Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 1/2002
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B 1/02

Urteil vom 2. Dezember 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

L.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,

gegen

Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8035
Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. November 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene L.________ war vom 5. März bis 5. Dezember 1990 als
Hilfsarbeiter bei der Firma K.________ AG tätig und damit bei der
Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband (PK-SBV; nachfolgend:
Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Auf Grund der Folgen eines
am 13. März 1990 erlittenen Verhebetraumas meldete er sich am 4. Dezember
1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich holte u.a. Berichte des
Spitals X.________ vom 24. April 1990, des Dr. med. S.________, Spezialarzt
FMH für Neurologie, vom 13. November 1990 sowie des Dr. med. B.________ vom
3. Januar 1991 ein und veranlasste einen Schlussbericht der beruflichen
Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS), der am 14. Januar 1992 erstattet
wurde. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten Umschulungsmassnahmen im
Sinne einer Anlehre als Kleingerätemonteur in der Eingliederungsstätte
Y.________ ab 17. August 1992 zu, welche dieser am 16. August 1994
erfolgreich abschloss (Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994; Bericht
des IV-Berufsberaters vom 19. August 1994). In der Folge bezog L.________ bis
zu seiner Aussteuerung am 5. März 1996 Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er
am 3. Februar 1997 erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden
war und um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte, zog die IV-Stelle
des Kantons Zürich Berichte des Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin,
spez. Rheumaerkrankungen, vom 6. Februar 1996 und 15. April 1997, des Dr.
med. Z.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 11. März 1996 sowie des
Dr. med. H.________, vom 6. März 1997, eine Stellungnahme der IV-Ärztin vom
16. Juli 1997 und - in beruflich-erwerblicher Hinsicht - Auskünfte der
Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland,
vom 25. April 1997 bei. Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 sprach sie dem
Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % zu.

Mit Schreiben vom 28. August und 5. November 1998 gelangte der
Rechtsvertreter von L.________ an die Pensionskasse und ersuchte um
Ausrichtung von Berufsvorsorgeleistungen, was diese am 10. Februar 1999
ablehnte.

B.
Am 16. März 2000 liess L.________ Klage gegen die Pensionskasse erheben und
beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar
1997 eine halbe Invalidenrente auszuzahlen. Mit Entscheid vom 26. November
2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Rechtsmittel
ab.

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darauf einzutreten sei,
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zusätzliche
medizinische Abklärungen vornehme und hernach neu entscheide. Ferner ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ersucht in formeller Hinsicht im Sinne eines
Eventualantrages um Beizug der IV-Akten. Diesem Begehren wurde bereits
dadurch entsprochen, dass die durch das kantonale Gericht eingereichten
Unterlagen auch die - soweit ersichtlich vollständigen - Akten der
Invalidenversicherung beinhalten.

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24
Abs. 1 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung
massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117
f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit der Beschlüsse
der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung insbesondere zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegfällt (und später -
allenfalls aus dem gleichen Grund - wieder auftritt). Hiezu bedarf es
allerdings einer dauerhaften Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit. So
wird beispielsweise bei einem Versuch zur beruflichen Wiedereingliederung
auch dann nicht unbedingt der Wegfall der Invalidität angenommen, wenn der
Versicherte während mehr als drei Monaten voll gearbeitet hat. Entscheidend
ist vielmehr, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle
Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der vollen
Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs
als wahrscheinlich erscheint (BGE 118 V 166 Erw. 4e; SZS 1997 S. 67 f. Erw.
2a mit Hinweis).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Ein solcher ist zu bejahen, wenn
während der Anstellungsdauer bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Firma
K.________ AG, vom 5. März bis 5. Dezember 1990 (bzw. der Nachdeckungsfrist
von dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses [Art. 10 Abs. 3
BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren
Fassung]) eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten und zwischen dieser
und der Teilinvalidität, die den Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung ab 1. Januar 1997 begründet hat, der erforderliche
sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist.

4.
4.1 Am 13. März 1990 erlitt der Beschwerdeführer ein Verhebetrauma mit
anschliessender akuter Lumboischialgie rechts, welches eine Hospitalisation
vom 22. bis 28. März 1990 erforderlich machte und eine weitere bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen nach der Entlassung bewirkte (Bericht des
Spitals X.________ vom 24. April 1990). Zufolge erneut starker
Rückenschmerzen gab der Versicherte seine Hilfsarbeitertätigkeit ab 14.
August 1990 endgültig auf, wobei die behandelnden Ärzte ihn für die nächsten
Jahre im Rahmen von körperlich schweren Beschäftigungen als arbeitsunfähig
einstuften (Berichte des Dr. med. S.________ vom 13. November 1990 und des
Dr. med. B.________ vom 3. Januar 1991). Die in der Folge von der
Invalidenversicherung durchgeführten Umschulungsmassnahmen im Sinne einer am
17. August 1992 begonnenen zweijährigen Anlehre als Kleingerätemonteur
schloss der Beschwerdeführer am 16. August 1994 erfolgreich ab. Gemäss
BEFAS-Schlussbericht vom 16. August 1994 konnte er bei anspruchsvollen,
vorwiegend sitzend auszuführenden Montagetätigkeiten eine Arbeitsleistung von
90 - 100 % erbringen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der
Versicherte während dieser Ausbildung zu keiner Zeit auf Grund seiner
Rückenbeschwerden, welche sich ab und zu noch bemerkbar gemacht und
Physiotherapie indiziert hatten, fern geblieben war und die nach
Anlehrabschluss negativ verlaufenden Stellenbewerbungen einzig auf die
schlechte Konjunkturlage zurückgeführt wurden. Zum gleichen Schluss gelangte
der IV-Berufsberater, welcher dem Beschwerdeführer auf Grund des positiven
Verlaufs der Umschulung mit Bericht vom 19. August 1994 eine im neuen
Aufgabenbereich als Kleingerätemonteur praktisch volle Arbeitsfähigkeit
bescheinigte. In der Folge bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung
vom 17. August 1994 bis 5. März 1996 auf der Basis einer nie in Frage
gestellten Vermittlungsfähigkeit.

4.2 Die nach der Neuanmeldung vom 3. Februar 1997 durch die IV-Stelle
eingeholten Arztberichte ergaben zur Hauptsache die Diagnose eines
therapieresistenten lumbospondylogenen Syndroms mit pseudoradikulären
Ausstrahlungen rechts bei Osteochondrosen L4 und L5 mit dorsaler
Bandscheibenprotrusion sowie eines Verdachtes auf ein zunehmendes
somatoformes Krankheitsgeschehen (Berichte des Dr. med. A.________ vom 6.
Februar 1996 und 15. April 1997, des Dr. med. Z.________ vom 11. März 1996
sowie des Dr. med. H.________ vom 6. März 1997). Insbesondere Dr. med.
A.________ hatte in diesem Zusammenhang bereits am 6. Februar 1996 auf die
zunehmende, im Vergleich zum physischen Beschwerdebild mindestens so
bedeutsame Problematik der psychosozialen Situation mit der andauernden
Arbeitslosigkeit hingewiesen, welche sich schon deutlich in Richtung einer
eigentlichen Schmerzkrankheit entwickelt habe. Diesen Befund bestätige er mit
Berichten vom 15. April 1997, wobei er die Arbeitsunfähigkeit als
Kleingerätemonteur nunmehr - in Berücksichtigung auch der ungünstigen
psychischen und psychosozialen Faktoren - gesamthaft auf maximal 50 %
schätzte. Diese Beurteilung stellte in der Folge die Grundlage der
Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung dar.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die anlässlich des am 13.
März 1990 erlittenen Verhebetraumas manifest gewordenen und einen einwöchigen
Spitalaufenthalt nach sich ziehenden Rückenprobleme in Form einer so
genannten Brückensymptomatik in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich - wenn
auch deutlich abgeschwächt - angehalten haben. Ebenso klar wird auf Grund der
Unterlagen jedoch, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, dass sich die
gesundheitliche Situation während der zweijährigen Anlehre als
Kleingerätemonteur vom August 1992 bis August 1994 wie auch im
anschliessenden Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bis im März
1996 insofern stark verbessert darstellte, als der Versicherte seitens des
Rückens uneingeschränkt arbeitsfähig war. Namentlich die Feststellungen im
Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994 verdeutlichen, dass die sich
auch während der Umschulungsphase gelegentlich bemerkbar machenden, mit
Physiotherapie behandelten Rückenbeschwerden gute Arbeitsleistungen und einen
erfolgreichen Abschluss der Anlehre in keiner Weise beeinträchtigt haben. Den
Angaben der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Gewerkschaft Bau & Industrie GBI,
Sektion Zürcher Oberland, vom 25. April 1997 ist sodann zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung als
vermittlungsfähig erachtete und in diesem Sinne durch die Kasse eingestuft
wurde. Während des Leistungsbezugs waren denn auch keine
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse - nicht einmal im Hinblick auf eine nur
teilweise Arbeitsunfähigkeit - eingereicht worden. Erwiesenermassen
verschlechterte sich der Gesundheitszustand indes insbesondere nach der
Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung (5. März 1996) im Sinne einer
Schmerzausweitung mit regressivem Verhalten und einer Wesensveränderung, wie
namentlich die IV-Ärztin unter Bezugnahme auf den Schlussbericht der BEFAS
vom 16. August 1994 sowie die Berichte des Dr. med. A.________ vom 15. April
1997 ausführte (Stellungnahme vom 16. Juli 1997). Ferner wies auch der
Rechtsvertreter des Versicherten in seinem Schreiben vom 10. Juni 1997
zuhanden der IV-Stelle ausdrücklich auf eine starke Zuspitzung der Situation
im Zeitraum 1996/97 hin. In Anbetracht dieser namentlich in medizinischer
Hinsicht vollständigen Aktenlage - zusätzliche fachärztliche Abklärungen
erübrigen sich - hat das kantonale Gericht, insbesondere auch gestützt auf
den sich eingehend mit den das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ab 1996
wesentlich prägenden - somatischen und psychosozialen - Problemkreisen
auseinandersetzenden Bericht des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 1996,
zutreffend erkannt, dass die der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, die zur
Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin im
Jahre 1990 geführt hat. Während sich die Ursache für Letztere in den durch
das am 13. März 1990 erlittene Verhebetrauma hervorgerufenen
Rückenbeschwerden findet, bewirkten die ungünstige psychosoziale Situation
(Sprach- und Integrationsproblematik) sowie die seit August 1994 andauernde
Arbeitslosigkeit offenkundig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
im Sinne eines somatoformen Krankheitsgeschehens und führten schliesslich zur
für die Zusprechung einer halben Invalidenrente durch die
Invalidenversicherung massgeblichen 50 %igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit
ab 1. Januar 1996. Ob es sich hierbei um eine "Novation" oder "Mutierung" des
Krankheitsbildes handelt bzw. der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden eine Spätfolge der ursprünglichen Rückenbeschwerden
darstellt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend
ist einzig, dass sich die Beschwerden qualitativ wesentlich gewandelt haben,
indem die Rückenprobleme im Sinne einer Symptomausweitung eine - nunmehr das
Krankheitsbild beherrschende - psychische Fehlentwicklung bewirkten. Die
bereits im Bericht der BEFAS vom 14. Januar 1992 angeführten sozialen und
persönlichen Faktoren hatten damals offenkundig noch keinen
krankheitswertigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Der von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen
der Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter im Jahre 1990 und der später
eingetretenen Invalidität ist somit zu verneinen.

5.2 Was die im Weiteren notwendige zeitliche Konnexität anbelangt, ist mit
der Vorinstanz auch ein diesbezüglicher Zusammenhang zu verneinen, da der
Versicherte nach übereinstimmender Auffassung die Umschulung zum
Kleingerätemonteur trotz immer noch bestehenden Rückenleidens erfolgreich
absolvieren und abschliessen konnte und in diesem Beruf bei besserer
konjunktureller Lage weiterhin - zumindest bis zum Ende der kontrollierten
Arbeitslosigkeit - voll einsatzfähig gewesen wäre. Durch die zweijährige
Anlehre hatte somit eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit
bewirkt werden können (vgl. Erw. 2 in fine hievor).

5.3 Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Vorsorgereglement der
Beschwerdegegnerin, geht dieses doch gemäss Art. 11 (vom 1. Januar 1990 bis
Ende 1997 gültig gewesenes Reglement) bzw. Art. 12 (auf den 1. Januar 1998 in
Kraft getretenes Reglement) von dem der Invalidenversicherung zu Grunde
liegenden Invaliditätsbegriff und nicht von einer, das vorliegende Resultat
allenfalls beeinflussenden Berufsunfähigkeit aus (vgl. zur Zulässigkeit eines
abweichenden Invaliditätsbegriffes im Bereich der obligatorischen
Berufsvorsorge: BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen).

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Kreso Glavas, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: