Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 22/2002
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B 22/02

Urteil vom 11. Dezember 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Signorell

C.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die
Pensionskasse des Bundes, Holzikofen-  weg 36, 3003 Bern, und diese vertreten
durch die Eidgenös-sische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003
Bern

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 18. Februar 2002)

In Erwägung:
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Verfahren B 1/94 mit Urteil
vom 26. September 1994 einen Entscheid vom 11. November 1993 bestätigte,
worin das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eine Klage der
C.________ vom 9. Juni 1992 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Eidgenössische Versicherungskasse) abgewiesen hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18.
Februar 2002 auf eine am 10. Mai 2001 erhobene Klage wegen res iudicata nicht
eintrat,
dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache
zum Entscheid über die Klage an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass einzig streitig und als Frage des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) frei
zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen der rechtskräftigen Abweisung
der ersten Klage, somit wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache, auf die
zweite Klage nicht eingetreten ist,
dass nach Lehre und Rechtsprechung die - als Folge der formellen Rechtskraft
(Art. 38 OG) eintretende - materielle Rechtskraft eines Urteils sich in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht nur auf diejenigen Verhältnisse erstrecken
kann, welche die Grundlage des eingeklagten und in der Folge abgeurteilten
Anspruches bildeten (BGE 125 V 347 Erw. 1 mit Hinweisen; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 321 ff.; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz 714
f.; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art.
38 n. 2 ff.),
dass aus diesem Grunde die Abweisung der Klage vom 9. Juni 1992, welche das
Eidgenössische Versicherungsgericht auf erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin mit Urteil vom 26. September 1994
bestätigte, von vornherein keine res iudicata darstellen kann für Leistungen,
welche hiermit Klage vom 10. Mai 2001 für um Jahre spätere Zeitspannen
gefordert werden,
dass es somit an der Identität der im ersten Verfahren definitiv beurteilten
und der neu eingeklagten Ansprüche fehlt,

dass die Überlegung der Vorinstanz, Grundlage für die alte wie die neue auf
Zahlung von Rentenleistungen gerichtete Klage bilde eine bis spätestens 31.
Mai 1989 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, ein Begründungselement betrifft,
welches nicht an der Rechtskraft des Urteils teilhat, bezieht sich doch die
materielle Rechtskraft nur auf das Dispositiv und - von hier nicht
zutreffenden Ausnahme abgesehen - nicht die Erwägungen (BGE 115 V 417 Erw.
3b/aa; Gygi, a.a.O., S. 323 f.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz 716),
dass im Übrigen ausschlaggebender Grund für die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im ersten Verfahren B 1/94 das Fehlen einer
Invalidität (im Sinne der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen
Vorsorge) bildete, wogegen nunmehr zwischenzeitlich IV-rechtlich eine
rentenbegründende Invalidität anerkannt worden ist, und zwar aus
gesundheitlichen Gründen, welche in die Zeit des Vorsorgeverhältnisses mit
der hier am Recht stehenden Beschwerdegegnerin zurückreichen,
dass diesbezüglich der Bericht des Spitals X.________, Rheumaklinik und
Institut für Physikalische Medizin, vom 18. Mai 1999 neue Gesichtspunkte
enthält, die eine nähere Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
rechtfertigen (Art. 73 Abs. 2 in fine BVG),
dass somit das kantonale Gericht - ohne Bindung an die früheren
Entscheidungen - das Vorliegen sämtlicher materieller
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 23 BVG und der dazu ergangenen
Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, von Amtes wegen zu prüfen haben wird
(BGE 123 V 264 Erw. 1b mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 Erw. 4 mit
Hinweisen),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens - die Vermögensinteressen wahrnehmende
- Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten (Art. 156 OG) und einer
Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin (Art. 159 OG) zu
verpflichten ist (ZAK 1973 S. 373 Erw. 6; Urteil X vom 26. September 2001, H
381/99),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene
Beschluss vom 18. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es, nach
Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen, über die Klage vom 10. Mai 2001
materiell entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 500.-
zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: