Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 21/2002
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B 21/02

Urteil vom 11. Dezember 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Bühler; Gerichtsschreiber Nussbaumer

S.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
Bahnhofstrasse 4, 3930 Visp,

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/
Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 8. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
Das Personal der S.________ AG war gestützt auf einen Anschlussvertrag vom
11. und 27. Februar 1992 ab 1. August 1991 bei der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt (im Folgenden: Sammelstiftung) nach dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versichert. Am 23.
Juli 1996 mahnte die Sammelstiftung die Arbeitgeberfirma für einen
Negativsaldo auf ihrem Prämienzahlungskonto von Fr. 168'469.50. Am 25.
Februar 1997 kündigte sie den Anschlussvertrag per 31. Dezember 1996 und
erstellte am 5. Mai 1997 die Schlussabrechnung. In der Folge kam es zwischen
den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der von der
Arbeitgeberfirma für die Jahre 1995 und 1996 geschuldeten Beiträge. Gegen den
Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ vom 30. Juli 1999 für
eine Forderung von Fr. 34'822.35 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 1999 erhob
die Arbeitgeberfirma Rechtsvorschlag.

B.
Mit Entscheid vom 9. Juni 2000 gewährte der Rechtsöffnungsrichter des
Bezirksgerichtes X.________ für die betriebene Forderung von Fr. 34'822.35
nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 1999 sowie für die Betreibungskosten von Fr.
100.-- provisorische Rechtsöffnung. Mit Aberkennungsklage vom 6. Juli/18.
August 2000 liess die Arbeitgeberfirma beim Bezirksgericht X.________ das
Rechtsbegehren stellen, es sei festzustellen, dass sie die Forderung von Fr.
34'822.35 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 1999 sowie die Betreibungskosten
von Fr. 100.-- und die Rechtsöffnungskosten von Fr. 245.-- nicht schulde.
Nach Überweisung der Streitsache an das Kantonale Versicherungsgericht liess
die Sammelstiftung sinngemäss Abweisung der Klage beantragen. Die
Arbeitgeberfirma beantragte hierauf die Einholung eines Gutachtens. Mit
Entscheid vom 8. Februar 2002 wies das Kantonale Versicherungsgericht des
Wallis die Klage ab und erteilte der Sammelstiftung definitive Rechtsöffnung.

C.
Die Arbeitgeberfirma lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, die Streitsache sei zur "Behandlung" ihres
"Beweismittelantrages" und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventuell sei ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren
gutzuheissen.

Die Sammelstiftung und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften -
z.B. des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör -
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2. (Kein Text im Original)

3.

4.
4.1.1Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVG stellt der
Richter in Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern
oder Anspruchsberechtigten den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt
somit der Untersuchungsgrundsatz, welcher besagt, dass das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS
1990 S. 158 Erw. 3a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen
Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 2001 S. 560 mit
Hinweisen).

4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a je
mit Hinweisen). Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen
Vorsorge auch die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die
wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften
enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,
S. 208). Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess
einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so
weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt
es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und
gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung
unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung
hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen
unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht
hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend
substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (SZS
2001 S. 562 Erw. 1a/bb mit Hinweisen).

4.1.3 Ist der Vorsorgeeinrichtung für eine streitige Beitragsforderung
provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, und erhebt die Arbeitgeberfirma
Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG, so sind im Aberkennungsprozess
zwar die Parteirollen, nicht aber die materielle Rechtsstellung der
Vorsorgeeinrichtung als Beitragsgläubigerin und der Arbeitgeberfirma als
Beitragsschuldnerin vertauscht. Dementsprechend findet in dem als
Aberkennungsverfahren durchgeführten Beitragsprozess auch keine Umkehr der
Beweis-, Behauptungs- und Substanziierungslast statt (BGE 118 II 526 Erw. 3b
mit Hinweis; 95 II 621 Erw. 2.; Staehelin, Basler Kommentar, N 55 zu Art. 83
SchKG; vgl. auch BGE 128 III 46 Erw. 4a). Die Substanziierungslast für den
Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung liegt daher auch im
vorliegenden Aberkennungsverfahren bei der Sammelstiftung, die
Bestreitungslast für die Unrichtigkeit oder Unbegründetheit der
Beitragsforderung hingegen bei der Beschwerdeführerin.

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist an die Begründung der
Begehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Es gilt das Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia). Dieses verpflichtet den
Richter, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den
er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der
er überzeugt ist (BGE 110 V 52 Erw. 4a; SZS 2001 S. 562 Erw. 1b mit
Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher von Amtes wegen
zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt. Es kann
dementsprechend eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Rücksicht auf die von
den Parteien vorgetragenen und vom vorinstanzlichen Richter angerufenen
Rechtsgründe gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 150 Erw. 1.2.2 mit Hinweis,
37 Erw. 1c, 124 V 340 Erw. 1b mit Hinweisen).

5.
5.1 Mit dem Hauptbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die
Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur
"Behandlung" ihres "Beweismittelantrages", weil das kantonale Gericht auf die
im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge der
"Parteieinvernahme" und der Einholung eines Sachverständigengutachtens
überhaupt nicht eingegangen sei.

5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I
56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V
181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Das in diesem Sinne aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende
Recht auf Beweis erstreckt sich indessen nur auf rechtserhebliche Tatsachen,
d.h. auf Sachumstände, von deren Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders
zu entscheiden ist (Gygi, a.a.O., S. 273). Insoweit die Parteien im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und
-bestreitungen in den Prozess einzuführen haben, setzt das Recht auf Beweis
und damit das Recht auf Abnahme der beantragten Beweismittel daher voraus,
dass die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen auch
hinreichend substanziiert, d.h. so umfassend und klar dargelegt worden sind,
dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 368 Erw. 2b mit
Hinweisen; Vogel, Das Recht auf den Beweis, recht 1991, S. 42).

5.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Aberkennungsklage den Beweisantrag
auf Durchführung eines "Parteiverhörs" pauschal gestellt und die mit diesem
Beweismittel zu beweisenden Tatsachen, Behauptungen oder Bestreitungen in
keiner Weise substanziiert. Mit Bezug auf die ebenfalls bereits in der
Aberkennungsklage beantragte Einholung eines Gutachtens hat sie in ihrem
"Rechtsbot" vom 11. Oktober 2000 ausdrücklich festgehalten, es sei mittels
Abnahme des Sachverständigenbeweises abzuklären, ob die "Prämienfestsetzung"
richtig berechnet und die "Lohnkorrekturen" vollständig berücksichtigt worden
seien; ausserdem sei "die Vollständigkeit der Daten" zu überprüfen. Damit hat
sie die Richtigkeit der streitigen Beitragsberechnung ebenfalls nur in ganz
allgemeiner Weise bestritten, ohne konkret darzulegen, welche
Berechnungselemente nach ihrer Auffassung unzutreffend oder unvollständig
sind. Auch dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
liegen somit nicht hinreichend substanziierte Tatsachenbestreitungen zu
Grunde. Wenn das kantonale Gericht weder ein "Parteiverhör" durchgeführt noch
das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt hat, sind daher die
verfassungsrechtlichen Gehörsrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt
worden.

6.
Aus dem Tenor der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den von
der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren verurkundeten, selbst
erstellten "Prämienabrechnungen" für die Jahre 1995 und 1996, welche beide
die Spalte "Lohn korrekt (AHV)" enthalten, geht hervor, dass sie die
massgebenden Löhne im Sinne der AHV-Gesetzgebung (Art. 5 AHVG) auch für ihre
berufsvorsorgerechtliche Beitragspflicht als rechtsverbindlich erachtet.
Dementsprechend hat sie bereits vorprozessual die Berücksichtigung der in den
beiden Jahren 1995 und 1996 bei allen Arbeitnehmern vorgenommenen
Lohnkürzungen verlangt. Dazu ergibt sich Folgendes.

6.1
6.1.1In der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung ist der Teil des
Jahreslohnes zwischen Fr. 23'280.-- und Fr. 69'840.-- zu versichern (Art. 8
Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der vom 1. Januar 1995 -
31. Dezember 1996 gültigen Fassung). Dieser Teil des Jahreslohnes wird
koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BVG). Der Jahreslohn
entspricht dem massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung (Art. 7 Abs. 2
BVG in Verbindung mit Art. 5 AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen
(Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG). Jede Änderung des massgebenden AHV-Lohnes hat
daher grundsätzlich auch eine Änderung des zu versichernden koordinierten
Lohnes zur Folge. Vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG, wonach der bisherige
koordinierte Lohn im Falle von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus
ähnlichen Gründen während einer beschränkten Zeit gültig bleibt.

6.1.2 Da die jährlichen Altersgutschriften, nach welchen sich die versicherte
Altersrente richtet (Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVG), in
Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet werden (Art. 16 Abs. 1 BVG), ist
dieser auch massgebend für die zu entrichtenden (Finanzierungs-)Beiträge
(Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S.
485 Rz 31). Das BVG regelt aber die Höhe der Beiträge nicht. Gemäss Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BVG hat vielmehr die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge
des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in ihren reglementarischen Bestimmungen
festzulegen. Dabei steht den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 3 Abs.
1 BVV 2 die Kompetenz zu, bei der Bemessung des koordinierten Lohnes vom
massgebenden AHV-Lohn abzuweichen. Sie können namentlich den koordinierten
Lohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen, müssen
aber dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen
berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2). Macht eine Vorsorgeeinrichtung
von dieser Möglichkeit der Vorausfestsetzung des koordinierten Lohnes
Gebrauch, so entspricht der Jahreslohn nicht zwangsläufig dem während des
Versicherungsjahres tatsächlich ausgerichteten, massgebenden AHV-Lohn.
Vielmehr gilt diesfalls der koordinierte Lohn auch dann unverändert weiter,
wenn während des laufenden Versicherungsjahres der massgebende AHV-Lohn
erhöht oder reduziert wird. Dementsprechend bleiben im Laufe eines
Versicherungsjahres eingetretene Lohnänderungen auch ohne Einfluss auf die
Höhe der Beiträge.

6.2 Gemäss Art. 2 des Anschlussvertrages Nr. 62074 vom 11./27. Februar 1992
beauftragte die Beschwerdeführerin die Sammelstiftung als
Versicherungsnehmerin mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt, Zürich, einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag
abzuschliessen. Die für diesen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag
massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive
BVG-Spar- und Risikoversicherung (im Folgenden: AVB) sowie das
Vorsorgereglement vom 1. August 1991 bildeten integrierende
Vertragsbestandteile des Anschlussvertrages (Art. 2 Abs. 2 Anschlussvertrag).
In diesen Vertragsbestandteilen wurde die Beitragspflicht der
Arbeitgeberfirma wie folgt geregelt:
Art. 2 Abs. 1 AVB:
"Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr."

Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AVB:
"Die Prämie wird vorschüssig zu Beginn jedes Versicherungsjahres in einem
Betrage fällig."

Art. 6 Abs. 7 Vorsorgereglement:
"Bei Änderungen des anrechenbaren Lohnes werden die versicherten
Leistungen und die Beiträge am 1. Januar angepasst."

Aus diesen vorformulierten Bestimmungen des Anschlussvertrages wird deutlich,
dass die Sammelstiftung von der Möglichkeit der Vorausfestsetzung der
Beiträge jeweils für ein Versicherungs- und Kalenderjahr im Sinne von Art. 3
Abs. 1 lit. b BVV 2 Gebrauch gemacht und sich die vorschüssige Fälligkeit und
Bezahlung der gesamten Jahresbeiträge jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres
ausbedungen hat. Es waren somit feste Jahresbeiträge nach Massgabe der zum
Voraus bestimmten, von der Beschwerdeführerin jeweils im Dezember für das
folgende Jahr gemeldeten Jahreslöhne geschuldet. Deren nachträgliche
Anpassung an die tatsächlich ausgerichteten AHV-Löhne wurde weder vertraglich
vereinbart noch ist dies den Vorsorgeeinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben.

6.3 Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach die geschuldeten
Beiträge auf Grundlage der in den Jahren 1995 und 1996 effektiv
ausgerichteten AHV-Löhne zu berechnen seien, ist somit weder vertrags- noch
bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit
unbegründet und abzuweisen.

7.
7.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die obligatorische
Berufsvorsorgeversicherung u.a. mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Die
Versicherungspflicht endet u.a., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
(Art. 10 Abs. 2 BVG). Gestützt auf diese gesetzliche Regelung der
Versicherungsdauer ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Beiträge nach
Massgabe von zum Voraus festgesetzten Jahres- und koordinierten Löhnen
erhebt, verpflichtet, die Beitragsforderungen nachträglich der tatsächlichen
Beschäftigungsdauer jener Arbeitnehmer anzupassen, die das Arbeitsverhältnis
während des Kalenderjahres angetreten oder aufgelöst haben.

7.2
7.2.1Aus der von der Sammelstiftung vorgelegten Abrechnung der Jahresbeiträge
1996 geht hervor, dass die für den Arbeitnehmer B.________ geschuldeten
Beiträge rückwirkend ab 1. Juli 1995, d.h. ab Antritt des
Arbeitsverhältnisses berechnet und der Beschwerdeführerin für jene
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in den Jahren 1995 und 1996 aufgelöst
worden ist, die vorschüssig berechneten Jahresbeiträge pro rata temporis
gutgeschrieben hat; nämlich für Z.________ ab 1. Oktober 1995, für C.________
ab 1. Juni 1996, für H.________ ab 1. Juli 1996 und für B.________ ab 1.
November 1996. Insoweit ist die Beitragsberechnung der Sammelstiftung
gesetzeskonform.

7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat aber der Sammelstiftung mit "Meldung von
Änderungen und Saisonunterbrüchen" vom 1. Dezember 1995 sowie mit der
"Meldeliste für Saisonniers" vom 4. Februar 1997 zusätzlich die Auflösung der
Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmer K.________ per 31. Dezember 1994 und
mit R.________ per 30. September 1995 mitgeteilt. Die von der Sammelstiftung
vorgelegte Beitragsabrechnung umfasst jedoch die vollen Jahresbeiträge 1996
auch für diese beiden Arbeitnehmer. Ob für sie im Jahre 1995 ebenfalls die
vollen Jahresbeiträge berechnet und verlangt worden sind, ist aus den Akten
nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht hat somit für diese beiden
Arbeitnehmer nicht überprüfbare und nicht bundesrechtskonforme
Beitragsforderungen geschützt und insoweit den Untersuchungsgrundsatz und das
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt. Die Streitsache ist
daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es von der
Sammelstiftung eine Beitragsberechnung einholt, welche für die beiden
Arbeitnehmer  K.________ und R.________ die ihrer tatsächlichen
Beschäftigungsdauer in den Jahren 1995 und 1996 entsprechenden Beiträge
enthält.

8.
8.1
8.1.1Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht
rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der
Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag
getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den
gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2
S. 5 Erw. 3b/aa; SZS 1990 S. 161 Erw. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der
Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist
der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er
Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 390 mit Hinweisen), sofern nicht
ein höherer Verzugszinssatz vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR).
Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3
OR).

8.1.2 Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der AVB der Sammelstiftung lautet wie folgt:
"Wird ein ausstehendes Guthaben nicht fristgemäss bezahlt, so fordert die
Rentenanstalt den Prämienschuldner unter Angabe der Säumnisfolgen auf, binnen
14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, die nicht bezahlte
Prämie samt allfälligen Nebenkosten zu entrichten."
Diese Regelung enthält weder eine Verfalltagsabrede noch eine vom
gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 % abweichende Vereinbarung. Die
Beschwerdeführerin schuldet daher der Sammelstiftung Verzugszinsen für
fällige Beitragsforderungen erst nach erfolgter Mahnung und nur in der Höhe
von 5 % (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 Erw. 3b/aa).

8.2
8.2.1Ausweislich der Akten hat die Sammelstiftung die Beschwerdeführerin für
die streitige Beitragsforderung erstmals am 23. Juli 1996 unter Ansetzung
einer Zahlungsfrist von 30 Tagen gemahnt und damit die Androhung verbunden,
dass "ab Ablauf der ersten Zahlungsfrist Zinsen zu vergüten sind". Die
Beschwerdeführerin schuldet daher Verzugszins von 5 % erst ab 23. August 1996
auf der zu diesem Zeitpunkt fälligen Beitragsforderung.

8.2.2 Der von der Sammelstiftung vorgelegte Auszug aus dem Kontokorrentkonto
("Prämienzahlungskonto") enthält ab 1. Januar 1996 folgende Zinsforderungen:

-  Zins von 5,25 % per 31. Dezember 1996 Fr. 7'962.40
-  Zins von 5,25 % bis 5. Mai 1997  Fr. 2'912.90
- "Zinskorrektur" per 31. März 1998  Fr.    880.50
- "Zinskorrektur" per 1. Juli 1998  Fr. 1'677.20
Diese Zinsforderungen sind nicht nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz von 5
% und ohne Beachtung des Mahnerfordernisses auf jeder einzelnen
Beitragsforderung durchwegs ab Fälligkeitsdatum berechnet worden. Sodann sind
die Verzugszinsen jeweils in die saldierte Beitragsforderung eingerechnet und
darauf weitere Verzugszinsen berechnet worden, was gegen das Zinseszinsverbot
verstösst. Dasselbe gilt für den auf der betriebenen Forderung von Fr.
34'822.35 ab 16. Juli 1999 geltend gemachten und von der Vorinstanz
zugesprochenen Zins, soweit diese Forderung Verzugszinsen mitumfasst. Nicht
nachvollziehbar und von der Sammelstiftung in keiner Weise substanziiert sind
schliesslich die beiden "Zinskorrekturen" per 31. März und 1. Juli 1998. Die
Vorinstanz wäre gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gehalten gewesen, den
für den Verzugszinsanspruch der Sammelstiftung massgebenden Sachverhalt durch
Einholung einer Verzugszinsberechnung unter Beachtung des Mahnerfordernisses
und des Zinseszinsverbotes soweit abzuklären, dass er ohne Beizug eines
Fachmannes für berufliche Vorsorge nachvollzogen werden kann. Dazu war sie
gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch ohne
entsprechende Rügen der Beschwerdeführerin verpflichtet.

9.
Der kantonale Gerichtsentscheid verletzt Bundesrecht auch insoweit (Art. 104
lit. a OG), als die Sammelstiftung im Kontokorrentkonto ("Prämienkonto") per
23. September 1997 Betreibungskosten von Fr. 200.-- zu Lasten der
Beschwerdeführerin verbucht hat. Gemäss Art. 68 SchKG ist der Gläubiger
berechtigt, die von ihm bevorschussten, bei erfolgreicher Betreibung
letztlich aber vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten von dessen
Zahlungen vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass die Betreibungskosten im
Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu der dem
Gläubiger zugesprochenen Forderung zu bezahlen sind. Folglich sind die
Betreibungskosten im Klageverfahren nicht zusätzlich zur Beitragsforderung
zuzusprechen (SZS 2001 S. 568 Erw. 5). Das gilt erst recht im vorliegenden
Fall, in welchem die Sammelstiftung ihre erste, im September 1997 angehobene
Betreibung dahinfallen liess, indem sie innert Jahresfrist seit Zustellung
des Zahlungsbefehls weder Anerkennungsklage erhob noch um Rechtsöffnung
ersuchte (Art. 88 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 SchKG).

10.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an
das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses:

von der Sammelstiftung eine Beitragsberechnung einholt, welche für die beiden
Arbeitnehmer K.________ und R.________ die ihrer tatsächlichen
Beschäftigungsdauer in den Jahren 1995 und 1996 entsprechenden Beiträge
enthält;

von der Sammelstiftung eine nachvollziehbare Berechnung der Verzugszinsen in
der Höhe von 5 % ab 23. August 1996 einholt, in welcher keine Zinsen von
Verzugszinsen enthalten sind;

nach Vornahme dieser Aktenergänzungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs
ohne Berücksichtigung von Betreibungskosten über die Klage neu entscheidet.

11.
Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen sondern eine Beitragsstreitigkeit betrifft (Art. 134
OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art.
135 OG) und der Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 8. Februar 2002
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im
Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr.
1'500.-- wird zurückerstattet.

3.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: