Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 116/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


B 116/02

Urteil vom 30. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer

S.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Pensionskasse X.________ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Jucker, Universitätsstrasse 87, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene S.________ arbeitete vom 15. Februar 1991 bis 30. April
1996, zuletzt als Projektleiterin Organisation, bei der X.________ AG und war
bei der Pensionskasse X.________ S.A. (im Folgenden Pensionskasse X.________)
berufsvorsorgerechtlich versichert. Von Mai 1996 bis März 1997 war sie
arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigungen. Ab 1. April 1997 war sie
als Beraterin/Implementiererin bei der L.________ AG angestellt und bei der
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Sammelstiftung
Rentenanstalt) versichert. Im Oktober 1997 nahm sie eine Tätigkeit als
selbstständige Unternehmensberaterin auf. Seit Oktober 1993 leidet
S.________ an chronischer Niereninsuffizienz und ist deshalb auf eine
regelmässige Hämodialyse angewiesen. Wegen eines tertiären
Hyperparathyreoidismus musste sie sich im Juli 1998 einer Parathyreoidektomie
unterziehen. Auf Anmeldung vom 9. März 1998 sprach ihr die IV-Stelle des
Kantons Zürich ab 1. April 1998 eine halbe und ab 1. Juli 1998 eine ganze
Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. März 1999). Den auf Beschwerde hin
ergangenen Entscheid vom 25. September 2000, mit welchem das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ihr ab 1. März 1998 eine
Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zusprach, änderte das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit einem am 12. Februar 2002
berichtigten Urteil vom 14. August 2001 dahin gehend ab, als festgestellt
wurde, dass der Versicherten die Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 und die
ganze Rente ab 1. März 1998 auszurichten ist (Verfahren I 650/00, I 577/01
und I 648/01).

B.
Am 15. August 2000 liess S.________ gegen die Pensionskasse X.________ und
die Sammelstiftung Rentenanstalt Klage einreichen mit dem Hauptantrag, es sei
die Pensionskasse X.________, eventuell die Sammelstiftung Rentenanstalt, zu
verpflichten, die ihr wegen Invalidität zustehenden gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen, zuzüglich Zins von 5 % seit Fälligkeit, zu
erbringen.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage in dem Sinne teilweise gut, als die Pensionskasse
X.________ verpflichtet wurde, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 1998
eine halbe und ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente im Umfang des
BVG-Obligatoriums, nebst Zins von 5 % ab 15. August 2000 für die von Februar
1998 bis Juli 2000 und ab Fälligkeit für die restlichen Leistungen,
auszurichten. Ferner verhielt es die Pensionskasse X.________ zur Bezahlung
einer Parteientschädigung von Fr. 3500.- an die Klägerin.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Pensionskasse
X.________ lediglich zur Bezahlung von Leistungen aus dem BVG-Obligatorium
verpflichtet worden sei, und es sei festzustellen, dass auch Anspruch auf die
reglementarischen Leistungen, zuzüglich Verzugszins, bestehe. Ferner sei ihr
für das kantonale Verfahren eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Pensionskasse X.________ beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert
sich zu verfahrensrechtlichen Aspekten, enthält sich jedoch eines Antrages
bezüglich der Leistungspflicht der Pensionskasse aus der überobligatorischen
Vorsorge.

D.
Innert der gesetzlichen Frist hat auch das Bundesamt für Sozialversicherung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei
an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über den Rentenanspruch aus
der obligatorischen Versicherung in masslicher Hinsicht entscheide. Am 3.
November 2003 hat das Bundesamt die Beschwerde zurückgezogen, worauf das
Eidgenössische Versicherungsgericht das Verfahren abgeschrieben hat
(Verfügung vom 21. November 2003; B 112/02).

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Materiell streitig und zu prüfen ist lediglich noch, ob die
Beschwerdeführerin gegenüber der Pensionskasse X.________ einen Anspruch auf
Invalidenrente aus der überobligatorischen Vorsorge hat.

2.
Nach Art. 10 Ziff. 1 des Reglements der Pensionskasse X.________, gültig ab
1. Januar 1995, gilt der Versicherte als invalid, wenn er aus
gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit oder Gebrechen) seine bisherige
oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb
sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein
Lohn herabgesetzt wird. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung entscheidet der
Stiftungsrat über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit. Er setzt den
Invaliditätsgrad fest, der sich in erster Linie nach der durch die
Invalidität begründeten Erwerbseinbusse richtet. Dabei werden auch
medizinische Gründe sowie der Entscheid der Invalidenversicherung
berücksichtigt. Ziff. 4 der Vorschrift hält fest, dass der invalide
Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die volle Invalidenrente
entspricht der bei Eintritt der Invalidität versicherten Altersrente. Bei
Teilinvalidität wird eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente
gewährt. Diese Regelung wurde unverändert in die ab 1. Januar 2001 gültige
Fassung des Reglements übernommen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung aus der
überobligatorischen Vorsorge mit der Begründung verneint, dass während der
Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht zumindest eine Teilerwerbsunfähigkeit
eingetreten sei. Trotz der um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit habe die
Versicherte keine Erwerbseinbusse erlitten, weshalb kein Anspruch auf die
reglementarischen Leistungen bestehe. Die Beschwerdeführerin hält dem
entgegen, die Vorinstanz gehe von unzutreffenden bzw. unvollständigen Zahlen
bezüglich der in den fraglichen Jahren erzielten Einkommen aus und lasse die
mit der Vertragsänderung auf den 1. Januar 1994 verbundene Verdiensteinbusse
unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe mit der gesundheitsbedingt
erfolgten Vertragsänderung eine Erwerbseinbusse von rund 20 % erlitten, in
welchem Umfang sie Anspruch auf eine Teilinvalidenrente habe.

3.2
3.2.1Im Urteil vom 14. August 2001 (I 650/00) ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab
Oktober 1993 zu 20 % arbeitsunfähig war. Es wurde damit der Tatsache Rechnung
getragen, dass es zu jeweils kurzfristigen krankheitsbedingten
Arbeitsunterbrüchen kam und die Beschwerdeführerin sich dreimal wöchentlich
einer Dialysebehandlung unterziehen musste. Den eigenen Angaben zufolge hat
sie die Ausfallzeit weitgehend mit Frei- und Ferienzeit kompensiert und
praktisch ein volles Arbeitspensum eingehalten. Sie hat - wie im Urteil vom
14. August 2001 festgestellt wurde - damit über das übliche Mass hinaus
gearbeitet. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass sie in unzumutbarer
Weise erwerbstätig gewesen ist. Auch hat sich die bestehende Beeinträchtigung
nicht in einer entsprechenden Erwerbseinbusse ausgewirkt. Zwar hat sie auf
den 1. Januar 1994 einen neuen Aufgabenbereich übernommen, indem sie vom
Bereich Marketing-Kommunikation in die Abteilung Organisation/Strategie
wechselte. Laut einer Bestätigung des ehemaligen Leiters dieser Abteilung
erfolgte der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen, weil die Tätigkeit im
Marketing mit regelmässigen Reisen und zahlreichen Terminen verbunden war,
was sich mit der erforderlichen Dialysebehandlung nicht vereinbaren liess. Es
besteht kein Anlass, diese von einer weiteren ehemaligen Vorgesetzten der
Beschwerdeführerin bestätigte Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen.
Der Wechsel des Arbeitsplatzes hat indessen zu keiner gesundheitsbedingten
Erwerbseinbusse geführt.

3.2.2 Mit der Vertragsänderung wurden auch die Lohnbezüge neu geregelt, wobei
an die Stelle der Gratifikation ein 13. Monatslohn sowie ein separat
festzusetzender Bonus traten. Gemäss den mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Belegen hat die
Beschwerdeführerin im Jahr 1993 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8450.-
(x 12, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-) bezogen, was einem
Jahreslohn von Fr. 101'400.- entspricht. Im Jahr 1994 belief sich der
Monatslohn auf Fr. 8240.- (x 13, einschliesslich Pauschalspesen von Fr.
500.-), womit sich das Jahreseinkommen auf Fr. 107'120.- erhöhte. Für das
Jahr 1993 erhielt die Beschwerdeführerin eine im Folgejahr ausbezahlte
Gratifikation von Fr. 20'000.-, sodass sich die Gesamtbezüge für dieses Jahr
auf Fr. 121'400.- beliefen. Für 1994 bezog sie einen Bonus von Fr. 8240.-,
was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 115'360.- führte. Die mit der
Vertragsänderung verbundene Lohneinbusse machte somit lediglich 5 % aus. Sie
erfolgte zudem im Rahmen einer generellen Änderung des Lohnsystems
(Einführung des 13. Monatslohnes, neues Bonussystem) und war nicht
krankheitsbedingt. Dass die Gesamtbezüge trotz Erhöhung des Grundlohnes
geringer ausfielen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Bonuszahlung
zuzüglich des 13. Monatslohnes niedriger war als die frühere Gratifikation.
Die Bonuszahlungen bilden indessen eine freiwillige Zahlung, welche abhängig
ist vom jeweiligen Betriebsergebnis und den Leistungen des Arbeitnehmers. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Bonuszahlung sei wegen der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen tiefer ausgefallen.

3.2.3 Es fehlt damit an einer leistungsbegründenden Erwerbseinbusse im Sinne
des Reglements, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts zu ändern vermögen. Zum geltend gemachten Umstand, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1994 über kein Geschäftsfahrzeug mehr
verfügte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die private
Nutzung des Fahrzeuges einen Amortisationsbeitrag von Fr. 300.- im Monat zu
bezahlen hatte und ein solcher Abzug, laut den von der Beschwerdeführerin
aufgelegten Lohnabrechnungen auch nach dem 1. Januar 1994, nämlich bis Mai
1995, vorgenommen wurde, was darauf schliessen lässt, dass sie weiterhin über
ein Geschäftsfahrzeug verfügte. Dies war laut Schreiben ihres damaligen
Vorgesetzten, K.________, vom 25. Juli 2000 Bestandteil des
Änderungsvertrages. Selbst wenn dies in der Folge nicht mehr der Fall gewesen
sein sollte, ergibt sich daraus angesichts des höheren Grundlohnes keine für
den Rentenanspruch relevante Erwerbseinbusse. Schliesslich gehören die wegen
der Dialysebehandlung entstandenen Fahrkosten nicht zu den
invaliditätsbedingten und bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden
Gewinnungskosten (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, S. 212). Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben,
dass ein reglementarischer Rentenanspruch entfällt, weil die
Beschwerdeführerin während des Vorsorgeverhältnisses keine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitten hat.

4.
4.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie einen
Anspruch für die Zeit nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses geltend macht.
Ob die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Rechtsprechung zur
revisionsweisen Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses (SZS 1995 S. 467; SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127; vgl. auch
Meyer-Blaser in SZS 2000 S. 301) hingewiesen hat und wie es sich hinsichtlich
der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Kritik an dieser
Rechtsprechung (vgl. Moser, in SZS 1997 S. 508 ff.) verhält, kann offen
bleiben. Es genügt festzustellen, dass sich diese Praxis auf die
obligatorische berufliche Vorsorge bezieht und es den Vorsorgeeinrichtungen
in der weitergehenden Vorsorge frei steht, das versicherte Ereignis
abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1995 S. 557 = SVR 1995 BVG Nr.
43 S. 127). Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse X.________ Gebrauch
gemacht, indem sie den reglementarischen Leistungsanspruch davon abhängig
gemacht hat, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seine
bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann
und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters
aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses
keine gesundheitsbedingte Lohneinbusse erlitten hat und das Arbeitsverhältnis
nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden ist.

4.2 In den Jahren 1996/97 wurde der Konzern X.________ restrukturiert. Die
Umstrukturierung war mit einem massiven Abbau des Personalbestandes
verbunden. Weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe dafür
verantwortlich waren, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Umstrukturierung
der Arbeitgeberin und der damit verbundenen Aufhebung ihres Arbeitsplatzes
nicht intern versetzt werden konnte, weshalb sich zusätzliche Abkärungen
erübrigen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich des Weiteren gegen die Höhe
der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung.

5.1 Im kantonalen Verfahren betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge
gemäss BVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung.
Dennoch ist die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
diesem Punkt zu bejahen, weil es für die Annahme einer bundesrechtlichen
Verfügungsgrundlage genügt, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende
materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht
angehört (BGE 126 V 143 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf
die Höhe der Parteientschädigung jedoch nur daraufhin überprüfen, ob die
Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei
es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses
im konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104
lit. a OG). Dabei steht dem kantonalen Gericht praxisgemäss ein weiter
Ermessensspielraum zu. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen
leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie insbesondere das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2, 114 V 87 Erw. 4b;
SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b).

5.2
5.2.1In der Eingabe an die Vorinstanz vom 30. September 2002 hat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Arbeitsaufwand für das kantonale
Verfahren mit insgesamt 32.1 Stunden angegeben und die Barauslagen mit Fr.
240.75 beziffert. Die Vorinstanz ist von diesen Zahlen ausgegangen und hat
die Entschädigung unter Würdigung der Umstände und in Anbetracht des bloss
teilweisen Obsiegens auf Fr. 3500.- (einschliesslich Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Standpunkt, es sei von einem vollen Obsiegen auszugehen, weshalb Anspruch auf
eine ungekürzte Parteientschädigung bestehe. Bei einem Arbeitsaufwand von
32.1 Stunden und dem vom kantonalen Gericht üblicherweise angewandten
Stundenansatz von Fr. 215.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ergebe dies
eine Entschädigung von Fr. 7150.-. Selbst wenn von einem bloss teilweisen
Obsiegen ausgegangen würde, sei eine Kürzung um beinahe die Hälfte unter den
vorliegenden Umständen offensichtlich willkürlich.

5.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit der Klage vom 15.
August 2000 hat die Beschwerdeführerin von der Pensionskasse X.________,
eventuell der Sammelstiftung Rentenanstalt, Invalidenleistungen aus der
obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge verlangt. Sie ist mit
ihren Begehren nur insoweit durchgedrungen, als das kantonale Gericht den
Anspruch aus der obligatorischen Vorsorge bejaht hat; verneint wurde der
Anspruch aus der überobligatorischen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin hat
damit nur teilweise obsiegt. Wenn die Vorinstanz die Entschädigung unter
diesen Umständen auf rund die Hälfte dessen angesetzt hat, was der
Beschwerdeführerin auf Grund des geltend gemachten Arbeitsaufwandes und des
üblichen Stundenansatzes zugestanden hätte, so beruht dies nicht auf einer
willkürlichen Ermessensausübung. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich
der vorinstanzliche Entscheid mit sachlichen Gründen schlechthin nicht
vertreten lässt, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
oder auf einer unhaltbaren Betätigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens
beruht (vgl. BGE 125 V 409 Erw. 3a, 124 V 139 Erw. 2b, 114 V 86 Erw. 4a, je
mit Hinweisen; ferner SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6, AHV Nr. 4 S. 11). Daran
vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich des
Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit der Streitsache nichts zu ändern, geht
die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung doch von dem vom
Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache
geltend gemachten Arbeitsaufwand aus. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung
für das letztinstanzliche Verfahren. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die
Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V
349 Erw. 8 mit Hinweis). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE
119 V 456 Erw. 6b) liegt nicht vor.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten zu erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der BVG Sammelstiftung der
Rentenanstalt zugestellt.

Luzern, 30. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: