Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Anklagekammer 8G.88/2002
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8G.88/2002 /kra

Urteil vom 20. September 2002
Anklagekammer

Bundesrichter Nay, Vizepräsident,
Bundesrichter Raselli, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, 8036 Zürich,
Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gesuchsgegnerin,

Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen X.________ und Kons..

Sachverhalt:

A.
Am 3. April 2002 reichte Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich namens der Banque IPPA et Associés
Luxembourg und der AXA Assurances Luxembourg sowie weiterer Geschädigter eine
Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft bzw. gegen sechs namentlich
genannte Personen ein, die sich des Betruges und der Urkundenfälschung,
eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder der Veruntreuung sowie des
unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht haben sollen.

Rechtsanwalt Buttliger brachte unter anderem vor, die in Volketswil im Kanton
Zürich domizilierten Initiatoren der strafbaren Handlungen würden
kreditsuchenden Personen, die finanzielle Probleme hätten, auf der Basis
eines Solawechsels (Eigenwechsels) Darlehen von bis zu mehreren Millionen
Euro versprechen. Zur Deckung des Risikos werde den Interessenten eine
Ausfallversicherung angeboten. Der Kunde habe die Prämie im voraus an die
MAAF Assurances France SA zu bezahlen, worauf die angeblichen, aber nicht
existierenden Kreditgeber die Auszahlung tätigen sollten. Die Täter gingen
dabei raffiniert vor, indem sie die realen Gesellschaften IPPA et Associés
Luxembourg und AXA Assurances Luxembourg mit ähnlich lautenden
Eigenkreationen wie "Banque IPPA & Associates S.A." vermischten.

Weitere Strafanzeigen in diesem Zusammenhang gingen unter anderem am 17.
April 2002 bei der Kantonspolizei in Bülach und am 28. Mai 2002 bei der
Bezirksanwaltschaft in Uster ein. Dabei führte Rechtsanwalt Dr. Philipp
Perren, der sich der Strafanzeige von Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger
anschloss, namens der MAAF Assurances unter anderem aus, die Täter, die den
Namen dieser Gesellschaft zu Unrecht und in betrügerischer Absicht
verwendeten, träten neuerdings auch unter dem Namen "Hannover Investment
Trust International Inc." auf. Beim Tatvorgehen sei "das Logo der MAAF
Assurances durch nicht existente Filialen 'MAAF Assurances France SA
Luxembourg' und 'MAAF - AXA Luxembourg' konstruiert worden".

Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass an den Handlungen
ein operativ tätiger Kreis von mindestens 19 Personen beteiligt gewesen sein
soll. Am 13. August 2002 wurden 12 Personen verhaftet (act. 7).

B.
Die Behörden des Kantons Zürich kamen im Verlaufe der Ermittlungen zur
Auffassung, die angeblichen strafbaren Handlungen, bei denen es sich im
Wesentlichen um Vermögensdelikte handle, dürften von einer kriminellen
Organisation zur Hauptsache vom Ausland aus und ohne Schwerpunkthandlungen in
einem einzelnen Kanton verübt worden sein. Mit einem Strafübernahmebegehren
vom 16. Juli 2002 wurde die Schweizerische Bundesanwaltschaft ersucht, das
Verfahren gestützt auf Art. 340bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 lehnte die Schweizerische Bundesanwaltschaft
das Begehren ab. Sie machte insbesondere geltend, die allgemeinen
Voraussetzungen von Art. 340bis StGB seien (noch) nicht erfüllt. Überdies sei
die Kompetenz des Bundes in Wirtschaftsstrafsachen subsidiär und fakultativ.
Da ihre Priorität bei den Fällen organisierter Kriminalität zu liegen habe,
müsse sie unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen von der Möglichkeit, die
Bundeszuständigkeit abzulehnen, in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der
Effizienzvorlage oft Gebrauch machen. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass
das Verhalten der mutmasslichen Täter weiter gehe als ein mögliches
bandenmässiges Verhalten und da ein geschlossener Personenkreis vorliege,
könne bei einer zudem fehlenden hierarchischen und autoritären Struktur bei
nur ansatzweise erkennbarer Arbeitsteilung zumindest zur Zeit nicht von einer
kriminellen Organisation ausgegangen werden, weshalb auch nicht von einem
Fall im Sinne von Art. 340bis Abs. 1 StGB gesprochen werden könne.

C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2002 wendet sich die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die
Schweizerische Bundesanwaltschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung von 15
namentlich genannten Angeschuldigten und weiteren Beteiligten ermächtigt und
verpflichtet zu erklären.

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom
20. August 2002, das Gesuch bzw. die Beschwerde sei, soweit darauf
eingetreten werden könne, abzuweisen. Eventualiter sei der Bundesanwaltschaft
eine Frist von mindestens drei Wochen ab Entscheid der Anklagekammer für die
Übernahme des Ermittlungsverfahrens einzuräumen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Die Gesuchsgegnerin wirft in formeller Hinsicht zunächst die Frage auf, ob
ein Entscheid, mit dem sie ein kantonales Übernahmebegehren abgewiesen hat,
mit an die Frist von Art. 105bis Abs. 2 BStP gebundener Beschwerde
anzufechten oder ob gestützt auf Art. 260 BStP unabhängig von Art. 105bis
Abs. 2 BStP ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes einzureichen sei.

Die Anklagekammer hat sich kürzlich mir dieser Frage befasst. Bei Konflikten
über die Frage, ob die Bundes- oder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden
für die Ermittlungen bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität
(Art. 340bis StGB) zuständig sind, ist Art. 105bis BStP nicht anwendbar. Die
Anklagekammer entscheidet in Anwendung von Art. 260 BStP und gemäss den
Regeln, die das Gesetz und die Rechtsprechung für die Behandlung eines
interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (zur Publikation
bestimmte BGE 8G.46/2002 vom 25. Juni 2002, E. 2.1 - 2.3 und 3.4, und
8G.66/2002 vom 27. August 2002, E. 2).

Nach ständiger Praxis der Anklagekammer hängt der Gerichtsstand nicht davon
ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern
bestimmt sich danach, welche strafbaren Handlungen aufgrund der Aktenlage und
der Vorwürfe, die dem Angeschuldigten im Zeitpunkt des Verfahrens vor der
Anklagekammer gemacht werden können, in Frage kommen (BGE 113 IV 108 und 112
IV 61 E. 2).

2.
Seit dem 1. Januar 2002 hat der Bund neue Kompetenzen auf den Gebieten des
organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität (Art. 340bis StGB).

Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit neu
nebst den Fällen von Bestechung und Geldwäscherei die strafbaren Handlungen
nach dem Art. 260ter StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder
Unterstützung einer solchen) sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen. Voraussetzung für die
Kompetenzübertragung an den Bund ist, dass die strafbaren Handlungen entweder
zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen
wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. Nach
Art. 340bis Abs. 2 StGB kann die Bundesanwaltschaft bei Vermögensdelikten und
Urkundenfälschung ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die strafbaren
Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen
begangen wurden und in keinem Kanton ein eindeutiger Schwerpunkt besteht und
wenn kein Kanton mit dem Fall befasst ist oder ein Kanton die
Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht. Erst die Eröffnung
des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet in diesen
Fällen die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 3 StGB).

Gemäss Art. 18bis Abs. 1 und 2 BStP kann der Bundesanwalt eine
Bundesstrafsache nach Art. 340bis StGB, sofern es sich nicht um ein einfaches
Verfahren handelt, erst nach Abschluss der Voruntersuchung der kantonalen
Behörde zur gerichtlichen Beurteilung übertragen. In Fällen, die sowohl der
Bundesgerichtsbarkeit als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende
Delikte betreffen, kann der Bundesanwalt die Vereinigung des Verfahrens in
der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18bis
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BStP).

3.
Zunächst ist zu prüfen, ob von einem Fall von organisierter Kriminalität
auszugehen ist, der nach Art. 340bis Abs. 1 StGB die Bundesgerichtsbarkeit
begründen würde, wie dies die Gesuchstellerin geltend macht.
Der Tatbestand von Art. 260ter StGB setzt das Bestehen einer kriminellen
Organisation voraus, die sich namentlich durch eine etablierte, längerfristig
angelegte Gruppenstruktur, hochgradige Arbeitsteilung, einen stark
hierarchischen Aufbau, Abschottung nach innen und nach aussen, Geheimhaltung
ihres Aufbaus und ihrer personellen Zusammensetzung, das Vorhandensein
wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen sowie die
Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung Gewaltakte zu
begehen und Einfluss auf Politik und Wirtschaft zu gewinnen, auszeichnet und
die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit
verbrecherischen Mitteln zu bereichern (vgl. Botschaft des Bundesrates über
die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III S. 297-300). In Frage
kommen insbesondere gefährliche terroristische Gruppierungen und
mafiaähnliche Verbrechersyndikate, während andere, ebenfalls in Gruppen
agierende Straftäter (wie z.B. betrügerische, nach dem "Schneeballprinzip"
tätige Gruppierungen) in der Regel den Organisations- und Gefährlichkeitsgrad
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht erreichen
dürften (vgl. Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Basel 1998, S. 9/10).

Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass die Täter in
einer hierarchisch stark ausgeprägten Struktur und bestens organisiert,
planmässig, auf Dauer ausgerichtet, in hohem Masse arbeitsteilig und
international vorgegangen sein und überdies ihre Organisation in Bezug auf
deren Aufbau und Zusammensetzung "geheim gehalten" haben sollen (vgl. Gesuch
S. 11-13).

Zwar dürfte die Gruppe der Angeschuldigten gemäss den Ausführungen der
Gesuchstellerin einen sehr hohen Organisationsgrad erreicht haben. Aber
jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen erscheinen die übrigen
Elemente einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht
als erfüllt. Wenn die Mitglieder der Gruppe gegen aussen falsche Namen,
Ausweise und Kontrollschilder benutzten, sich "konspirativ in Hotels der
gehobenen Preisklasse" trafen und den Kunden Nachforschungen in Bezug auf die
involvierten Gesellschaften untersagten (Gesuch S. 12), zeigt dies nur, dass
sie mit der "mit Delinquenz regelmässig verbundenen Diskretion" vorgingen,
nicht aber, dass sie eine "qualifizierte, systematische Abschottung"
(insbesondere auch nach innen) angestrebt hätten (vgl. Botschaft S. 298).
Dafür, dass die Organisation in der Person von Y.________ über ein
"Instrument zur Durchsetzung interner Absprachen" verfügt hätte (Gesuch S.
12), spricht nichts; aus dem Zwischenbericht der Kantonspolizei vom 30. Juli
2002 (HD 1/11) ist nur ersichtlich, dass  Y.________ sich selber als
"Stinkstiefel" bezeichnet (S. 13) und als "Mann für's Grobe" eingesetzt wurde
(S. 16); daraus folgt aber noch nicht, dass er Gruppenmitglieder
eingeschüchtert oder bedroht hätte.
Gesamthaft gesehen lässt der heutige Stand der Untersuchung den Schluss, dass
ein Fall von organisierter Kriminalität im Sinne von Art. 260ter StGB in
Frage komme, nicht zu.

4.
Soweit es um Wirtschaftskriminalität geht, kann die Bundesanwaltschaft nach
Art. 340bis Abs. 2 StGB durch Eröffnung von Ermittlungen unter den
angeführten Voraussetzungen die Bundesgerichtsbarkeit begründen. Diese
Kann-Vorschrift stellt es, wenn kein Kanton mit der Sache befasst ist oder
ein Kanton, wie hier, ein Übernahmegesuch stellt, ins pflichtgemässe Ermessen
der Bundesanwaltschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der lit. a oder
b von Art. 340bis Abs. 1 StGB (Art. 340bis Abs. 2 lit. a) erfüllt sind und
sie Ermittlungen zu eröffnen hat oder nicht; sie hat sich dabei am Sinn und
Zweck der Einführung der neuen Bundeskompetenzen zu orientieren (vgl. dazu
auch Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der
Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 340bis N 71). Die Anklagekammer auferlegt
sich bei der Prüfung von Ermessensentscheiden generell eine gewisse
Zurückhaltung.

Wenn die Gesuchsgegnerin es im vorliegenden Fall ablehnte, das Verfahren zu
übernehmen, hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Zwar
bestehen gewisse Hinweise auf ein strafbares Verhalten in anderen Kantonen
und im Ausland, aber der Schwerpunkt der angeblichen deliktischen Tätigkeit
befindet sich nach der heutigen Aktenlage in Volketswil im Kanton Zürich. Es
kann insoweit auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme
vom 20. August 2002 verwiesen werden (S. 6/7 Ziff. 5). Es ist auch nicht
ersichtlich, dass und inwieweit die Effizienz der Strafverfolgung einen
Übergang der Kompetenz vom Kanton Zürich auf den Bund erheischen würde. Auch
in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen
werden (Stellungnahme S. 7 Ziff. 6). Anzumerken ist, dass die erweiterten
Bundeskompetenzen für den Bund einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der in
der ersten Zeit nicht vollumfänglich geleistet werden kann. Frau Bundesrätin
Metzler hat denn auch vor dem Nationalrat darauf hingewiesen, dass der
Bundesanwalt seine neuen Kompetenzen vorerst zurückhaltend wahrnehmen müsse
und insbesondere bei den obligatorischen Fällen zu Beginn die Schwelle hoch
anzusetzen habe (BGE 8G.46/2002 vom 25. Juni 2002, E. 3.1 mit Hinweis auf AB
1999 N 2409). In Fällen von Wirtschaftskriminalität gemäss Art. 340bis Abs. 2
StGB, in denen dem Bundesanwalt, wie dargelegt  ein Ermessen zusteht, ist dem
ebenfalls Rechnung zu tragen.

5.
Wenn die Gesuchsgegnerin nach dem Gesagten eine Übernahme des Verfahrens
ablehnen konnte, soweit es um Wirtschaftskriminalität geht, könnte sie die
von der Gesuchstellerin vermutete Geldwäscherei (vgl. Gesuch S. 13) in
Anwendung von Art. 18bis Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BStP mit den
übrigen Delikten in der Hand der Zürcher Behörden vereinen, weil die
Geldwäscherei im Vergleich zu den Vermögensdelikten vorliegendenfalls von
untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu auch Bänziger/Leimgruber, a.a.O.,
Art. 18bis BStP N 103). Deshalb hülfe auch eine Bejahung der
Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis Abs. 1 insoweit der Gesuchstellerin
nicht.

6.
Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist aus diesen Gründen
abzuweisen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Das Gesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2002

Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: