Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 30/2002
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B 30/02

Urteil vom 30. Mai 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiber Arnold

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld,

gegen

Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse
46, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 20. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
In teilweiser Gutheissung der Klage der Sammelstiftung BVG der "Zürich"
Lebensversicherungs-Gesellschaft (vom 5. November 2001) verpflichtete das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau M._______,  der Sammelstiftung für
1992/93 geschuldete Arbeitgeberbeiträge in Höhe von Fr. 56'574.45 nebst Zins
zu 5 % seit 1. Oktober 1993 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1); laut
Dispositiv-Ziff. 2 erteilte es der Klägerin in der Betreibung Nr. XX des
Betreibungsamtes T.________ vom 12. Dezember 2000 im erwähnten Umfang
definitive Rechtsöffnung (Entscheid vom 20. Februar 2002). Vorgängig zur
Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, hatte sich M.________ nicht
vernehmen lassen.

B.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage der Sammelstiftung sei
vollumfänglich abzuweisen.

Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Streitsache unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten
richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher (BGE 117 V 52, 115 V 228
Erw. 1b und 247 Erw. 1a mit Hinweisen) als auch in sachlicher Hinsicht (BGE
117 V 51, 114 V 105 Erw. 1b) zuständig sind.

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ausserdem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art.
134 OG e contrario).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hält der Begründetheit der vorinstanzlich teilweise
gutgeheissenen Klage entgegen, die davon erfassten Beiträge aus beruflicher
Vorsorge der Jahre 1992/93 seien Gegenstand eines hängigen
Nachlassverfahrens, an welchem die Beschwerdegegnerin mit eben dieser
Forderung auf ausstehende BVG-Beiträge der Jahre 1992/93 beteiligt sei.

3.2 Tatsächlich ist zwischen dem Beschwerdeführer (M.________,
Bauunternehmung) und seinen Gläubigern "gemäss beiliegendem Kollokationsplan"
am 28. Januar 1994 (Datum der Gläubigerversammlung) ein Nachlassvertrag
abgeschlossen worden. Dieser Vertrag ist ergänzt worden durch eine
Vereinbarung vom 18. Februar 1994 zwischen dem Beschwerdeführer (als
Schuldner) "und allen privilegierten Gläubigern, worunter die "Zürich Leben,
Zürich", bei der Unterschrift firmierend "Zürich"
Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich. Das Bezirksgericht Frauenfeld mit
Entscheid vom 27. Mai 1994 und - auf Rekurs dreier Schuldner des M.________
hin - das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 25. Oktober 1994
haben den Nachlassvertrag bestätigt.

4.
4.1 Vorab ist zu erörtern, welche Rechtswirkungen der gerichtlich bestätigte
Nachlassvertrag für die Gegenstand der vorinstanzlich beurteilten und hier im
Streit liegenden Forderung auf Zahlung von Prämien aus beruflicher Vorsorge
der Jahre 1992/93 hat. Das Bezirksgericht Frauenfeld bewilligte die
Nachlassstundung am 13. August 1993 (für die Dauer von vier Monaten) und am
18. November 1993 (bis zum 14. Februar 1994). Der Nachlassvertrag wurde am
28. Januar 1994 abgeschlossen und am 27. Mai 1994 erstinstanzlich sowie am
25. Oktober 1994 zweitinstanzlich bestätigt, weshalb dafür die Bestimmungen
gemäss Art. 293 ff. SchKG in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen
Fassung heranzuziehen sind (vgl. in diesem Sinne BGE 125 III 154 ff., wonach
der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung dafür massgeblich ist, ob
eine Forderung nach der alten oder der neuen, ab 1. Januar 1997 geltenden
Privilegienordnung [AS 1995 1227 1275 ff.] zu kollozieren ist).

4.2 Wenn ein Schuldner nach Massgabe der Art. 293 ff. SchKG (in der bis 31.
Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, AS 1950 I 57 71) den Entwurf eines
Nachlassvertrages einreicht (Art. 293 Abs. 1 erster Satz SchKG), fasst die
Gläubigerversammlung unter Leitung des eingesetzten Sachwalters darüber
Beschluss (Art. 302 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG). Nach Art. 305 Abs. 1 SchKG gilt
der Nachlassvertrag als angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm
zugestimmt hat und die von den annehmenden Gläubigern vertretene
Forderungssumme mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der in Betracht
fallenden Forderungen ausmacht. Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird u.
a. an die Voraussetzung geknüpft, dass die Vollziehung des Nachlassvertrages
und die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger
hinlänglich sichergestellt sind, es sei denn, dass sie ausdrücklich hierauf
verzichten (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die gerichtliche Bestätigung des
Nachlassvertrages wird, sobald der Entscheid rechtskräftig ist, öffentlich
bekannt gemacht (Art. 308 Abs. 1 SchKG). Laut Art. 311 SchKG ist der
bestätigte Nachlassvertrag für sämtliche Gläubiger rechtsverbindlich;
ausgenommen sind nur die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten
Forderungsbetrag. Der gerichtliche Nachlassvertrag ist für die
Nachlassgläubiger verbindlich, ungeachtet dessen, ob der einzelne zugestimmt
oder am Verfahren überhaupt teilgenommen hat; auch säumige Gläubiger oder
solche, die ihre Forderung überhaupt nicht anmelden, sind ihm unterworfen
(Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 452
N 4). Hingegen erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeit des
Nachlassvertrages nicht auf Gläubiger, welche dem Nachlassvertrag nicht
unterliegen und infolgedessen auch nicht als Nachlassgläubiger gelten können.
Das trifft, nebst den Pfandgläubigern für den durch das Pfand gedeckten
Forderungsbetrag, zu auf die Gläubiger konkursrechtlich privilegierter
Forderungen, sofern sie ihre Forderungen angemeldet und nicht auf das ihnen
eingeräumte Sicherstellungsrecht verzichtet haben; nicht angemeldete
privilegierte Forderungen unterliegen dagegen stets dem Nachlassvertrag
(Amonn, a.a.O. S.452 N 7 in fine). Da die vollumfängliche Befriedigung der
privilegierten Gläubiger gesetzliche Voraussetzung der gerichtlichen
Bestätigung (Genehmigung) des Nachlassvertrages bildet (Art. 306 Abs. 2 Ziff.
2 SchKG), können die (privilegierten) Gläubiger für ihre privilegierten
Forderungen trotz des bestätigten Nachlassvertrages die Betreibung
weiterführen, soweit sie nicht aus der Sicherstellung gedeckt werden können
(Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. Aufl., S. 105 N 10, S. 107 N 21, S. 109 N 36 und N 38; Hardmeier, Basler
Kommentar, N 21 zu Art. 306 und N 5 zu Art. 311 SchKG; Hunkeler, Das
Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, S. 15 N 56 und
S. 17 N 64). Dabei gilt es zwischen der Privilegierung und der Sicherstellung
zu unterscheiden: Verzicht auf Sicherstellung bedeutet als solcher nicht auch
Verzicht auf das Privileg (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., S. 110 N 44).

5.
5.1 Die am 5. November 2001 eingeklagte, vorinstanzlich im Umfang von Fr.
56'574.45 nebst Akzessorien teilweise zugesprochene Forderung ist Bestandteil
der nach Art. 219 SchKG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 1996
gültig gewesenen Fassung) in der 2. Klasse privilegierten Forderung für
Beiträge, welche der Beschwerdeführer aus der in seinem Betrieb vollzogenen
beruflichen Vorsorge auf Grund des Anschlussvertrages schuldig geblieben ist
und die in das Nachlassverfahren eingegeben worden sind. Hierüber besteht
nach den Akten unter der Verfahrensbeteiligten zu Recht Einigkeit.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die hier strittige Forderung
Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin am 4. November 1993 eingereichten
Klage gegen den Beschwerdeführer bildete, die laut Abschreibungsbeschluss des
Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 1993 zufolge
Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden ist.

5.2 Zu prüfen ist, ob die Beklagte als Gläubigerin der im genannten
Nachlassvertragsverfahren angemeldeten Forderung zu qualifizieren ist. In der
bei den Akten liegenden Korrespondenz betreffend den Nachlassvertrag sowie
insbesondere in der diesen ergänzenden Vereinbarung vom 18. Februar 1994 wird
stets die "Zürich" Leben, Zürich, oder "Zürich"
Lebensversicherungs-Gesellschaft als Partei genannt. Auf Grund der
BVG-rechtlichen Verselbstständigungspflicht sind die registrierte, zum
BVG-Vollzug zugelassene Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 2 BVG) und der die
Leistungen der Berufsvorsorgeeinrichtung versichernde Lebensversicherer als
Versicherungseinrichtung gemäss Art. 68 BVG zu unterscheiden. Es fragt sich
deshalb, ob die hier am Recht stehende Beschwerdegegnerin, welche eine
Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48 Abs. 2 BVG ist, als Gläubigern zu
betrachten ist, die am Nachlassvertragsverfahren nicht teilgenommen hat.
Würde dies bejaht, müsste sie sich nach dem Gesagten (vgl. Erw. 4.2 hievor)
dessen Rechtswirkungen entgegenhalten lassen, da es unstrittig um eine
Forderung geht, welche vor Abschluss und gerichtlicher Bestätigung des
Nachlassvertrages entstanden ist.

Der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag vom 19. Juni 1984 wurde vom
Beschwerdeführer und den Rechtsvorgängerinnen der Sammelstiftung BVG der
"Zürich" Lebensversicherungsgesellschaft und der "Zürich"
Lebensversicherungsgesellschaft - der Gemeinschaftsstiftung BVG der
VITA-Lebensversicherungs-AG sowie der VITA Lebensversicherungs-AG -
unterschrieben. Gemäss Ziff. 4 (betreffend Prämienzahlung) der Vereinbarung
zwischen der Gemeinschaftsstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-AG und
dem Arbeitgeber über den Anschluss verpflichtete sich der Beschwerdeführer
"gegenüber der Gemeinschaftsstiftung, die Prämien sowie weitere nach Gesetz
notwendige Zahlungen an die VITA zu leisten. Kommt der Arbeitgeber den
finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so treten die Verzugsfolgen ein, so
wie sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sind". Ob auf
Grund dieser Vertragsbestimmungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung
auf die geschuldeten Prämien eine alternative Gläubigerstellung, ein Vertrag
(zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber) zu Gunsten eines Dritten (der
Lebensversicherungsgesellschaft) oder eine ähnliche zivilrechtliche Regelung
vereinbart wurde, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden.
Entscheidend ist, ob die "Zürich" Lebensversicherungsgesellschaft am
Verfahren, welches in den Nachlassvertrag vom 28. Januar 1994 mündete, bloss
in eigenem Namen und/oder als Vertreterin der Vorsorgeeinrichtung
teilgenommen hat.

Die eben dargelegte besondere vertragliche Konstellation sowie der Umstand,
dass die "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft in ihren Schreiben vom 1.
März und 8. April 1994 hinsichtlich Sicherstellung der strittigen Forderung
im Betreff jeweils ausdrücklich von der "Sammelstiftung BVG" spricht, deuten
darauf hin, dass die "Zürich" Lebensversicherung als Inkassonehmerin befugt
war, den Anspruch der Sammelstiftung auf Leistung der Beiträge anzumelden und
dies tatsächlich auch tat. Dafür spricht im weiteren, dass die
Beschwerdegegnerin ihrerseits bereits Partei des am 20. Dezember 1993, mithin
vor Abschluss des Nachlassvertrages, zufolge Rückzugs erledigten Prozesses am
Versicherungsgericht des Kantons Thurgau war. Wie es sich damit verhält,
braucht indes - ebenso wie die Frage einer allfälligen Forderungszession
durch den Versicherer auf die klagende Sammelstiftung - nicht abschliessend
beurteilt zu werden.

5.3 Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdegegnerin zur
klageweisen Geltendmachung des strittigen Anspruchs aktivlegitimiert ist und
die im Streite liegende Forderung als im Nachlassverfahren angemeldet und
mithin als privilegiert qualifiziert wird, dringt die Beschwerdegegnerin zur
Zeit mit ihrem Anspruch nicht durch: Zwar hat die "Zürich"
Lebensversicherungs-Gesellschaft in der ergänzenden Vereinbarung vom 18.
Februar 1994 nicht auf die Privilegierung verzichtet (vgl. Ziff. 5 der
Vereinbarung). Sie hat indessen auf die Sicherstellung verzichtet, indem sie
von ihrer ursprünglichen, auf der Vereinbarung vom 18. Februar 1994
vermerkten Bedingung gemäss Schreiben vom 1. März 1994 ("erklären wir uns
einverstanden, unter der Bedingung, dass unsere Forderung von Fr. 64'767.--
innert neun Monaten, vom Zustandekommen des Nachlassvertrages an gerechnet,
vollumfänglich beglichen wird, zuzüglich 6 % Zins ...") abgerückt ist
(Schreiben vom 8. April 1994). Damit müssen sich die "Zürich"
Lebensversicherungsgesellschaft wie die Klägerin Ziff. 6 des
Nachlassvertrages vom 28. Januar 1994 entgegenhalten lassen, wonach die
Gläubiger vereinbarten,

"ihre Forderungen bis zum letztinstanzlichen Urteil, mindestens aber neun
Monate ab Ende der gerichtlichen Nachlassstundung zu stunden. Sie verzichten
bis zum letztinstanzlichen Urteil auf Fortsetzung ihrer Betreibungen".

Im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragstext gelesen, insbesondere der
Präambel, welche auf die ausstehende Forderung des Nachlassschuldners
M.________ über Fr. 780'000.-- dem wirtschaftlichen Motiv zum Abschluss des
Nachlassvertrages - Bezug nimmt, ist mit "letztinstanzlichem Urteil"
offensichtlich nicht das Verfahren der SchKG-rechtlichen Nachlassbestätigung
durch das erst- und - wie hier - das zweitinstanzliche Nachlassgericht zu
verstehen. Vielmehr wird damit Bezug genommen auf die Prozesse, welche
notwendig wurden, um die Hauptforderung des Nachlassschuldners durchzusetzen.
Diese Verfahren sind, ausweislich der Akten, nach wie vor nicht
abgeschlossen; ein in dieser Sache ergangenes letztinstanzliches Urteil liegt
nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin - wollte man ihre Aktivlegitimation
kraft Stellvertretung oder Zession bejahen - sich den vertraglich
vereinbarten Inhalt der Nachlassregelung entgegenhalten lassen muss. Dieser
besteht, entsprechend dem Wesen eines so genannten Stundungsvertrages darin,
dass der Bestand der Forderung wohl unberührt bleibt, indes deren Fälligkeit
neu bestimmt wird (vgl. Hardmeier, a.a.O., N 12 zu Art. 310 SchKG). Die Klage
der Beschwerdegegnerin ist damit zumindest zur Zeit als unbegründet
abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der
Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20.
Dezember 1993 zufolge Klagerückzugs der erneuten Klageerhebung am 5. November
2001 entgegenstand.

7.
Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer zu Lasten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten des
Verfahrens zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2002 aufgehoben und
die Klage der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2001 im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: