Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.93/2002
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7B.93/2002 /min

Urteil vom 9. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
Postfach 7337, 8023 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Prozessführung ohne Zustimmung der Gläubiger,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 2. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Februar 2001 wurde über die Y.________ AG, in W.________, der Konkurs
eröffnet. Der Konkurs wird vom Konkursamt Z.________ im summarischen
Verfahren durchgeführt. Am 3. Dezember 2001 erhob X.________
Aufsichtsbeschwerde gegen das Konkursamt Z.________. Das Bezirksgericht Uster
als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die
Beschwerde am 21. März 2002 ab. Der von X.________ dagegen eingereichte
Rekurs hatte vor dem Obergericht des Kantons Zürich als oberer
Aufsichtsbehörde keinen Erfolg.

B.
X.________ hat den Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2002 (zugestellt am
13. Mai 2002) mit Beschwerde vom 17. Mai 2002 an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im
Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass das Konkursamt Z.________ nicht befugt sei, eine Klage
zur Eintreibung einer bestrittenen Forderung von Fr. 41'000.-- gegenüber der
Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig zu machen
bzw. weiterzuführen, ohne die Gläubiger vorher anzuhören.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe zur Begründung ihres
Entscheids auf die rechtlichen Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde
verwiesen. Letztere habe die Tragweite von Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG
verkannt. Wünschenswert im Sinne dieser Bestimmung sei die Durchführung einer
Gläubigerversammlung immer dann, wenn es um wichtige Entscheidungen gehe oder
besondere Umstände vorlägen. Die Führung eines Prozesses sei ein besonderer
Umstand, weshalb vor Einleitung des Forderungsprozesses im Namen der
Konkursmasse die Gläubiger zu einer Versammlung hätten einberufen werden
müssen; allenfalls hätte die Zustimmung durch einen Zirkularbeschluss
eingeholt werden müssen.

1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 3 SchKG wird das summarische Konkursverfahren nach
den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich
folgender Ausnahmen: Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht
einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der
Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer
Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg
herbeiführen (Ziff. 1).

Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach,
rasch und weitgehend formlos ist. Vor allem ist es auch kostensparend, und
dementsprechend ist das Ergebnis für die Gläubiger meistens günstiger. Die
Vereinfachung des Verfahrens liegt nicht zuletzt auch darin, dass es in den
Händen des Konkursamtes liegt und dass Gläubigerversammlungen nur
ausnahmsweise vorgesehen sind (BGE 121 III 142 E. 1b; 118 III 57 E. 3 S. 59).
Nach der Rechtsprechung muss allerdings der Verzicht auf die Geltendmachung
zweifelhafter Rechtsansprüche der Konkursmasse auch im summarischen
Konkursverfahren von der Gesamtheit der Gläubiger, allenfalls auf dem
Zirkularweg, beschlossen werden, damit das Verfahren nach Art. 260 SchKG
durchgeführt werden kann (BGE 64 III 35; 79 III 6 E. 2 S. 11). Diese
Problematik stellt sich nicht, wenn - wie hier - das Konkursamt den
Forderungsprozess einleitet.

1.2 Das Obergericht hat befunden, unter Berücksichtigung dass selbst das
Handelsgericht in seinem Beschluss vom 8. Februar 2002 (nach Vorliegen der
Klageantwort) die Prozesschancen der Konkursmasse als "durchaus intakt"
bezeichnet habe, sei festzustellen, dass das Konkursamt im konkreten Fall von
dem ihm gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG zustehenden Ermessen in
zweckmässiger Weise Gebrauch gemacht habe, wenn es sich ohne Konsultation der
Konkursgläubiger zur Prozessführung gegen die Beschwerdeführerin entschieden
und den Prozess alsdann eingeleitet habe.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, zur Deckung des Prozessrisikos
müssten Fr. 20'000.-- (zuzüglich bisherige Beratungskosten) bereitgehalten
werden, weshalb die Gläubiger der Klageeinleitung hätten zustimmen müssen.
Dieser Einwand kann nicht gehört werden, denn damit beruft sich die
Beschwerdeführerin auf eine Tatsache, die aus dem angefochtenen Entscheid
gerade nicht hervorgeht, hält doch die Vorinstanz fest, Beweisabnahmen dazu
könnten an der Beurteilung nichts ändern (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55, mit Hinweisen). Ist nach dem für die
Kammer verbindlich festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass das
Konkursamt mit der beim Handelsgericht Zürich eingereichten Klage keinen
zweifelhaften Rechtsanspruch verfolgt, hat das Obergericht kein Bundesrecht
verletzt, indem es den Verzicht des Amtes auf eine Befragung der Gläubiger
geschützt hat.

2.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das
Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
(Konkursmasse der Y.________ AG, vertreten durch das Konkursamt Z.________,
dieses vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky, Bahnhofstrasse 106,
Postfach 7689, 8023 Zürich) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: