Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 18/2002
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B 18/02

Verfügung vom 24. Oktober 2002

M.________, 1951, Italien, Beschwerdeführer,

gegen

1. Öffentliche Pensionskasse Y.________,
2. Gemeinde X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen,
Niederlenzerstrasse 27, 5600 Lenzburg,
Beschwerdegegnerinnen

Sachverhalt:

A.
M.________ war Gemeindeschreiber von X.________ und bei der Öffentlichen
Pensionskasse Y.________ berufsvorsorgeversichert. Am 27. September 1993
beschloss der Gemeinderat X.________ unter anderem, dass M.________ als
Gemeindeschreiber nach Ablauf der Amtsperiode per Ende 1993 nicht mehr
wiedergewählt werde. Das Departement des Innern, der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie das Bundesgericht wiesen dagegen
erhobene Beschwerden ab oder traten darauf nicht ein.

Seit 1. Juni 1994 bezieht M.________ eine ganze Rente der
Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau (Verfügung vom 13.
September 1994). Die Pensionskasse sprach ihm mit Wirkung ab 1. August 1995
eine ungekürzte Invalidenrente von monatlich Fr. 4364.15 zu. Den von
M.________ gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Entlassungsrente lehnte
sie mit der Begründung ab, er habe die Nichtwiederwahl selbst verschuldet.

B.
Die von M.________ gegen die Gemeinde X.________ (auf Feststellung der
unverschuldeten Nichtwiederwahl) und gegen die Pensionskasse (auf Ausrichtung
einer Entlassungsrente von jährlich Fr. 46'524.- ab 1. Januar 1994)
eingereichte Klage wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 23. Oktober 2001 ab.

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die
Nichtwiederwahl als Gemeindeschreiber ohne sein Verschulden erfolgte, und es
sei ihm eine Entlassungsrente von jährlich Fr. 46'524.- rückwirkend ab 1.
Januar 1994 auszurichten.

Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Gemeinde X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen,
Lenzburg, stellte auf Aufforderung zur Vernehmlassung hin das Rechtsbegehren,
der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Italien sei zu verhalten, die
mutmassliche Parteientschädigung gemäss Art. 150 OG bei der Kasse des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts in bar sicherzustellen. Gleichzeitig
beantragte der Rechtsvertreter, er sei von der ihm am 1. Mai 2002 angesetzten
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum Entscheid über den Antrag
auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu befreien, welchem Begehren das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Schreiben vom 13. Mai 2002 entsprach.

M.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung des
Sicherstellungsgesuches vernehmen. Für den Fall der Gutheissung stellt er den
Antrag, die Gemeinde X.________ sei aus Gründen der Rechtsgleichheit zu
verpflichten, die Parteikosten sowie die Entlassungsrente und die
Verzugszinsen ebenfalls sicherzustellen, und es sei ihm Gelegenheit zu geben,
ein Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege
einzureichen.

Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung:

1.
Mit Blick auf Art. 159 Abs. 2 OG, wonach im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden darf, stellt sich zunächst die Frage,
ob die beschwerdegegnerische Gemeinde bei Unterliegen des Beschwerdeführers
Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte, um deren Sicherstellung sie
ersucht.

1.1 Nach der Rechtsprechung findet die Regel des Art. 159 Abs. 2 OG keine
Anwendung, wenn eine Gemeinde als Arbeitgeberin nach Art. 12 AHVG ins Recht
gefasst wird (ZAK 1973 S. 373 Erw. 6 [zu Art. 156 Abs. 2 OG]; Erw. 6 des
Urteils L. vom 26. September 2001, H 381/99). Dies muss auch gelten, wenn in
der Streitbeziehung der Versicherte, sein Arbeitgeber und die
Vorsorgeeinrichtung auftreten, mit andern Worten wenn - wie im vorliegenden
Fall - gegen eine Gemeinde geklagt wird mit dem Begehren auf Feststellung,
dass im Hinblick auf eine Rente der beruflichen Vorsorge eine unverschuldete
Nichtwiederwahl vorliegt. Im Übrigen gilt eine Ausnahme zur Regel des Art.
159 Abs. 2 OG, wenn sich kleinere und mittlere Gemeinwesen, die über keinen
Rechtsdienst verfügen, in komplexeren Angelegenheiten durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (BGE 125 I 202 Erw. 7; Poudret,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992,
S. 161 f. N 3 zu Art. 159). Diese Rechtsprechung, auf die sich das
Bundesgericht ebenso im Urteil vom 25. Februar 1998 (2P.136/1997) betreffend
die von M.________ gegen den Gemeinderat X.________ eingereichten
staatsrechtlichen Beschwerden stützte, gelangt auch im vorliegenden Fall zur
Anwendung.

1.2 Hätte die durch einen Rechtsanwalt vertretene Gemeinde X.________ bei
Abweisung der von M.________ erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit
Anspruch auf eine Parteientschädigung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Gutheissung des von ihr eingereichten Gesuchs um Sicherstellung im
Sinne des Art. 150 Abs. 2 OG erfüllt sind.

2.
2.1 Gemäss Art. 150 Abs. 2 OG kann eine Partei auf Begehren der Gegenpartei
vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine
allfällige Parteientschädigung (Art. 159 und 160 OG) angehalten werden, wenn
sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig
ist. Diese als Kann-Vorschrift formulierte Bestimmung stellt die Auferlegung
einer Kaution ins richterliche Ermessen (Entscheid nach Recht und Billigkeit;
BGE 90 II 146). Die Sicherstellung ist in bar bei der Kasse des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu hinterlegen (Art. 150 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Bei fruchtlosem Ablauf der für die
Sicherstellung gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten
(Art. 150 Abs. 4 OG).

2.2 Die Kautionspflicht ("cautio iudicatum solvi") beruht auf folgendem
Grundgedanken: Der Kläger bzw. Beschwerdeführer entscheidet über die Anhebung
des Prozesses. Er hat es in der Hand, die Aussichten einer erfolgreichen
Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Risiko abzuwägen, für die Kosten
allenfalls auch bei Obsiegen keinen Ersatz zu erlangen. Der Beklagte bzw.
Beschwerdegegner geht demgegenüber die Kostenrisiken des Prozesses in der
Regel nicht freiwillig ein. Er soll daher vor der Gefahr geschützt werden,
dass seine Parteikosten trotz Obsiegens an ihm hängen bleiben, weil die ihm
zugesprochene Parteientschädigung sich als uneinbringlich erweist. Diese
Gefahr besteht insbesondere, wenn der Kläger bzw. Beschwerdeführer im Ausland
ansässig ist, da dort Kostenentscheide schweizerischer Gerichte nicht ohne
weiteres vollstreckt werden können. Dem Grundgedanken dieser Kautionspflicht
entspricht, dass sie sich einzig aus dem ausländischen Wohnsitz des Klägers
bzw. Beschwerdeführers ergibt, mithin unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit besteht. Kautionspflichtig sind folglich auch Schweizer
mit Wohnsitz im Ausland (BGE 121 I 110 mit Hinweisen; Poudret, a.a.O., S. 103
N 2.2 zu Art. 150).

Durch die Sicherstellung soll eine Prozesspartei somit vor Auslagen bewahrt
werden, wenn die Möglichkeit, diese bei der Gegenpartei einzutreiben, als
zweifelhaft erscheint. Daraus ergibt sich zwingend, dass eine solche
Sicherstellung dann nicht mehr in Frage kommt, wenn im Zeitpunkt der
Gesuchstellung die Kosten bereits erwachsen sind (BGE 118 II 88 Erw. 2, 79 II
305 Erw. 3; nicht veröffentlichtes Urteil O. GmbH vom 28. Juni 1999,
4C.266/1998; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, S. 32 Fn 4).

3.
3.1 M.________ hat seinen Wohnsitz seit 1. Januar 1995 in Italien. Die
beschwerdegegnerische Gemeinde, die im Falle seines Unterliegens eine
Parteientschädigung beanspruchen könnte (Erw. 1 hievor), hat vor Einreichen
der Beschwerdeantwort um Sicherstellung ersucht. In Würdigung der Umstände
des vorliegenden Falles ist es gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zur
Sicherstellung der Parteientschädigung zu verpflichten, dies unter Vorbehalt
der in Erw. 4 zu behandelnden staatsvertraglichen Fragen.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Soweit er
für den Fall der Gutheissung des Gesuches beantragt, die
beschwerdegegnerische Gemeinde sei zu verpflichten, die Parteikosten, die
Entlassungsrente und die Verzugszinsen sicherzustellen, übersieht er, dass
die Sicherstellung gemäss Gesetz nur (künftigen) Prozessaufwand umfassen kann
(d.h. nicht die im Streit liegenden Forderungen), nur die
beschwerdegegnerische Partei ein entsprechendes Gesuch stellen kann (BGE 94
II 59; Erw. 6 des in SMI [Schweizerische Mitteilungen über
Immaterialgüterrecht] 1991 I 124 veröffentlichten Urteils Stiftung C. vom 7.
April 1989, 4C.295/1988) und es im Übrigen offensichtlich an den in Art. 150
Abs. 2 OG statuierten Voraussetzungen (kein fester Wohnsitz in der Schweiz
oder erweisliche Zahlungsunfähigkeit) fehlt. Schliesslich ändert an der
Sicherstellungspflicht auch nichts, wenn der Beschwerdeführer verlangt, die
Gemeindeversammlung habe der Beschwerdegegnerin eine Prozessvollmacht
auszustellen.

4.
Zu prüfen ist, ob eine staatsvertragliche Vereinbarung Anwendung findet,
welche der Sicherheitsleistung gemäss Art. 150 Abs. 2 OG durch einen
italienischen Staatsangehörigen entgegenstehen würde. Denn im Rahmen seiner
Ermessensausübung könnte der Richter eine derartige Ausschlussklausel
sinngemäss auf den vorliegend am Recht stehenden Schweizer mit Wohnsitz in
Italien anwenden, weil es unbillig wäre, die eigenen Staatsangehörigen
schlechter zu behandeln (vgl. dazu BGE 90 II 144; Poudret, a.a.O., S. 103 N
2.2 zu Art. 150).

4.1 In Betracht fällt dabei namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit
[APF]; AS 2002 1529). Während feststeht, dass dieses in zeitlicher Hinsicht
Anwendung findet (vgl. dazu auch Erw. 1 des zur Publikation in BGE 128 V
vorgesehenen Urteils S. vom 9. August 2002, C 357/01), kann offen gelassen
werden, wie es sich in sachlicher Hinsicht mit Bezug auf die vom
Beschwerdeführer beantragte Entlassungsrente im Sinne der
Versicherungsbedingungen der Öffentlichen Pensionskasse Y.________ verhält,
weil - wie zu zeigen ist - das Abkommen der Verpflichtung zu einer
Sicherheitsleistung jedenfalls nicht im Wege steht. Auszugehen ist dabei von
dem aus Art. 2 APF abgeleiteten Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften,
welche eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirken, ab
Inkrafttreten des APF nicht mehr auf Staatsangehörige der andern
Vertragsstaaten angewendet werden können (vgl. [zu Art. 6 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der vor Inkrafttreten des Vertrages
von Amsterdam geltenden Fassung (nun Art. 12 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft)] Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften [nachfolgend: EuGH] vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache
C-122/96, Stephen Austin Saldanha und MTS Securities Corporation gegen Hiross
Holding AG, Slg. 1997 S. I-5325 ff., Randnr. 14; vgl. auch Erw. 1c des zur
Publikation in BGE 128 V vorgesehenen Urteils S. vom 9. August 2002, C
357/01). Im Rahmen von Art. 150 Abs. 2 OG stellt sich die Frage einer
indirekten Diskriminierung, weil die Bestimmung zwar nicht auf die
Staatsangehörigkeit abstellt (und somit nicht zu einer direkten
Diskriminierung führt), aber - wegen der Anknüpfung an den Wohnsitz -
Ausländer wesensgemäss häufiger trifft als Inländer. Eine indirekte
Diskriminierung liegt dann nicht vor, wenn das Wohnsitzerfordernis objektiv
gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck
steht (z.B. Urteile des EuGH vom 24. September 1998 in der Rechtssache
C-5/97, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische
Republik, Slg. 1998 S. I-5325 ff., Randnrn. 37-39, vom 7. Mai 1998 in der
Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice GmbH gegen Landeshauptmann von
Wien, Slg. 1998 S. I-2521 ff., Randnrn. 27-31, und vom 27. November 1997 in
der Rechtssache C-57/96, H. Meints gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer
en Visserij, Slg. 1997 S. I-6689 ff., Randnrn. 44-46; Silvia Bucher, Soziale
Sicherheit, beitragsunabhängige Sonderleistungen und soziale Vergünstigungen.
Eine europarechtliche Untersuchung mit Blick auf schweizerische
Ergänzungsleistungen und Arbeitslosenhilfen, Diss. Freiburg Schweiz 1999, Rz
59 ff.).
4.1.1 Die Frage, ob das Wohnsitzerfordernis bei der Sicherstellung von
Prozesskosten objektiv gerechtfertigt sei, wurde vom EuGH teils offen
gelassen (Urteil des EuGH vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-323/95,
David Charles Hayes und Jeannette Karen Hayes gegen Kronenberger GmbH in
Liquidation, Slg. 1997 S. I-1711 ff., Randnrn. 23 f.), teils beiläufig und
ohne nähere Beschreibung der Voraussetzungen möglicherweise bejaht (Urteil
des EUGH vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96, Stephen Austin
Saldanha und MTS Securities Corporation gegen Hiross Holding AG, Slg. 1997 S.
I-5325 ff., Randnr. 29). Bei der Frage der Sicherstellung für eine Busse und
die Kosten des Strafverfahrens hat der EuGH einen Rechtfertigungsgrund als
gegeben erachtet für den Fall, dass es an einem Vollstreckungsübereinkommen,
insbesondere der Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens (Europäisches
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, EuGVÜ), fehlt (Urteile des EuGH vom 19. März 2002 in der Rechtssache
C-224/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische
Republik, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, und vom 23. Januar 1997
in der Rechtssache C-29/95, Eckehard Pastoors und Trans-Cap GmbH gegen
Belgischer Staat, Slg. 1997 S. I-285 ff.). Auf diese Kriterien ist auch
vorliegend abzustellen. Gestützt darauf ist die Verpflichtung zu einer
Sicherheitsleistung objektiv gerechtfertigt, da - mangels Anwendbarkeit eines
entsprechenden Übereinkommens (namentlich des Übereinkommens über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 [Lugano-Übereinkommen], SR
0.275.11; vgl. dessen Art. 1, in welchem das Gebiet der sozialen Sicherheit
ausdrücklich ausgeschlossen wird) - von einer nicht gewährleisteten oder
stark erschwerten Vollstreckbarkeit im Ausland auszugehen ist.

4.1.2 Auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist grundsätzlich
erfüllt, da die Höhe der Sicherheitsleistung auf den für
Parteientschädigungen üblichen Ansatz von Fr. 2500.- festzusetzen ist. Die in
der Literatur für dessen Bejahung darüber hinaus teilweise geforderte
Voraussetzung des Fehlens von ausreichendem Vermögen im Inland, auf welches
im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegriffen werden könnte (vgl. Thomas
Ackermann, in: Common Market Law Review 1998 S. 783 ff., S. 798; Rudolf
Streinz/Stefan Leible, Prozesskostensicherheit und gemeinschaftsrechtliches
Diskriminierungsverbot, in: IPRax 1998 S. 162 ff., S. 170), ist - jedenfalls
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - ebenfalls gegeben.

4.2 Nach dem Gesagten stände das APF, dessen Anwendbarkeit vorliegend offen
gelassen wird, der von der beschwerdegegnerischen Gemeinde beantragten
Sicherstellung der Parteientschädigung nicht entgegen. Gleiches gilt für
andere staatsvertragliche Vereinbarungen, namentlich die Haager Übereinkunft
betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (Art. 17; SR 0.274.12; vgl.
dazu auch BGE 120 Ib 303 Erw. 3a), weil diese in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet, und den
Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22.
Juli 1868 (SR 0.142.114.541), dessen Art. 7 nur verbietet, von
Staatsangehörigen der Vertragspartei andere Kautionen als von den eigenen
Staatsangehörigen zu verlangen. Nichts ableiten lässt sich schliesslich auch
aus dem Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege
vom 25. Oktober 1980 (Art. 14; SR 0.274.133), weil dieses von Italien bloss
unterzeichnet, nicht aber ratifiziert worden ist.

5.
Da der Beschwerdeführer für den Fall, dass er zu einer Sicherheitsleistung
verpflichtet wird, in Aussicht stellt, ein "Wiedererwägungsgesuch" betreffend
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wird darauf hingewiesen, dass es ihm
- analog zum Kostenvorschussverfahren - freisteht, innert der ihm mit der
vorliegenden Verfügung angesetzten Frist um Befreiung von der Sicherstellung
der Parteientschädigung zu ersuchen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 OG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Gesuch um Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung wird
gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 14  Tagen
ab Zustellung dieser Verfügung der Kasse des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes den Betrag von Fr.  2500.- zu überweisen.

2.
Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten.

3.
Es werden für diese Verfügung keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Oktober 2002

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Der Instruktionsrichter:

Bundesrichter Rüedi