Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 17/2002
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B 17/02 Gr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Jancar

                 Urteil vom 18. Juni 2002

                         in Sachen

Z.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winter-
thur,
                           gegen

Fonds de Pensions Nestlé, Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann
Walser, Talstrasse 20, 8001 Zürich,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

     A.- Die 1951 geborene Z.________ war vom 1. Mai 1994
bis 31. Dezember 1998 bei der A.________ AG angestellt und
damit beim Fonds de Pensions Nestlé (nachfolgend: Fonds),
Vevey, vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 4. März 1999
bat sie den Fonds um Aufschub der Übertragung der Freizü-
gigkeitsleistung, da offene Fragen betreffend Auflösung

ihres Arbeitsverhältnisses infolge Arbeitsunfähigkeit
bestünden und ein Entscheid der Invalidenversicherung
betreffend Invalidität ausstehe. In der Folge erstellte der
Fonds am 24. Januar 2000 eine definitive Freizügigkeitsab-
rechnung per Austrittsdatum 31. Dezember 1998. Mit Verfü-
gungen vom 4. August 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen Z.________ ab 1. September 1998 bis 31. Oktober
1999 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 80 % und ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Mit Schreiben vom
17. August 2000 teilte der Fonds Z.________ mit, ab
1. Januar 1999 (Dienstaustritt) bis 31. Oktober 1999 habe
sie Anspruch auf die ganze BVG-Invalidenpension von monat-
lich Fr. 635.- bzw. ab 1. November 1999 auf die halbe
BVG-Invalidenpension von monatlich Fr. 318.-. Die Auszah-
lung dieser Leistungen bedinge, dass sie die Hälfte des
BVG-Altersguthabens von Fr. 46'778.- (Wert 31. August 2000)
zurückerstatte. Nachdem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
die Hälfte des Altersguthabens von Z.________ dem Fonds
überwiesen hatte, teilte dieser ihr am 15. Februar 2001
mit, die BVG-Invalidenrente werde nunmehr geleistet und für
die Zeit ab 1. Januar 1999 bis 26. Februar 2001 stehe ihr
eine Nachzahlung von total Fr. 11'550.- zu.

     B.- Die Versicherte liess am 15. August 2001 beim Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage erheben und
beantragen, der Fonds sei zu verpflichten, die ihr zuste-
henden gesetzlichen und reglementarischen Vorsorgeleistun-
gen auszurichten.
     Mit Entscheid vom 18. Januar 2002 hiess das kantonale
Gericht die Klage gut und verpflichtete den Fonds, der Klä-
gerin - unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen
(BVG-Mindestleistung) - für die Zeit von Januar bis Oktober
1999 eine volle Invalidenrente auf der Basis eines Invali-
ditätsgrades von 100 % in Höhe von Fr. 1'359.- pro Monat,
für die Monate November und Dezember 1999 eine halbe Inva-
lidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %
in Höhe von Fr. 680.- pro Monat, für die Zeit von Januar

bis November 2000 eine halbe Invalidenrente auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 50 % in Höhe von Fr. 697.- pro
Monat, ab Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % in Höhe von
Fr. 1'393.- pro Monat sowie per 1. Januar 2001 eine einma-
lige Sonderzahlung in Höhe einer Monatspension auszurich-
ten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 16. August 2001.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien
ihr die zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Vor-
sorgeleistungen zuzusprechen; der Fonds sei zu verpflich-
ten, ihr ab 1. Januar 1999 5 % Verzugszinsen auf den ihr
zustehenden Renten zu bezahlen.
     Der Fonds schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Er legt ein Schreiben an die Versicherte
vom 1. Februar 2000 betreffend Abrechnung über die ausbe-
zahlten Leistungen sowie Kontoauszüge bezüglich Führung der
Alterssparkonten in den Jahren 1995-1998 auf. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit
der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht
zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je
mit Hinweisen).

     2.- Das kantonale Gericht hat Art. 8 des Fonds-Regle-
mentes (nachfolgend: Reglement) über die Invalidenpension
in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung korrekt wieder-
gegeben. Darauf wird verwiesen.

     3.- Die Leistungsabrechnungen des Fonds und der Vorin-
stanz sind nicht zu beanstanden:

     a) Die  Beschwerdeführerin rügt, bei der Festlegung
des Alterskapitals für das Jahr 1998 sei kein Bonus berück-
sichtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass den aktiven
Mitgliedern des Fonds ein Bonus erst auf Beginn des Folge-
jahres gutgeschrieben wird (Jahresbericht des Fonds 2000
S. 9 f.). Da das Arbeitsverhältnis der Versicherten am
31. Dezember 1998 auslief, fand der Bonus keinen Nieder-
schlag mehr im Alterskapital.

     b) Der Koordinationsabzug wurde gemäss Anhang III zum
Reglement richtig berechnet, und es wurde auch der richtige
Umwandlungssatz gemäss Anhang IV zum Reglement (Stand per
1. Januar 1995 und nicht per 1. September 2000) zur Anwen-
dung gebracht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in
der Vernehmlassung des Beschwerdegegners sowie auf das
Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2001 verwiesen werden.

     4.- Die Vorinstanz hat die Verzugszinsberechnung nach
der geltenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (BGE 119 V 131) vorgenommen. Ein Abweichen von die-
ser Praxis rechtfertigt sich mit Blick auf die in der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde geäusserte Kritik nicht, da die-
se in erster Linie die Verzugszinspraxis ausserhalb der
beruflichen Vorsorge betrifft und auch der von der
Beschwerdeführerin angeführte Autor anerkennt, dass das
Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der berufli-
chen Vorsorge zu Gunsten des Versicherten von seiner sonst
üblichen Praxis abweicht (vgl. Hans-Ulrich Zürcher, Ver-
zugszinsen im Bundesverwaltungsrecht: unter besonderer
Berücksichtigung des Sozialversicherungsrechts, Bern 1998,
S. 176 ff.). An dieser konstanten Praxis hat das Gericht
seither festgehalten (BGE 127 V 377; SZS 1997 S. 470
Erw. 4).
     Es kann demnach offen bleiben, ob die in der Literatur
geübte Kritik an der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versischerungsgerichts zur Verzugszinsregelung in anderen
Sozialversicherungszweigen berechtigt ist. Es mag angefügt
werden, dass mit der Inkraftsetzung des Allgemeinen Teils

des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohnehin in absehbarer
Zeit eine neue gesetzliche Regelung in Kraft treten wird,
welche den Anliegen der Kritiker zumindest teilweise ent-
spricht (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG und BBl 1999 S. 4578
ff.).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Juni 2002
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: