Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 31/2002
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B 31/02

Urteil vom 10. Oktober 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und  Kernen;
Gerichtsschreiberin Hofer

R.________, 1940, Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 27. Februar 2002)

Sachverhalt:
Der 1940 geborene R.________ war als Verwaltungsbeamter der SBB bei der
Pensionskasse SBB berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde aus
Altersgründen auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst. Gemäss Zahlungsbe-scheid
für den Monat Januar 2001 gewährte die Pensionskasse R.________ auf der
Grundlage des seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Reglements vom 29. Juni
2000 - laut welchem die Überbrückungsrente 90% der maximalen vollen AHV-Rente
beträgt - eine vorzeitige Alterspension von Fr. 2'259.20 und eine
Überbrückungspension von Fr. 1'854.-.

Am 29. Januar 2001 erhob R.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Klage mit dem Antrag, die Leistungen seien ihm in Anwendung des seit 1.
Januar 1999 in Kraft gewesenen Vorsorgereglements vom 19. November 1998,
welches eine Überbrückungsrente von 97.5% des Höchstbetrages der einfachen
AHV-Rente vorsah, zu erbringen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2002 wies das
Verwaltungsgericht die Klage ab.

R. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Pensionskasse sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu
verpflichten, ihm die Leistungen auf der Basis ihres bis 31. Dezember 2000
gültig gewesenen Reglements auszurichten.

Die Pensionskasse SBB schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist einzig die Frage, ob der dem Beschwerdeführer
unbestrittenerweise - zufolge vorzeitiger Pensionierung - zustehenden
Überbrückungsrente das Reglement vom 19. November 1998 oder aber das neue
Vorsorgereglement vom 29. Juni 2000 zu Grunde zu legen sei.

1.1 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Altersleistungen nicht während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Wäre der Versicherte am letzten
Arbeitstag noch verstorben, hätte er keinen Anspruch auf Altersleistungen
erworben. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Altersleistungen nur geschuldet,
wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische)
Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (anderes)
versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität; Art 18 ff. bzw. Art. 23 ff. BVG)
eingetreten ist. Sie werden frühestens am ersten Tag fällig, an dem kein
Versicherungsschutz aus beruflicher Vorsorge mehr besteht (vgl. Pra 2000 Nr.
136 S. 812 Erw. 3b/aa). Am 31. Dezember 2000 war der Beschwerdeführer noch
Lohnempfänger, und es dauerten die Rechtsbeziehungen aus Arbeits- und
Vorsorgeverhältnis an. Ab dem 1. Januar 2001 galt er als vorzeitig
pensioniert mit der Folge, dass mit diesem Datum der Anspruch auf
Altersleistungen der Pensionskasse eintrat. Die Festsetzung des Rentenbeginns
auf diesen Zeitpunkt entspricht herrschender Praxis (Urteil X. vom 21. Juni
2000, B 41/98; unveröffentlichtes Urteil L. vom 8. Januar 1996, B 46/94).

1.2 Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 13 Abs. 2 BVG der Anspruch auf
Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung mit der Beendigung der
Erwerbstätigkeit entsteht. Diese Bestimmung wurde auf Antrag der
Ständeratskommission in das Gesetz aufgenommen, um neben dem - bereits in der
Botschaft des Bundesrats (BBl 1976 I 149 ff.) vorgesehenen - Aufschub von
Leistungen auch deren Vorbezug zu ermöglichen (vgl. Amtl. Bull. SR 1980 S.
268). In diesem Sinne ermächtigt Art. 13 Abs. 2 BVG die
Vorsorgeeinrichtungen, den Versicherten die Möglichkeit zu eröffnen, vor
Erreichen des ordentlichen Rentenalters in den Ruhestand zu treten. Eine
präzise Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem gegebenenfalls der Anspruch
auf Leistungen entsteht, wollte der Gesetzgeber damit nicht vornehmen (Pra
2000 Nr. 136 S. 812 Erw. 3b/bb).

1.3 Mit Bezug auf Rechtsänderungen zwischen Eintritt der versicherten
Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität hat die Rechtsprechung
entschieden, für die Festsetzung der Leistungen seien jene
Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des
Leistungsanspruchs galten (BGE 121 V 97). Auf diese Rechtsprechung hat das
Gericht im Urteil X. vom 21. Juni 2000 (B 41/98), den vorzeitigen Bezug einer
Altersrente samt Überbrückungsrente betreffend, intertemporalrechtlich
verwiesen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die
Überbrückungsrente gestützt auf das im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs in Kraft stehende, auf den 1. Januar 2001 geänderte Reglement
zu berechnen ist.  Weder das alte noch das neue Vorsorgereglement enthalten
Übergangsbestimmungen, welche zu einer hievon abweichenden Rechtsanwendung
Anlass geben würden. Art. 50 Abs. 2 des neuen Reglements sieht vielmehr vor,
dass auf Überbrückungspensionen im Sinne von Art. 16 dieses Reglement
anwendbar sei.

1.4 Der vorinstanzliche Entscheid hält aus den dargelegten Gründen vor den
Rügen des Beschwerdeführers stand. Beizufügen gilt es, dass die Pensionkasse
einleitend zum Reglement vom 19. November 1998 festhielt, dass
voraussichtlich auf den 1. Januar 2001 ein vollständig überarbeitetes
Reglement in Kraft treten werde, das dem neuen Status des SBB-Personals und
Anpassungen im Versicherungsbereich Rechnung tragen werde. Der
Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, er habe
auf die Anwendung des bis Ende Dezember 2000 gültig gewesenen Reglements
vertrauen dürfen. Eine Verfassungswidrigkeit (Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1
und Art. 9 BV) ist bei der getroffenen Regelung ebenso wenig auszumachen wie
ein Gesetzesverstoss (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Es liegt zudem in der Natur
vorzeitiger Pensionierungen, dass generelle Lösungen zu treffen sind, welche
sich je nach der individuellen Altersgrenze und Versicherungsdauer für die
Betroffenen unterschiedlich auswirken können, ohne dass darin ein Verstoss
gegen das Rechtsgleichheitsgebot begründet liegt (BGE 127 V 257 Erw. 3c).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversi-cherung zugestellt.

Luzern, 10. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: