Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 20/2002
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B 20/02

Urteil vom 30. Januar 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli

1. E.________, 1957,
2. Y.________, 1984, Beschwerdeführer, handelnd durch
seine Mutter E.________, beide vertreten durch Advokat
Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Ascom Pensionskasse, Belpstrasse 37, 3000 Bern 14, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Prof.
Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1952, war seit 1984 zunächst vollzeitlich und ab 1.
Januar 1986 mit einem 80 %-Pensum bei der Firma A.________ angestellt und
dadurch der Pensionskasse X.________ (nachfolgend: Pensionskasse,
Pensionskasse X.________ oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Daneben übte
er eine selbständige Erwerbstätigkeit unter der Einzelfirma "W.________" aus.

Am 27. Juli 1998 wurde R.________ bei einem Gewaltdelikt getötet. Den
Hinterbliebenen sprach die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) mit Wirkung ab 1. August 1998 eine ordentliche
Witwenrente sowie eine ordentliche einfache Waisenrente in der Höhe von
insgesamt Fr. 25'908.- pro Jahr zu (Verfügung vom 14. Oktober 1998). Unter
Berücksichtigung eines jährlichen Nebenverdienstes aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 7'300.- richtete die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit 1. August 1998 Rentenleistungen von
total Fr. 33'732.- pro Jahr aus (Verfügung vom 10. Dezember 1998). Die
Pensionskasse ermittelte die Überentschädigungsgrenze unter Anrechnung des
von der SUVA berücksichtigten Nebenverdienstes auf Fr. 62'135.10 pro Jahr und
kürzte in der Folge ihre reglementarischen Leistungen von jährlich gesamthaft
Fr. 19'476.- auf Fr. 2'496.- (= 62'135.10 - [25'908.- + 33'732.-]; das
Ergebnis gerundet auf den nächsten ganzen Franken).

Nachdem die Witwe das Geschäft ihres verstorbenen Ehemannes zwischenzeitlich
selber weitergeführt hatte, verkaufte sie es mit Kaufvertrag vom 4. März 1999
zum Preis von Fr. 170'000.-.

Die Hinterlassenen ersuchten die Pensionskasse X.________, bei der Berechnung
der Überentschädigungsgrenze im Rahmen der Ermittlung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes statt nur den gegenüber der AHV abgerechneten
Nebenverdienst von jährlich Fr. 7'300.- einen höheren Wert anzurechnen, weil
der Versicherte aus seiner selbständigen Nebenerwerbstätigkeit effektiv viel
mehr erwirtschaftet habe, so dass die Pensionskasse im Ergebnis die
ungekürzten reglementarischen Leistungen von Fr. 19'476.- (= Fr. 1'623.- pro
Monat) ausrichten müsse.

B.
Am 1. März 2000 liessen Y.________ (geboren am 19. Juli 1984) und seine für
ihn und sich selbst handelnde Mutter E.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Klage einreichen mit den Rechtsbegehren, die Pensionskasse
X.________ habe ihnen ab 1. November 1998 eine ungekürzte Waisen- und
Witwenrente von gesamthaft Fr. 1'623.- pro Monat auszurichten unter
Anrechnung der bereits ausbezahlten gekürzten Rentenleistungen und die
Pensionskasse X.________ habe auf den nachzuzahlenden Rentenleistungen einen
Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfall zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 18. Januar 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen Y.________ und E.________
(nachfolgend: die Beschwerdeführer oder Hinterlassenen) das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventualiter beantragen sie neu
zusätzlich, "die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ergänzung
der Sachverhaltsabklärungen, insbesondere Anordnung eines
betriebswirtschaftlichen Gutachtens".

Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Gutheissung
derselben im Sinne des Eventualbegehrens insbesondere zur Feststellung des
realen wirtschaftlichen Wertes der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit des
Verstorbenen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur
Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten (oder seiner
Hinterlassenen) beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Gestützt
auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat u.a. Art. 24 Abs. 1 BVV2
erlassen, der lautet: Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren
Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen
(materiell identisch: Art. 22 Abs. 1 des Reglementes der Pensionskasse
X.________ vom 1. Januar 1997 [nachfolgend: Reglement]). Nach der mit BGE 122
V 151 eingeleiteten Rechtsprechung handelt es sich beim mutmasslich
entgangenen Verdienst nicht um den in der Vergangenheit liegenden
versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches der
Verstorbene ohne Eintritt des versicherten Ereignisses aktuell erzielen
würde. Für den Beweis dieser hypothetischen Tatsache ist der Grad
überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich, und zwar in dem Zeitpunkt, in
welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der
Überversicherungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst,
welcher auch nicht versicherten Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit
umfassen kann (BGE 126 V 106 Erw. 6), im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2
jederzeit neu festgelegt werden (BGE 126 V 97 Erw. 3 mit Hinweis). Auf der
andern Seite sind im Rahmen der Überversicherungsberechnung nur tatsächlich
(effektiv) erzielte Einkünfte anzurechnen (BGE 123 V 201 Erw. 5e mit
Hinweis).

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
127 V 467 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig die - Element der
Überversicherungsberechnung nach Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24
Abs. 1 BVV2 bildende - Frage nach dem mutmasslich entgangenen Verdienst, das
heisst hier, in welcher Höhe der verstorbene R.________ Einkünfte im Rahmen
seiner nebenberuflich betriebenen selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt
hätte.

3.
3.1 Die SUVA ging mit Rentenverfügung vom 10. Dezember 1998 von einem
jährlichen Verdienst aus selbständigem Nebenerwerb von Fr. 7'300.- aus und
stützte sich dabei auf die Einträge gemäss IK-Auszug (von je Fr. 7'300.- in
den Jahren 1996 und 1997); sodann stellte auch die Pensionskasse X.________
in ihrer Überentschädigungsberechnung vom 14. Januar 1999 auf dieselben
Angaben ab.

3.2 Demgegenüber argumentieren die Beschwerdeführer, der effektive
wirtschaftliche Wert der Nebenerwerbstätigkeit des Verstorbenen betrage
anstelle der berücksichtigten Fr. 7'300.- jedenfalls mindestens Fr. 26'168.-
pro Jahr, weshalb ihnen gegenüber der Pensionskasse X.________ ein Anspruch
auf ungekürzte Rentenleistungen von jährlich gesamthaft Fr. 19'476.- (statt
bloss Fr. 2'496.-) zustehe. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren führten
die Hinterlassenen aus, vor der Unternehmensveräusserung sei der Wert der
Firma W.________ durch einen Branchenexperten auf einen Betrag zwischen Fr.
214'600.- und Fr. 287'200.- geschätzt worden. Realisiert worden sei
schliesslich gemäss Kaufvertrag vom 4. März 1999 und Bestätigungsschreiben
vom 3. Juli 2000 ein Verkaufspreis von Fr. 170'000.-. Daraus werde - infolge
Liquidation der gebildeten stillen Reserven - ein steuerbarer Kapitalgewinn
von rund Fr. 120'000.- resultieren. Die stillen Reserven habe sich der
Verstorbene seit Aufnahme der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit Anfang der
80-er Jahr erarbeitet. Der im Todeszeitpunkt vorhandene Verkehrswert der
Firma W.________ repräsentiere den Gegenwert der selbständigen
Erwerbstätigkeit. Die Erfolgsrechnungen der Jahre 1997 und 1998 zeigten einen
Unternehmenserfolg von jährlich rund Fr. 20'000.-. Berücksichtige man
zusätzlich die im Laufe der Jahre erarbeiteten stillen Reserven, so erhalte
man als objektiven wirtschaftlichen Wert der selbständigen
Nebenerwerbstätigkeit des Verstorbenen jedenfalls mehr als Fr. 26'000.- pro
Jahr.

4.
4.1 Das kantonale Gericht erkannte im angefochtenen Entscheid richtig, dass
der Eintritt des versicherten Ereignisses und der Zeitpunkt, auf welchen hin
die Überentschädigungsberechnung vorzunehmen sei, zeitlich nahe beieinander
lägen, so dass daraus kein Grund abgeleitet werden könne, für die Bestimmung
des entgangenen Verdienstes nicht auf die Berechnung des unfallversicherten
Verdienstes abzustellen. Die Beschwerdeführer würden weder belegen noch
geltend machen, dass R.________ ohne Eintritt des versicherten Ereignisses
ein höheres Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt
hätte. Die Steuerbehörde des Kantons F.________ habe die vom Versicherten
selber deklarierten Einkommen aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit in
den Jahren 1989 bis 1996 immer übernommen. Diese Angaben stimmten mit den in
den jeweiligen Jahresrechnungen aufgeführten Löhnen überein; die Lohnsummen
hätten betraglich zwischen Fr. 14'815.- im Jahr 1993 und Fr. 1'801.- im Jahr
1995 geschwankt. Die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit lägen zwischen minimal je Fr. 5'700.- in den
Jahren 1990 und 1991 und maximal je Fr. 7'400.- in den Jahren 1994 und 1995.
Gemäss den von der Firma C.________ AG erstellten Jahresrechnungen für die
Jahre 1997 und 1998 zeigten sich Gewinne von Fr. 23'491.45 (1997) und Fr.
17'600.90 (1998). Diese im Vergleich zu den früheren Jahren viel grösseren
Gewinne ergäben sich daraus, dass die C.________ AG nur noch lineare
Abschreibungen von 12,5 % vom Anschaffungswert (bei einer Nutzbarkeitsdauer
der Automaten von 8 Jahren) berücksichtigt habe, statt der steuerrechtlich
zulässigen Abschreibungen von bis zu 40 % vom Buchwert. Nach Angaben der
Treuhandfirma B.________ vom 12. Januar 2001 hätte der Verstorbene im Jahre
1997 einen Lohn von Fr. 5'430.- und im Jahre 1998 von Fr. 2'494.- aus seiner
selbständigen Nebenerwerbstätigkeit bezogen, wenn er seine bisherige
Buchführungspraxis mit regelmässig erheblich höheren Abschreibungen hätte
fortsetzen können.

4.2 Die Beschwerdeführer berufen sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
BGE 123 V 274 ff., wonach bei der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes
gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 auf den realen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit
des Versicherten abzustellen ist, wenn dieser dafür eine unter den üblichen
Lohnansätzen liegende Entschädigung erhält (oder erhielt). Diese
Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf den Fall einer
Überentschädigungsberechnung bei einem mitarbeitenden Familienmitglied, wo
gilt: "les personnes considérées (notamment le conjoint) perçoivent souvent
une rémunération inférieure à la moyenne des salaires, en raison précisément
de leurs liens familiaux avec l'employeur" (BGE 123 V 279 Erw. 2b i.f. mit
Hinweisen). Dies trifft auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zu.
Die Geschäftsführungs-, Bewertungs- und Abschreibungspraxis oblag hier einzig
und allein dem selbständig erwerbenden Einzelfirmeninhaber R.________, der
nach eigenem Ermessen im Rahmen des Geschäftsganges über seine Bezüge
befinden konnte. Die Vorinstanz verweist demgegenüber insofern zutreffend auf
denselben BGE 123 V 278 Erw. 2b, als dort - für den vorliegenden Fall
einschlägig - entschieden wurde, dass zur Bestimmung der
Überentschädigungsgrenze das Einkommen, welches ein Selbständigerwerbender
ohne Eintritt des versicherten Ereignisses hätte verdienen können, auf Grund
seiner Steuererklärungen und Geschäftsbücher zu ermitteln ist.

4.3 Ausreichend belegt und mit der Unterschrift des Versicherten bestätigt
ist das gegenüber der Steuerbehörde des Kantons F.________ deklarierte und in
den entsprechenden Erfolgsrechnungen als Lohn ausgewiesene Einkommen aus der
nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit; es betrug im
Durchschnitt der Jahre 1991-1996 aufgerundet Fr. 6'854.-. Damit
übereinstimmend rechnete der Verstorbene gemäss IK-Auszug in den Jahren 1985
bis 1997 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit immer auf Einkommensbeträgen
zwischen Fr. 6'600.- bis 7'400.- pro Jahr Sozialversicherungsbeiträge ab (die
durchschnittliche, jährlich abgerechnete Lohnsumme in dieser Zeit betrug
aufgerundet Fr. 6'583.-). Sowohl aus den die Firma W.________ betreffenden
Beilagen zu den Steuererklärungen 91, 93, 95 und 97 als auch aus den
Darlegungen der Treuhandfirma B.________ vom 12. Januar 2001 geht klar
hervor, dass sich R.________ hinsichtlich der Wertberichtigungen auf seinem
Hauptaktivum, den Spielautomaten, nie mit der Anwendung des angeblich
betriebswirtschaftlich ausreichenden Abschreibungssatzes von 12,5 % vom
Anschaffungswert (bei einer behaupteten Nutzungsdauer von 8 Jahren) begnügte.
Vielmehr ergibt sich aus den bei den Steuerbehörden eingereichten und
unterschriftlich durch den Versicherten bestätigten Jahresrechnungen (1990
bis 1996), dass er seiner ständigen Geschäftsführungspraxis folgend
regelmässig viel höhere Abschreibungen tätigte, und zwar unabhängig davon, ob
dadurch sein Einkommen aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit
geschmälert wurde (vgl. Jahresrechnung 1995 mit Löhnen von Fr. 1'801.50 und
Abschreibungen von total Fr. 17'075.-). Die aktenmässig belegte
kontinuierliche Führung der Geschäftsbücher lässt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass R.________ ohne Eintritt des
versicherten Ereignisses seine Einzelfirma im bisherigen Rahmen weitergeführt
und demzufolge sowohl hinsichtlich der Abschreibungen als auch in Bezug auf
die lohnmässige Abgeltung der eigenen Arbeit die bisherige Praxis fortgesetzt
hätte. Die nachträglich durch die Treuhand C.________ AG zuhanden des am 19.
August 1998 durch die Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertreters
erstellten Jahresrechnungen 1997 und 1998, worin für die Firma W.________ -
nach Änderung der bisher verfolgten Buchführungsgrundsätze - Jahresgewinne
von Fr. 23'491.45 und Fr. 17'600.90 ausgewiesen werden, vermögen nach dem
Gesagten nichts daran zu ändern, dass auf die bekannte Geschäftsentwicklung
und die daraus ersichtliche Kontinuität der Einkommenserzielung aus dem
selbständigen Nebenverdienst abzustellen ist. Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich und wird von den Hinterlassenen zu Recht auch nicht geltend
gemacht, dass der Verstorbene den inneren Wert seiner Firma durch einen
Drittverkauf oder eine Liquidation realisiert oder sonstwie aus dem reellen
wirtschaftlichen Wert seiner Unternehmung höhere Bezüge getätigt hätte. Die
natürliche Vermutung, der knapp 50-jährige Versicherte hätte - wenn ihm
nichts passiert wäre - seinen Nebenbetrieb in der bisherigen Weise bis auf
weiteres fortgeführt, wird durch keine gegenteiligen greifbaren und daher
näher abklärungsbedürftigen Aspekte (Umstrukturierung, Geschäftsaufgabe,
geänderte Buchführung usw.) zurückgedrängt. Daher ist der Beweis einer
hypothetisch weitergeführten selbständigen Erwerbstätigkeit im bisherigen
Rahmen geleistet. Es ist somit nicht ersichtlich, worin der Aufschlusswert
weiterer Abklärungen für die sich hier einzig stellende Frage nach der
hypothetischen Einkommensrealisierung liegen soll. Ist der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend abgeklärt, ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE
124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
Erw. 4b) davon abzusehen, vom kantonalen Gericht zu verlangen, ein
betriebswirtschaftliches Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen
Einkünften der Versicherte bei den gegebenen betrieblichen Verhältnissen
hätte rechnen können.

5.
Der Beschwerdegegnerin als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben
betraute Institution, die mit ihrem Antrag durchdringt, ist trotz Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150
Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: