Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.99/2002
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7B.99/2002 /min

Urteil vom 8. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Y. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des
Kantonsgerichts) des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz
16, 4410 Liestal.

Fortsetzung der Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Mai 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
In der von der Bank B.________ in Lugano für einen Betrag von Fr. 6'257.90
nebst Zins zu 18 % seit 7. August 2000 gegen Y.________ eingeleiteten
Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt X.________ am 8. November 2000
den Zahlungsbefehl zu. Y.________ schlug Recht vor, worauf die Bank
B.________ beim Pretore del Distretto di Lugano (Anerkennungs-)Klage erhob.
Durch Entscheid vom 14. Dezember 2000 verpflichtete dieser Richter
Y.________, der Bank Fr. 6'257.90 nebst Zins zu 18 % seit 7. August 2000 zu
zahlen. In diesem Umfang wurde gleichzeitig der Rechtsvorschlag beseitigt.

Gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG erhob Y.________ Einwendungen gegen den
(ausserkantonalen) Rechtsöffnungsentscheid, worauf die Bank B.________ an den
zuständigen basellandschaftlichen Richter (Präsidium des Bezirksgerichts
X.________) gelangte. Mit Urteil vom 8. Mai 2001 erkannte dieser Richter,
dass auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten werde.

Auf das von der Bank B.________ am 21. Juni 2001 eingereichte
Fortsetzungsbegehren hin erliess das Betreibungsamt am 26. Juni 2001 die
Pfändungsankündigung, wobei es den Pfändungsvollzug auf den 11. Juli 2001
ansetzte. Da Y.________ nicht erschienen war, ersuchte es die Kantonspolizei
am  6. November 2001 um Vorführung. Am 4. März 2002 vollzog das
Betreibungsamt eine Einkommenspfändung.

Die von Y.________ gegen den Pfändungsvollzug erhobene Beschwerde wies die
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des
Kantonsgerichts) des Kantons Basel-Landschaft am 21. Mai 2002 ab.

Diesen Entscheid nahm Y.________ am 27. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom
31. Mai 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe
führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Wie schon die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten hat, bestreitet der
Beschwerdeführer, dass die für die Fortsetzung der Betreibung erforderlichen
Titel vorgelegen hätten. Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger
(frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls) das
Fortsetzungsbegehren stellen, falls die Betreibung nicht durch
Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist.
Ist Recht vorgeschlagen worden, kann die Fortsetzung der Betreibung erst
verlangt werden, wenn der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt (oder
allenfalls zurückgezogen) worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG;
Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.
Auflage, I. Band, § 23 Rz 1; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 6. Auflage, § 19 Rz 62).

2.1 Soweit der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Eingabe beanstandet,
dass vor dem Pretore del Distretto di Lugano ein Rechtsöffnungsverfahren
durchgeführt worden sei, ist im Sinne von Art. 36a Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (S. 4 , E. 1, erster Absatz, des angefochtenen
Entscheids) hinzuweisen.

2.2 Fest steht sodann, dass das Präsidium des Bezirksgerichts X.________ am
8. Mai 2001 erkannt hat, dass auf das von der Bank B.________ (im Sinne von
Art. 79 Abs. 2 SchKG) eingereichte Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten
werde. Entgegen der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde ergab sich aus
diesem Entscheid keineswegs, dass der Bank der Weg zur Vollstreckung des
Entscheids des Pretore del Distretto di Lugano freigegeben worden wäre. Die
Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Einreden
(nach Art. 81 Abs. 2 SchKG) vom 17. Februar 2001 im Verfahren vor dem
Bezirksgerichtspräsidenten zu substantiieren. Damit soll offensichtlich
dargetan werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht
hätten geschützt werden können. Eine Feststellung dieser Art ist indessen
ausschliesslich dem gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG angerufenen
(Rechtsöffnungs-)Richter vorbehalten. Durch ihre Ergänzung des richterlichen
Nichteintretensentscheids vom 8. Mai 2001 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
als betreibungsrechtliches Vollstreckungsorgan die für die Beurteilung des
Begehrens der Gläubigerin geltende Zuständigkeitsordnung missachtet. Bemerkt
sei im Übrigen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die betreibende Bank
Anlass gehabt hätte, den erwähnten Entscheid anzufechten.

2.3 Im Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens lag nach dem
Gesagten kein richterlicher Entscheid vor, der die vom Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG erhobenen Einwendungen verworfen und den
Rechtsöffnungsentscheid des Pretore del Distretto di Lugano als vollstreckbar
erklärt hätte. Der Rechtsvorschlag war damit nicht rechtskräftig beseitgt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Fortsetzungshandlungen
des Betreibungsamtes (d.h. die Ankündigung und der Vollzug der Pfändung)
deshalb nichtig (dazu BGE 73 III 145 S. 147).

3.
Der Frage, ob die Pfändung fristgerecht vollzogen worden sei, ist  nach dem
Gesagten die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, setzt sich der
Beschwerdeführer mit dem von der Vorinstanz hierzu Ausgeführten ohnehin nicht
in einer Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Form auseinander.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Von Amtes wegen wird festgestellt, dass die Amtshandlungen, die das
Betreibungsamt X.________ nach der Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens in
der gegen den Beschwerdeführer hängigen Betreibung Nr. ... vorgenommen hat,
namentlich auch die am 4. März 2002 vollzogene Einkommenspfändung, nichtig
sind.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Bank
B.________, dem Betreibungsamt X.________ und der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des Kantonsgerichts) des Kantons
Basel-Landschaft  schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: