Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 106/2002
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B 106/02

Urteil vom 24. Juni 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und
Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr.
Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 28. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1939 geborene K.________ bezog von der Pensionskasse X.________ eine
Invalidenrente, welche sich vor Erreichen der Altersgrenze im Jahre 2001 auf
jährlich Fr. 17'209.-- (gemäss Vertrag 10035, wobei Fr. 7'968.-- auf die
obligatorische und Fr. 9'241.-- auf die weitergehende berufliche Vorsorge
entfielen) bzw. Fr. 17'280.-- (weitergehende berufliche Vorsorge gemäss
Vertrag 20035) belief. Im Hinblick auf die Pensionierung teilte ihr die
Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 19. November 2001 mit, dass ihr
gestützt auf den Vertrag 20035 eine Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr.
68'522.-- und gestützt auf den Vertrag 10035 eine jährliche Altersrente von
Fr. 9'943.-- ausgerichtet würden. Daran hielt sie auch fest, als die
Versicherte mit Schreiben vom 10. Januar 2002 erklärte, hiermit nicht
einverstanden zu sein (Schreiben der Pensionskasse vom 16. Januar 2002).

B.
K.________ erhob Klage mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei zu
verpflichten, die gestützt auf die Verträge 10035 bzw. 20035 bisher
geleisteten Invalidenrenten betraglich unverändert auch über die Altersgrenze
hinaus auszurichten. Im Weitern seien die nachzuzahlenden Rentenbeträge ab
Klageeinreichung mit 5 % zu verzinsen. Mit Entscheid vom 28. August 2002 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage ab.

C.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das im kantonalen
Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die Pensionskasse auf Abweisung des Rechtsmittels schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw.
2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26
Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode
des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im
Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die
BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die
BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter
(Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw.
3a; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99;
Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter,
Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann
reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des
Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die
sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung
entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00,
Erw. 2b).

2.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird
beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur
Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der
beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dabei führte es zur Begründung an, dass die
Ablösung der Invalidenrente durch eine niedrigere Altersrente dem
Verständnis, das der Gesetzgeber vom System der beruflichen Vorsorge habe,
widerspräche. Zum einen liesse sie sich nicht vereinbaren mit dem im Bereich
der beruflichen Vorsorge allgemein geltenden Grundsatz, dass die versicherte
Person bei Erreichen des Rentenalters ihre gewohnte Lebenshaltung solle
fortsetzen können. Zum andern sei die Verminderung der Altersvorsorge auf die
Invalidität selbst zurückzuführen, welche die weitere Finanzierung der
Altersvorsorge verhindert habe, so dass es sich um eine Altersrente handelte,
für welche die versicherte Person wegen ihrer Invalidität nicht in demselben
Masse habe Beiträge entrichten können wie die anderen Versicherten, die bis
zum Erreichen des Rentenalters gearbeitet hätten.

3.
Die Leistungspflicht betreffend die Invalidenrente endet nach den
statutarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin - Art. 20.3 des
Reglementes zum Vertrag 10035 und Art. 18.3 des Reglementes zum Vertrag 20035
- unter anderem "bei Erreichen des Rücktrittsalters".

Gemäss den reglementarischen Bestimmungen zum Vertrag 10035 wird die
Altersrente im Rücktrittsalter fällig und dem Versicherten lebenslänglich
ausbezahlt (Art. 18.1). Hat der Versicherte im Rücktrittsalter Anspruch auf
eine Voll- oder Teilinvalidenrente, die höher ist als die entsprechende
Altersrente, wird letztere um die Differenz zwischen den beiden Renten oder
Rententeilen angehoben (Besitzstandswahrung), wobei der das gesetzliche
Minimum übersteigende Teil der Invalidenrente dabei unberücksichtigt bleibt;
vorbehalten bleibt Art. 17 (allfällige Kürzung der Leistungen) (Art. 18.4).

Im Reglement zum Vertrag 20035 ist vorgesehen, dass die Pensionskasse bei
Erreichen des Rücktrittsalters (unter anderem beim Plan B, welcher für die
vorliegend am Recht stehende Versicherte gilt) das Alterskapital erbringt
(Art. 14). Dieses wird fällig im Rücktrittsalter (Art. 9.2), sofern der
Versicherte dieses erlebt (Art. 16.1). Seine Höhe ist abhängig vom Alter des
Versicherten bei Beginn bzw. Änderung der Versicherung, vom gewählten Plan
sowie von der Höhe des jeweils versicherten Jahreslohnes, der allfälligen
Einmaleinlagen und/oder Freizügigkeitsleistungen und der jeweiligen
Verzinsung (Art. 16.2 Satz 1).

4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im vorliegend allein streitigen Bereich der
weitergehenden beruflichen Vorsorge die Invalidenrenten aus den Verträgen
10035 und 20035 bei Erreichen des Pensionsalters durch die reglementarisch
vorgesehenen niedrigeren Altersleistungen (Rente, Kapitalauszahlung) ersetzt
werden können.

4.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz bejahen diese Frage und
versagen damit gleichzeitig der mit BGE 127 V 259 eingeleiteten
Rechtsprechung, in welcher sie einen Eingriff in einen nach dem Gesetz der
Regelungsautonomie der Vorsorgeeinrichtungen überlassenen Bereich erblicken,
die Anwendung. Unter Hinweis auf die in der Literatur erhobene Kritik
vertreten sie die Auffassung, dass eine Praxisänderung angezeigt sei.

5.
5.1 Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung, ist
die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der
Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach
der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als
unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse
oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 127 V
273 Erw. 4a, 355 Erw. 3a, 126 V 40 Erw. 5a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 471 Erw. 4a, 124 V 124 Erw. 6a,
387 Erw. 4c, je mit Hinweisen).

5.2 Da sich im vorliegenden Zusammenhang seit Fällung des in BGE 127 V 259
veröffentlichten Urteils vom 24. Juli 2001 weder die äusseren Verhältnisse
verändert noch die allgemeinen Rechtsanschauungen gewandelt haben, ist
fraglich und zu prüfen, ob es besserer Erkenntnis der ratio legis entspricht,
es den Vorsorgeeinrichtungen zu überlassen, in ihren Reglementen zu
bestimmen, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) sie im weitergehenden
Bereich eine Invalidenrente über die Altersgrenze hinaus ausrichten bzw.
Altersleistungen erbringen, die geringer als die vor Erreichen des
Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind.

6.
6.1 Soweit sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 259 auf
einen allgemeinen Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die
versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung
solle fortsetzen können, gestützt hat, vermag dies nicht zu überzeugen:
Gemäss Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche
Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche
Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).

Die Bestimmung des Art. 113 BV - welche Art. 34quater Abs. 3 der bis 31.
Dezember 1999 geltenden Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 entspricht -
verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von
Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich
der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der
Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2
festgelegt, indem die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1
verdeutlicht wird und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem
betreffend das Leistungsziel - gemacht werden (vgl. dazu Luzius Mader, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Lachen SZ 2002, Rz 2ff. zu
Art. 113 BV; Meyer-Blaser, Einwirkungen der neuen Bundesverfassung auf das
schweizerische Sozialrecht, in: Neue Bundesverfassung, Zürich 2002, S. 123;
René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000 - Eine Einführung, Basel 2000, S. 348
ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in:
Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S.
975; Tschudi, Die neue Bundesverfassung als Grundlage des
Sozialversicherungsrechts, in: SZS 2001 S. 67 f.; Greber, Kommentar zu Art.
34quater aBV, Rz 84 ff.). Dabei geht das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV
festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der
gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen
Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus
(vgl. auch Walser, Ein Urteil mit Folgen für die Vorsorgepläne der
beruflichen Vorsorge: Kommentar zum Urteil des EVG vom 24. Juli 2001,
veröffentlicht in BGE 127 V 259 ff., in: SZS 2002 S. 165 unten f.).

In BGE 127 V 259 wurde die in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV verankerte
Zielsetzung der beruflichen Vorsorge nicht etwa im Rahmen der Auslegung
berücksichtigt (so beispielsweise BGE 126 V 475 Erw. 6c, 108 V 239 Erw. 4),
sondern als Grundlage für die Bejahung eines Leistungsanspruchs im Bereich
der weitergehenden Vorsorge herangezogen. Dies geht schon deshalb nicht an,
weil diese Verfassungsbestimmung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber
beinhaltet, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf
eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (Moser/Stauffer/Vetter, Das
Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige
"Entgleisung"?, in: AJP 2001 S. 1377 f.; Schneider, ATF 127 V 259: La fin du
système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?,
in: SZS 2002 S. 208 ff.; Stauffer, Lebenslängliche Invalidenrente,
Altersrentenkoordination und Zuständigkeitsbestimmung - schöpferische
Rechtsprechung oder systemwidrige Eingriffe des EVG? in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2002, S. 54;
Walser, a.a.O., S. 164).

6.2 Nicht beigepflichtet werden kann BGE 127 V 259 aber auch insoweit, als
darin zur Begründung ausgeführt wird, dass die Verminderung der
Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die
weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe:

Dieses Argument ist - wie in der Literatur zutreffend eingewendet wird
(Kieser, Die Ausrichtung von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge im
Alter als Problem der innersystemischen und der intersystemischen
Leistungskoordination, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Berufliche Vorsorge
2002, S. 151; Moser/Stauffer/Vetter, a.a.O., S. 1379; Walser, a.a.O., S. 166)
- nicht stichhaltig. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre
Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen
Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, kennen das Institut
der so genannten Beitragsbefreiung, indem während der Dauer der Invalidität
bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der
Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter
geäufnet werden, so dass im selben Ausmass Beiträge für die
Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer
mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in
Verbindung mit Art. 14 BVV 2 für das Obligatorium). So verhält es sich denn
auch bei der Beschwerdegegnerin, deren Reglemente eine Befreiung von der
Beitragszahlung bei Erwerbsunfähigkeit vorsehen (Art. 10.3 in Verbindung mit
Art. 20 des Reglementes zu Vertrag 10035; Art. 10.2 in Verbindung mit Art. 18
des Reglementes zu Vertrag 20035).

6.3 Mit Recht wird in der Literatur (vgl. insbesondere Schneider, a.a.O., S.
214 ff.) sodann darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V
259, indem sie die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische
Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, für welche in der
Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden sind (laut Schätzungen des
Pensionskassenverbandes handelt es sich um Mehrkosten von mehreren 100
Millionen Franken; vgl. Amtl. Bull. 2002 N 550, Votum Widrig), das
Äquivalenzprinzip verletzt, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht
von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck hat (Helbling, Personalvorsorge und BVG,
7. Aufl., Bern 2000, S. 205 f.; Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 60). Die
Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten (für welche je nach
Vorsorgeeinrichtung das Beitrags- oder das Leistungsprimat gilt) beruhen
stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung
durch in der Regel tiefere Altersleistungen (für welche oft das
Beitragsprimat gilt) stattfindet.

6.4 Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung
in der weitergehenden Vorsorge eine Invalidenrente bei Erreichen des
Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzen kann, bleibt
der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen in diesem die Festsetzung der
Leistungen beschlagenden Bereich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei
sind (BGE 115 V 109 Erw. 4b; SZS 2000 S. 142 Erw. 6 in fine, 1991 S. 203).
Dieses Prinzip verbietet es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden
Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das
Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu
erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters
ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (vgl. auch Kieser, a.a.O., S. 150;
Riemer, Die überobligatorische berufliche Vorsorge im Schnittpunkt von
BVG-Obligatorium und Vertragsrecht [zusätzliche Bemerkungen zu BGE 127 V 259
ff.], in: SZS 2002 S. 168; Schneider, a.a.O., S. 212 ff.; Stauffer, a.a.O.,
S. 53 f.). In diesem Sinne ist die mit BGE 127 V 259 eingeleitete
Rechtsprechung zu ändern.

6.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen
der 1. BVG-Revision mit folgendem Satz ergänzt wurde: "Sie (die
Vorsorgeeinrichtungen) können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die
über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen
des Rentenalters ausgerichtet werden." (zur Entstehungsgeschichte vgl. Amtl.
Bull. 2002 N 549 ff.).

7.
Nicht streitig ist im letztinstanzlichen Verfahren, dass die
Vorsorgeeinrichtung die Altersleistungen aufgrund der reglementarischen
Bestimmungen zu den Verträgen 10035 und 20035 richtig ermittelt hat, weshalb
sich Ausführungen dazu erübrigen.

8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das letztinstanzliche Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG).

8.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Institution keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt
Luzern, 24. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: