Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 101/2002
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B 101/02

Urteil vom 22. August 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Kernen und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer

Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP, Gladbachstrasse 117,
8044 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian
Klein, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,

gegen

W.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene W.________ war seit Januar 1994 in der Berufsschule für
Pflege in M.________ als Unterrichtsassistentin tätig. Nach einer
Mumps-Infektion im Juni 1994 mit nachfolgender Polyradiculitis/Myelitis im
conus terminalis wurde ihr die Stelle per 31. August 1995 gekündigt. Während
der Dauer dieser Anstellung war sie bei der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 1. September 1996 nahm
W.________ eine Erwerbstätigkeit als Berufsschullehrerin im Gesundheitswesen
auf, die sie nach Abschluss der von der Invalidenversicherung übernommenen
Umschulung auf ein Pensum von 50 % ausdehnte. Mit Verfügung vom         15.
Oktober 1997 sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Wirkung ab 1. Februar 1997
bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine halbe Härtefallrente zu. Ab
demselben Zeitpunkt richtete ihr auch die BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt eine 47 %ige Invalidenrente aus. Die innegehabte Stelle
kündigte die Versicherte auf Ende Juli 1998, um anschliessend in der
C.________ GmbH, - an der sie zu 50 % beteiligt war - im Umfang von 50 % als
Geschäftsführerin tätig zu sein. In dieser Eigenschaft war sie bei der
Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP (nachfolgend SHP)
obligatorisch und überobligatorisch versichert. Zufolge Wegfalls des
Härtefalls sprach ihr die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. Januar
1999 mit Wirkung ab 1. März 1999 eine Viertelsrente zu, erhöhte diese
indessen aufgrund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 67 % mit
Verfügung vom 21. September 1999 ab 1. Juni 1999 auf eine ganze Rente. Ende
November 1999 gab W.________ ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen auf. Auf Anfrage hin teilte ihr die SHP mit Schreiben vom 14. August
2000 mit, die Auszahlung einer Invalidenrente sei nicht möglich, weil die
Ursache für die Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einem Zeitpunkt
eingetreten sei, als sie noch nicht bei ihr versichert gewesen sei. Die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt richtete W.________ gemäss Schreiben vom
15. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. Februar 2000 nebst der bisherigen 47 %igen
zusätzlich eine 53 %ige Rente aus.

B.
Am 13. November 2000 liess W.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich einreichen mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab 1.
Juni 1999 eine BVG-Invalidenrente aus der obligatorischen und der
überobligatorischen Vorsorge der SHP auszurichten, nebst Verzugszins ab
gleichem Datum. Mit Entscheid vom 20. September 2002 hiess das kantonale
Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die SHP, W.________ ab 1.
Juni 1999 eine ganze überobligatorische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins
von 5 % für die in den Monaten Juni 1999 bis Oktober 2000 geschuldeten
Rentenbetreffnisse ab 13. November 2000, für die restlichen ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum auszurichten; mit Bezug auf die obligatorische Vorsorge wies
es die Klage ab.

C.
Die SHP lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

W. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen
für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze
über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im
obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), den
Invaliditätsbegriff im Obligatoriumsbereich und in der Invalidenversicherung
sowie die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter
Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die
Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe, wenn
diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 129 V 73, 126 V 310 Erw. 1).
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im
Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG rechtsprechungsgemäss (SZS 1997 S. 557 ff. Erw.
3a, 4a) frei, das versicherte Ereignis abweichend von Art. 23 BVG (Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit als versichertes Ereignis, unabhängig von Entstehung
und Verschlimmerung der Invalidität) zu definieren (Urteil K. vom 28. April
2003, B 95/01). Beizufügen ist, dass die beschwerdeführende Pensionskasse als
umhüllende Kasse bezüglich der Versicherungsbedingungen nicht zwischen
obligatorischer und überobligatorischer Versicherung unterscheidet.

2.
Im Zeitpunkt des Eintritts der für die Entstehung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente relevanten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdegegnerin
unbestrittenermassen noch nicht bei der SHP versichert. Überdies ergibt sich
aufgrund der von der Vorinstanz beigezogenen Akten der Invalidenversicherung,
dass die im März 1999 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung, welche
eine erwerbliche Leistungseinbusse von 67 % bewirkte, auf dieselbe Ursache
(Polyradiculitis/Myelitis im conus terminalis nach Mumps-Infektion)
zurückzuführen ist und keine neuen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
Krankheitsgründe hinzugekommen sind. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998
bestätigte die SHP der Beschwerdegegnerin, dass sie gestützt auf die in der
Beitrittserklärung gemachten Angaben mit Versicherungsbeginn ab 1. November
1998 in ihre Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden sei. Am 30. Oktober 1998
teilte sie ihr zudem bezugnehmend auf die medizinischen Abklärungen im Rahmen
des Kassenübertritts mit, sie werde für die 50 %ige Erwerbstätigkeit
vorbehaltlos pensionsversichert.

3.
Mit Bezug auf den obligatorischen Bereich hat das kantonale Gericht  erwogen,
aus der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1998 könne nicht
geschlossen werden, dass die Parteien eine gesetzes- und praxiswidrige
Versicherung für ein Risiko vereinbaren wollten, das bereits bei der
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt versichert gewesen sei. Daher sei bei
einer Zunahme der Invalidität, welche auf den gleichen Gründen beruhe, die
zur teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, als die
versicherte Person noch bei einer anderen Pensionskasse versichert war, die
damals zuständige Kasse leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG. Im
Bereich des Obligatoriums entfalle somit eine Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin.

Dem ist vollumfänglich beizupflichten, und es wird auch von den Parteien
nicht bestritten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 45
Erw. 5 befunden hat, ist das nach Art. 23 BVG versicherte Ereignis einzig der
Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem
Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen
entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine
einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn
auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (vgl.
auch BGE 123 V 264 Erw. 1b).

4.
4.1 Der aus Art. 23 BVG abgeleitete Grundsatz, wonach jene Vorsorgeeinrichtung
für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit -
unabhängig von einem zwischenzeitlich eingetretenen Kassenwechsel -
leistungspflichtig bleibt, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses zufolge des nämlichen Gesundheitsschadens erhöht,
findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, sofern nicht Reglemente
oder Statuten etwas anderes vorsehen (BGE 123 V 264 Erw. 1b). Im Bereich der
weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen im Rahmen von Art. 49
Abs. 2 BVG jedoch grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom
BVG zu definieren (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 Erw. 4a).

Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw.
dessen Allgemeine Bedingungen (AGB) dar, denen sich die versicherte Person
ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Dies schliesst
jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden
getroffen werden können (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Steht eine im
Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den
gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden
wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt
sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind
deren Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind
Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).

4.2 Gemäss Ziff. 9.2 des Vorsorgereglements der beschwerdeführenden
Personalvorsorgestiftung kann bei der Aufnahme vom neueintretenden Mitglied
eine Gesundheitserklärung verlangt und allenfalls eine ärztliche Untersuchung
angeordnet werden. Bei unbefriedigender Gesundheit ist eine
Leistungseinschränkung möglich, die dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben
ist. Bei der Aufnahme seitens der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bereits
bestandene Vorbehalte sind im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes zu behandeln.
Die Minimalleistungen gemäss BVG bleiben für nach BVG versicherungspflichtige
Mitglieder in jedem Fall garantiert. Nach Ziff. 18.1 hat Anspruch auf eine
Invalidenrente das Mitglied, das gemäss Entscheid der Invalidenversicherung
invalid ist. Laut Ziff. 18.3 richtet sich der Grad der Invalidität nach dem
Entscheid der IV. Der Invaliditätsgrad bestimmt den Rentenanspruch, wobei bei
einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf einen Drittel einer ganzen
Invalidenrente besteht, bei mindestens 50 % auf zwei Drittel der ganzen
Invalidenrente und bei mindestens 66 2/3 % auf eine ganze Invalidenrente.

4.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger
Vorsorgevertrag zustande gekommen ist, der die vorbehaltlose Versicherung des
50 %igen Arbeitspensums bei der C.________ GmbH nach den reglementarischen
Vorschriften zum Gegenstand hatte. Die Versicherte habe das Schreiben vom 30.
Oktober 1998 ohne weiteres in dem Sinne verstehen dürfen und müssen, dass sie
im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit vorbehaltlos in die Vorsorgeeinrichtung
aufgenommen worden sei, zumal die Pensionskasse ausdrücklich auf ihre
medizinischen Abklärungen verwiesen und von der reglementarischen Möglichkeit
gemäss Art. 9.2, einen Vorbehalt anzubringen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, der vorinstanzliche Entscheid verletze
das in Art. 23 BVG statuierte Versicherungsprinzip. Sie habe nie Leistungen
für eine allfällige Verschlimmerung des vorbestandenen Gesundheitsschadens
zugesichert, für welche die frühere Vorsorgeeinrichtung einzustehen habe.

4.4 Nach Ziff. 9.2 des Vorsorgereglements hat die SHP die Möglichkeit, bei
unbefriedigender Gesundheit eine Leistungseinschränkung anzubringen, welche
dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben ist, wobei vorbestandene Vorbehalte
im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes zu behandeln sind. Nun hat die
Beschwerdeführerin der Versicherten mit Schreiben vom 30. Oktober 1998,
welches zusammen mit jenem vom 21. Oktober 1998 als Aufnahmebestätigung zu
betrachten ist, ausdrücklich zugesichert, sie werde sie vorbehaltlos in die
Versicherung aufnehmen. Diese in schriftlicher Form ergangene
Aufnahmebestätigung ist geeignet, zwischen den Parteien vorsorgerechtliche
Wirkung zu entfalten (vgl. BGE 122 V 149 Erw. 6b). Im Lichte des
Vertrauensprinzips kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass in allen
Fällen einer gesundheitlichen Verschlechterung, auch aus Gründen, welche zur
Teilerwerbsunfähigkeit geführt hatten und die der Vorsorgeeinrichtung bekannt
waren, die reglementarischen Leistungen ausgerichtet werden. Aufgrund der
grossen Bedeutung, welche Vorbehalten beim Abschluss von Vorsorgeverträgen im
weitergehenden Bereich - in welchem sie im Gegensatz zum obligatorischen
Bereich zugelassen sind (BGE 115 V 223 Erw. 6) - zukommt, kann der
Bestätigung keinesfalls lediglich der Sinn einer standardmässigen
Bescheinigung beigemessen werden. Die Beschwerdegegnerin, welche in der
Beitrittserklärung vom 31. August 1998 auf ihre eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit und die dieser zugrunde liegende Krankheit hingewiesen
hatte, durfte diese daher so verstehen, dass sie für ihre restliche
Erwerbsfähigkeit von 50 % versichert ist, falls sie diese verlieren sollte
und zwar unabhängig davon, ob der Grund dafür im bereits bestehenden oder
einem neuen Gesundheitsschaden liegt. Anders verhalten würde es sich
lediglich, wenn die Beschwerdeführerin einen Vorbehalt angebracht oder gar
nichts gesagt hätte. In diesem Fall wären im überobligatorischen Bereich die
gleichen Grundsätze zur Anwendung gekommen, wie im obligatorischen und die
frühere Vorsorgeeinrichtung wäre leistungspflichtig geblieben, es sei denn,
diese hat in der weitergehenden Vorsorge in ihren Statuten oder Reglementen
das versicherte Risiko im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs.
2 BVG abweichend vom BVG geregelt (SZS 1997 S. 557). Wenn die
Beschwerdeführerin aber in Kenntnis der Teilinvalidität und unter Hinweis auf
die medizinischen Abklärungen mitteilt, die Aufnahme für die verbleibende
Erwerbsfähigkeit unterliege keinem Vorbehalt, hat sie die entsprechende
Leistungspflicht zu übernehmen, während die andere Vorsorgeeinrichtung davon
befreit wird. Art. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, da
diese Bestimmung lediglich vermeiden will, dass von Leistungen ausgeschlossen
wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und
im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistungen entsteht, nicht mehr
versichert ist (BGE 118 V 245 Erw. 3c). Unerheblich ist sodann, dass die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt der Beschwerdegegnerin eine
Invalidenleistung von insgesamt 100 % zugesprochen hat, da deren materielle
Begründetheit nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

4.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ein Vertrag dieses Inhalts habe
gar nicht wirksam entstehen können, da im Zeitpunkt seines Abschlusses das
befürchtete Ereignis bereits eingetreten sei, kann ihr nicht gefolgt werden.

Nach BGE 118 V 169 Erw. 5c ist Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden
Vorsorge analog anwendbar, wenn die versicherte Person beim Eintritt in die
Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist, da es in diesem Fall
keine verbleibende Resterwerbsfähigkeit gibt, die versichert werden könnte.
Gemäss Art. 9 VVG ist ein Versicherungsvertrag nichtig, wenn bei
Vertragsabschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Nach dem
dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gedanken muss die Gefahr, gegen deren
Folgen versichert wird, sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen
(Roelli/Keller/Tännler, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, Band I, Bern 1968 S. 172 ff.). Von Art. 9 VVG nicht
erfasst werden Fälle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist
(Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 175). Als nur teilweise eingetreten gilt
die Gefahr bei einzelnen Unfällen (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit,
teilweise Invalidität oder Ganzinvalidität) oder einzelnen Krankheitsfällen
(Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 610), nicht aber das erneute Auftreten von
Symptomen einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit, welche
juristisch nicht als selbstständige Neuerkrankung bzw. als Teilereignis
aufzufassen ist, sondern als Fortdauern einer bereits eingetretenen Krankheit
(BGE 127 III 25 Erw. 2b/bb). Aus diesem Urteil kann die Beschwerdeführerin
indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn anders als bei einer
Krankheit, welche als Störung der Gesundheit oder als Zustand, der den
Eintritt eines drohenden Gesundheitsschadens mit Wahrscheinlichkeit
voraussehen lässt, definiert wird (vgl. BGE 124 V 125 Erw. 6b), bildet in der
Invalidenversicherung - auf deren Begriffsdefinition das Reglement der
Beschwerdeführerin in Ziff. 18 verweist - nicht der Gesundheitsschaden selber
Gegenstand der Versicherung, sondern die gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens
teilweise arbeits- und erwerbsunfähig ist, fällt nicht unter den
Invaliditätsbegriff (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8).

In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 168
Erw. 5a für den erweiterten Bereich festgehalten, den Vorsorgeeinrichtungen
stehe es frei, invalide Personen für ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu
versichern, wobei sie berechtigt sind, für den vorbestandenen
Gesundheitsschaden einen Vorbehalt anzubringen.

Nach Eintritt der Teilinvalidität war die Beschwerdegegnerin ab 1. November
1998 im Rahmen des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH mit einem
Beschäftigungsgrad von 50 % tätig. Solange sie diese vertragliche
Arbeitsleistung erbringen konnte, war sie weder ganz noch teilweise invalid,
das befürchtete Ereignis war somit nicht eingetreten.

4.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der von der
Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 66 2/3 % sei
offensichtlich unhaltbar, weshalb sie nicht daran gebunden sei. Vielmehr
müsse von einem unter 66 2/3 % liegenden Invaliditätsgrad ausgegangen werden,
so dass ihre Leistungspflicht entfalle.

Die Vorinstanz hat gestützt auf die erwerblichen Abklärungen der IV-Stelle
Luzern, namentlich den Arbeitgeberbericht der C.________ GmbH vom 16. August
1999 und die Lohnangaben der Schule X.________ im Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 7. Mai 1998 erwogen, die Annahme eines Invalideneinkommens
von Fr. 26'000.- und eines Valideneinkommens von Fr. 78'000.- für das Jahr
1999 seien nicht zu beanstanden, weshalb der Invaliditätsgrad von 67 % gemäss
Verfügung vom 21. September 1999 nicht als offensichtlich unhaltbar
bezeichnet werden könne.

Dieser Auffassung ist beizupflichten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich
die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich
unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass
präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder
Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben
müssen, sind nicht geeignet, die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies
gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue Tatsachen oder
Beweismittel handelt, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen
und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im
Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 126 V 311 Erw. 2a).

Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben in den von der Invalidenversicherung
eingeholten Arbeitgeberfragebogen unrichtig gewesen wären, ergeben sich weder
aufgrund der Akten, noch werden solche von der Beschwerdeführerin
konkretisiert. Die von ihr geäusserte Vermutung allein, aufgrund der
Buchhaltung der C.________ GmbH oder ergänzender Abklärungen bei der Schule
X.________ könnten sich andere Einkommenszahlen ergeben, vermag jedenfalls
nicht zu begründen, weshalb der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad
von 67 % angesichts der Aktenlage bei Verfügungserlass offensichtlich
unhaltbar sein soll. Auch kann der IV-Stelle keine Verletzung der
Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, nachdem weder damals noch heute
konkrete Hinweise auf Ungereimtheiten eine Hinterfragung der erhaltenen
Lohnangaben erforderlich machten.

4.7 Gemäss Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird der
Versicherten eine ganze überobligatorische Invalidenrente nebst Verzugszins
zugesprochen. Dies darf indessen nur in dem Sinne verstanden werden, dass
sich die ganze Rente auf den versicherten Verdienst aus der allein
Versicherungsgegenstand bildenden Anstellung bei der C.________ GmbH im
Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bezieht. Zudem versteht sich, dass die
Rente nur die Differenz zwischen der reglementarisch vereinbarten und den
nach BVG geschuldeten Leistungen betreffen kann.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP hat der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: