Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Anklagekammer 8G.78/2002
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8G.78/2002 /pai

Urteil vom 23. August 2002
Anklagekammer

Bundesrichter Nay, Vizepräsident,
Bundesrichter Raselli, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling,
Rosenow Grob Schilling, Talacker 35,
Postfach 4458, 8022 Zürich,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003
Bern,

amtliche Verteidigung.

Sachverhalt:

A.
Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, führt seit August
2000 eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen X.________. Mit Verfügung vom 2.
März 2001 wies sie ein Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen
Verteidigers ab. Die Oberzolldirektion wies eine dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 2001 ab.

X. ________ gelangte an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Diese wies am
26. Juli 2001 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Oberzolldirektion ab,
soweit darauf eingetreten wurde (8G.15/2001). Vor der Anklagekammer brachte
X.________ erstmals vor, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor;
da diese Frage jedoch nicht Gegenstand des Entscheids der Oberzolldirektion
war, trat die Anklagekammer in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein (E.
5).

B.
Nach dem Entscheid der Anklagekammer wurde X.________ zu einer weiteren
Einvernahme vorgeladen. Mit einem persönlichen Schreiben vom 7. September
2001 teilte er der Zollkreisdirektion II mit, er sei nicht imstande, einen
Verteidiger mit seinen Interessen zu beauftragen, und beantrage, es sei ihm
Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlicher bzw. notwendiger
Verteidiger zur Seite zu stellen. Am 12. September 2001 erschien er zwar zur
Einvernahme, verweigerte jedoch jede Aussage, da kein Anwalt anwesend war. Er
erhielt von der Zollkreisdirektion II eine Frist von fünf Tagen, um einen
Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen.

Am selben 12. September 2001 wandte sich die Zollkreisdirektion schriftlich
an Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss. Sie teilte mit, dass sich
X.________ persönlich an sie gewandt habe; da er im Entscheid des
Bundesgerichts vom 26. Juli 2001 als Vertreter aufgeführt worden sei, werde
er ersucht, innert zehn Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er X.________ noch
vertrete oder nicht; ohne eine Antwort werde davon ausgegangen, dass er
X.________ nicht mehr vertrete. Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss
beantwortete das Schreiben der Zollkreisdirektion in der Folge nicht.

Mit einem weiteren Schreiben vom 17. September 2001 teilte jedoch X.________
der Zollkreisdirektion persönlich mit, dass er keinen Anwalt gefunden habe,
der bereit sei, ohne Honorarvorschuss seine weitere Verteidigung zu
übernehmen. Er beantragte erneut, es sei Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice
Dreifuss als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

Am 9. Oktober 2001 lehnte die Zollkreisdirektion II das Gesuch um Bestellung
eines amtlichen Verteidigers mit der Begründung ab, es seien seit dem Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Juli 2001 keine neuen Argumente vorgebracht
worden, auf die einzutreten wäre.

Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 15. Oktober 2001 persönlich bei
der Oberzolldirektion Beschwerde. Er machte geltend, die Begründung der
Zollkreisdirektion II sei fehlerhaft und eine Beschwerde ohne anwaltlichen
Beistand ohnehin rechtsstaatlich bedenklich, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr.
Sylvain Maurice Dreifuss auch für die Beschwerdeführung als amtlicher
Verteidiger zur Seite zu stellen sei.

C.
Mit Schreiben vom 5. April 2002 beantragte Rechtsanwalt Rolf Schilling vom
Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling in Zürich der Zollkreisdirektion II, es
sei X.________ im Verfahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein
vom Bund zu bezahlender Rechtsbeistand zu bestellen und das Anwaltsbüro
Rosenow Grob Schilling mit dieser Aufgabe zu betrauen. Rechtsanwalt Rolf
Schilling führte unter anderem aus, die Nachforderungen gäben den Rahmen für
allfällige Strafen gegen X.________, insbesondere von Bussen, zwingend vor;
diese Reflexwirkung des Veranlagungsverfahrens auf das Strafrecht erheische,
X.________ bereits im Nachforderungsverfahren rechtlichen Beistand auf Kosten
des Bundes beizugeben.

Die Zollkreisdirektion II teilte Rechtsanwalt Rolf Schilling mit Schreiben
vom 17. April 2002 unter anderem mit, bezüglich des amtlichen Verteidigers
sei bei der Oberzolldirektion noch eine von X.________ eingereichte
Beschwerde hängig. Zum Antrag von Rechtsanwalt Rolf Schilling werde sich die
Zollkreisdirektion II deshalb erst nach Vorliegen des Beschwerdeentscheides
der Oberzolldirektion äussern können. Dieser solle in den nächsten Tagen
getroffen werden.

D.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2002 hiess die Oberzolldirektion die Beschwerde
vom 15. Oktober 2001 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion II vom 9.
Oktober 2001 gut. X.________ werde Rechtsanwalt Rolf Schilling als amtlicher
Verteidiger beigeordnet. Die Oberzolldirektion ging dabei davon aus, es liege
ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

Unter anderem führte die Oberzolldirektion aus, in seinen Schreiben vom 7.
und 17. September 2001 und in seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2001 habe
X.________ noch beantragt, dass ihm Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss
als amtlicher Verteidiger zugewiesen werde. In der Zwischenzeit habe er
jedoch neu die Anwälte des Anwaltsbüros Rosenow Grob Schilling mit seiner
Interessenwahrung beauftragt. Diese ersuchten denn auch mit Eingabe vom 5.
April 2002 um Einsetzung als amtliche Anwälte. Nach ständiger Praxis sei ein
amtliches Mandat aber nicht einem Anwaltskollektiv zu übertragen, sondern es
sei ein einzelner Anwalt damit zu betrauen. Im vorliegenden Fall sei deshalb
Rechtsanwalt Rolf Schilling, der die Eingabe vom 5. April 2002 unterzeichnet
habe, als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

E.
Rechtsanwalt Rolf Schilling wandte sich namens von X.________ am 14. Juni
2002 an die Oberzolldirektion und ersuchte im Auftrag seines Klienten "sowie
in eigener Sache", auf den Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen und
Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als amtlichen Verteidiger für das
Strafverfahren sowie Rechtsanwalt Rolf Schilling, allenfalls im Sinne einer
Substitutionsermächtigung für Rechtsanwalt Dr. Dreifuss, als amtlichen
Vertreter im Verfahren betreffend Nachforderung von Zollabgaben und
Mehrwertsteuern zu bezeichnen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte die Oberzolldirektion Rechtsanwalt Rolf
Schilling mit, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002
zurückzukommen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling
erneut an die Oberzolldirektion und ersuchte darum, das Schreiben vom 14.
Juni 2002 als fristgerechte Beschwerde, die namens und im Auftrag von
X.________ gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2002 erhoben werde, zu
behandeln und der zuständigen Beschwerdeinstanz zur Beurteilung
weiterzuleiten.

Die Oberzolldirektion überwies die beiden Schreiben von Rechtsanwalt Rolf
Schilling vom 14. Juni und 10. Juli 2002 zur gesetzlichen Folgegebung am 12.
Juli 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Der Präsident der Anklagekammer forderte die Oberzolldirektion am 16. Juli
2002 zur Stellungnahme auf.

Die Oberzolldirektion liess sich innert Frist am 30. Juli 2002 vernehmen und
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt; die Vernehmlassung der
Oberzolldirektion wurde dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis
zugestellt.
Rechtsanwalt Rolf Schilling hat sich, ohne dazu aufgefordert worden zu sein,
mit Eingabe vom 12. August 2002 zur Vernehmlassung der Oberzolldirektion
geäussert. Er beantragt, die Beschwerde vom 14. Juni 2002, ergänzt durch das
Schreiben vom 10. Juli 2002, sei gutzuheissen, der Entscheid der
Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 aufzuheben und Rechtsanwalt Rolf
Schilling als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu Lasten des Bundes für
das Festsetzungs- und Nachforderungsverfahren der Zollabgaben und der
Importmehrwertsteuer zu bezeichnen. Eventualiter sei die Angelegenheit der
Oberzolldirektion zur neuen Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, um den in der
Vernehmlassung als amtliche Verteidiger ausgeschlossenen Rechtsanwälten Dr.
Sylvain Maurice Dreifuss und Kurt Hog Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor der
Anklagekammer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Gegen den Beschwerdentscheid der Oberzolldirektion kann bei der Anklagekammer
Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die
Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer der
Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde
schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
VStrR). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist
unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung
der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist (Art.
28 Abs. 4 VStrR).

1.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. Juni 2002 und ging bei
Rechtsanwalt Rolf Schilling nach dessen Angaben am 13. Juni 2002 ein. Am Tag
darauf wandte sich Rechtsanwalt Rolf Schilling an die Oberzolldirektion und
ersuchte darum, auf den Entscheid vom 11. Juni 2002 "zurückzukommen und Dr.
Dreifuss als amtlichen Verteidiger für die Strafverteidigung sowie den
Unterzeichneten ... als amtlichen Vertreter im Nachforderungsverfahren zu
bezeichnen". Dabei handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch bei der
Verwaltungsbehörde, die den angeblich mangelhaften Entscheid gefällt hat.
Eine Beschwerde an die Anklagekammer erhob Rechtsanwalt Rolf Schilling
demgegenüber zu diesem Zeitpunkt nicht.

Die Oberzolldirektion bezog sich insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch, als
sie Rechtsanwalt Rolf Schilling am 5. Juli 2002 mitteilte, sie sehe keinen
Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen. Ob diese
Mitteilung der Oberzolldirektion einen beschwerdefähigen
Wiedererwägungsentscheid darstellt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben,
da auf die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit aus einem
anderen Grund einzutreten ist.

1.2 Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 enthält keine
Rechtsmittelbelehrung. Das gegen die Gutheissung einer Beschwerde und damit
gegen eine zwar gewährte, aber trotzdem mangelhaft bestellte amtliche
Verteidigung zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergibt sich überdies nicht
ohne weiteres aus dem Gesetz. Unter diesen Umständen geniesst der
Beschwerdeführer den Vertrauensschutz (BGE 122 IV 344 E. 4f S. 351 mit
Hinweis).

Man könnte sich zwar fragen, ob es nicht Sache der Verteidigung gewesen wäre,
sich nach dem in Frage kommenden Rechtsmittel zu erkundigen. Immerhin hat
sich Rechtsanwalt Rolf Schilling jedoch gleich am Tag nach dem Erhalt des
Entscheids vom 11. Juni 2002 an die Oberzolldirektion gewandt und den
Entscheid damit "innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt" (BGE
112 Ib 417 S. 422). Die Oberzolldirektion hätte ihn spätestens zu diesem
Zeitpunkt sofort auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Anklagekammer
aufmerksam machen und die unterlassene Rechtsmittelbelehrung damit nachholen
müssen.

Unter den gegebenen Umständen kann auf die nach dem
"Wiedererwägungsentscheid" fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten
werden.

2.
Rechtsanwalt Rolf Schilling macht in der Eingabe vom 14. Juni 2002 im Auftrag
des Beschwerdeführers, aber auch "in eigener Sache", geltend, dass er "die
Funktion eines Strafverteidigers im möglichen Prozess nicht wahrnehmen"
könne. Die Oberzolldirektion führt dagegen in ihrem Schreiben vom 5. Juli
2002 aus, das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren stünden in einem
derart engen Zusammenhang, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeiten
auf die beiden Verfahren nicht möglich sei.

Damit verkennt die Oberzolldirektion zweierlei. Zum einen dürfte sie bereits
in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2002 (vgl. dort S. 2 Ziff. 7 und S. 4 oben)
übersehen haben, dass Rechtsanwalt Rolf Schilling in seiner Eingabe vom 5.
April 2002, die denn auch nicht an die Oberzolldirektion, sondern an die
Zollkreisdirektion II gerichtet war, ausdrücklich beantragt hatte, es sei dem
Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein
vom Bund zu bezahlender Rechtsbeistand aus dem Anwaltsbüro Rosenow Grob
Schilling zu bestellen; davon, dass jemand aus diesem Büro die amtliche
Verteidigung im Strafverfahren übernehmen würde, war in der Eingabe vom 5.
April 2002 nicht die Rede. Wenn die Oberzolldirektion nun in ihrem Schreiben
vom 5. Juli 2002 ohne weiteres davon ausgeht, dass eine Aufteilung der
anwaltlichen Tätigkeit auf das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren
"nicht möglich" sei, verkennt sie zum zweiten, dass es jedenfalls im
Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich ist, einen Rechtsanwalt gegen seinen
Willen als amtlichen Verteidiger einzusetzen; Rechtsanwalt Rolf Schilling hat
aber bereits in seiner Eingabe vom 14. Juni 2002 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er die Funktion eines Strafverteidigers nicht wahrnehmen
könne. Unter den vorliegenden Umständen ist die Beschwerde gegen die
Einsetzung von Rechtsanwalt Rolf Schilling als amtlicher Verteidiger im
Strafverfahren begründet; die Verfügung vom 11. Juni 2002 ist aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Oberzolldirektion zurückzuweisen.

Die Oberzolldirektion wird unter tunlicher Berücksichtigung der Wünsche des
Beschwerdeführers einen amtlichen Verteidiger zu suchen und einzusetzen
haben, der bereit ist, ein Mandat anzunehmen, welches nach der Vorstellung
der Oberzolldirektion gemäss ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 "sowohl das
Verwaltungsstraf- als auch das Verwaltungsverfahren" umfasst. Davon, dass sie
von Bundesrechts wegen eine "funktionale Aufteilung" auf zwei Anwälte
vornehmen müsste, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Eingabe
vom 10. Juli 2002 S. 2), kann jedoch nicht die Rede sein (vgl. Art. 63 Abs. 2
VStrR, der ausdrücklich eine Verbindung der beiden entsprechenden Entscheide
vorsieht). Den Antrag, Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss als
amtlichen Verteidiger einzusetzen, wird die Oberzolldirektion nach Einholung
einer Stellungnahme bei diesem zum vorgesehenen Umfang des Mandates und zu
den Gründen, die ihn als Verteidiger ausschliessen sollen, erneut zu
beurteilen haben. Des in der Eingabe vom 12. August 2002 beantragten zweiten
Schriftenwechsels bedarf es unter diesen Umständen nicht.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Eingabe vom 12. August 2002
eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Die Entschädigung des Beschwerdeführers bemisst sich nach dem Tarif über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht
(SR 173.119.1). Das Bundesgericht bestimmt danach die Entschädigung aufgrund
der Akten in einem Gesamtbetrag (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs). Der Eingang der
von Rechtsanwalt Rolf Schilling in Aussicht gestellten Kostennote (Eingabe
vom 12. August 2002 S. 4 in fine) muss deshalb nicht abgewartet werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11.
Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Oberzolldirektion zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen
Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2002

Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: