften aufgrund des Grundlagenwechsels auf EVK 2000 und der
reglementarischen Beiträge "nicht mehr ausreichend"/"ungenügend" finanziert
waren (Unterfinanzierung in der Höhe von 1.29 der versicherten Lohnsumme).
Die Experten empfahlen eine intensivere Überprüfung der
versicherungstechnischen Unterfinanzierung im Risikobereich; falls eine
solche länger fortwähren sollte, müsste in einem zweiten Schritt "eine
Überprüfung der Beiträge (ev. Erhöhung) stattfinden" (Gutachten, S. 19).

4.4 Da die Gemeinde X.________ zusammen mit andern Arbeitgebern gestützt auf
Art. 49 Abs. 2 und 69 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 BVV 2 (vgl.
auch Art. 43 des Reglements) für die Deckung der Risiken Garantie bietet, war
die Erfüllung der reglementarischen Verpflichtungen der Pensionskasse für das
Jahr 2001 zwar gewährleistet. Mit einer Unterdeckung von 42, 9 war die
finanzielle Situation der Kasse zum damaligen Zeitpunkt aber offenkundig
prekär. Dass die Verwaltungskommission bei der Prioritätensetzung nicht
unmittelbar zu Gunsten der Rentnerinnen und Rentner entschied, sondern der
Verbesserung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse und der Sicherstellung
des gesamten Leistungsziels im Jahr 2001 (vor allem mittels Rückstellungen)
überwiegendes Gewicht einräumte, stellt vor diesem Hintergrund weder eine
pflichtwidrige noch missbräuchliche Ermessensausübung dar (vgl. auch Erw.
3.2.4). Namentlich kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf Anpassung
der Renten an die Preisentwicklung im Jahre 2001 zu einer unzumutbaren Härte
für die Betroffenen führte (vgl. auch Botschaft des Bundesrates über
Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom
19. September 2003, in: BBl 2003, S. 6419), was umso mehr gilt, als die
Beschwerdegegner im Jahr 2000 in den Genuss einer Teuerungszulage gekommen
waren. Es sind daher - auch im Lichte der aufgrund der Technizität der
vorliegenden Materie und des erforderlichen Expertenwissens gebotenen
Zurückhaltung des Gerichts (vgl. Erw. 4.1 hievor) - keine triftigen Gründe
ersichtlich, welche es der Vorinstanz erlaubt hätten, das richterliche
Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltungskommission zu setzen.

Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, aufgrund der
Garantieverpflichtung der Gemeinde und der Arbeitgeber (vgl. oben) wäre die
Ausrichtung der Teuerungszulage selbst bei ungenügenden finanziellen
Möglichkeiten der Kasse geschuldet gewesen, kann dem nicht beigepflichtet
werden. Weder erstreckt sich die Garantieverpflichtung auf die Sicherstellung
von Leistungen, auf welche - wie hier - kein Rechtsanspruch besteht, noch
bietet sie selbst Grundlage für die Entstehung solcher Ansprüche. Namentlich
kann sie nicht dazu dienen, den reglementarisch eingeräumten
Ermessensspielraum der Kasse bei der pflichtgemässen Vermögensverwaltung
sowie der Überwachung des Leistungsziels und des finanziellen Gleichgewichts
der Vorsorgeeinrichtung einzuschränken.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin
steht nach ständiger Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG, von welcher abzugehen
vorliegend kein Anlass besteht, keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 150
Erw. 4b und 118 V 169 f. Erw. 7 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. März 2002, soweit er die
Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Jahr 2001 im
Sinne der Erwägungen eine Teuerungszulage auszurichten, aufgehoben, und es
wird die Klage vom 5. April 2001 entsprechend abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: