Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 100/2002
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B 100/02

Urteil vom 26. Mai 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Flückiger

Z.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

BVG-Stiftung der Firma M.________, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Bern

(Entscheid vom 19. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene Z.________ musste im Februar 1992 seine Tätigkeit als
Baupolier bei der Firma M.________ wegen einer schweren koronaren
Herzerkrankung aufgeben. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügungen vom
29. April 1993 und 13. März 1995 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form
einer Umschulung zum technischen Kaufmann zu und erklärte nach deren
Abschluss ihre Leistungspflicht für beendet (Verfügung vom 13. Dezember
1995). Auf Grund einer Verschlimmerung des Herzleidens sprach sie dem
Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 1998 (bestätigt durch das kantonale
Gericht [Entscheid vom 20. Oktober 1998] und das Eidgenössische
Versicherungsgericht [Urteil vom 31. Mai 1999, I 576/98]) für die Zeit ab 1.
September 1997 eine halbe Rente zu. Per 1. Dezember 1999 erfolgte die
Erhöhung auf eine ganze Rente (Verfügung vom 3. August 2000).

Die BVG-Stiftung/Personalvorsorgestiftung der Firma M.________ als
Vorsorgeeinrichtung der M.________ richtete Z.________ während der Zeit vom
1. März 1994 bis 14. Oktober 1995 eine Invalidenrente aus. Ein am 7. April
1998 gestelltes Begehren, es seien auch Rentenleistungen für die Zeit ab 15.
Oktober 1995 zu erbringen, lehnte sie jedoch ab.

B.
Am 8. März 2002 liess Z.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei
die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 15. Oktober 1995 weiterhin
die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 19.
September 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, es sei die
Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 1. September 1997 die
reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten.

Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
(Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), insbesondere das für die Leistungspflicht der
ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer während des Vorsorgeverhältnisses
bestehenden  Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (BGE
123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG
Nr. 18 S. 69) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch,
dass das Reglement der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses keine abweichende Regelung enthält.

1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu
verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung
eine Umschulung durchgeführt, ist die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den
neu erlernten Beruf, vorliegend denjenigen als technischer Kaufmann, zu
beurteilen; es kann nicht mehr auf die frühere Tätigkeit Bezug genommen
werden, in welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, welche
Anlass zur Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bot (Urteil L.
vom 2. Dezember 2002, B 1/02).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 1997
Anspruch auf die reglementarischen Invaliditätsleistungen der
Beschwerdegegnerin hat. Der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Leistungen
für die Zeit ab 15. Oktober 1995 wurde mit Blick auf die durch das kantonale
Gericht festgestellte Massgeblichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen
Beurteilung letztinstanzlich zu Recht nicht aufrecht erhalten. Der Anspruch
für die Zeit ab 1. September 1997 hängt davon ab, ob die Invalidität, welche
zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt
führte, in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu einer während des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.

3.
Es steht fest, dass die Ursache der während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in einer koronaren Herzerkrankung lag. Diese
stellt auch denjenigen Gesundheitsschaden dar, welcher der ab 1. September
1997 gegebenen Invalidität zu Grunde liegt. Die rechtsprechungsgemäss
erforderliche sachliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer
Invalidität ist somit gegeben.

4.
4.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Zur Beantwortung der Frage, ob die
Arbeitsfähigkeit im angestammten bzw. vorliegend im durch Umschulung
erlernten Beruf während einer genügend langen Zeitraums wieder erlangt wurde,
sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu
gehören einerseits die ärztlichen Stellungnahmen und Auskünfte, andererseits
aber auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden
Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit
hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung beansprucht (Urteil H. vom 21. November 2002, B
23/01).

4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt hat, ist gestützt
auf die Aussagen des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Herzkrankheiten,
insbesondere das Arztzeugnis vom 7. November 1995 und das Schreiben vom 13.
Mai 1997, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der
Umschulung, das heisst ab 16. Oktober 1995, als technischer Kaufmann voll
arbeitsfähig war. Auf Grund einer im Herbst (September/Oktober 1996)
eingetretenen Verschlechterung der Koronarfunktion reduzierte sich die
Arbeitsfähigkeit auf rund 50% (Bericht des Dr. med. T.________ vom 3. März
1997 und Schreiben dieses Arztes vom 13. Mai 1997). Diese Beurteilung wird
zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer während der
fraglichen Zeit unbestrittenermassen volle Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezog, was voraussetzt, dass er vermittlungsfähig
war. Der Beschwerdeführer hat somit nach der Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses, in dessen Verlauf eine durch das Herzleiden
verursachte erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, während rund eines
Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit im durch Umschulung erlernten Beruf als
technischer Kaufmann erlangt. Dies schliesst die zeitliche Konnexität und
damit einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aus.

5.
Anzufügen bleibt, dass arbeitslose Personen gemäss Art. 2 Abs. 1bis BVG sowie
Art. 22a Abs. 3 AVIG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung in
Verbindung mit Art. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche
Vorsorge von arbeitslosen Personen im Rahmen der zweiten Säule für die
Risiken Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung der beruflichen
Vorsorge versichert sind. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit,
allfällige Ansprüche, soweit nicht verjährt, bei dieser Institution geltend
zu machen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: