Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.92/2002
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7B.92/2002 /bnm

Urteil vom 29. Juli 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer)  als
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702
Freiburg.

Mitteilung eines Rechtsvorschlages an den Gläubiger (Art. 76 SchKG).

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg
(Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) vom 7. Mai 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ reichte am 28. Februar 2002 beim Betreibungsamt des Saanebezirks
ein Betreibungsbegehren gegen Y.________ ein. In der Rubrik "Allfälliger
Bevollmächtigter des Gläubigers" vermerkte er "X.________". Das
Betreibungsamt händigte am 14. März 2002 Y.________ den Zahlungsbefehl aus.
Y.________ schlug Recht vor. Am 18. März 2002 gab das Betreibungsamt das für
den Gläubiger bestimmte und an X.________ adressierte Exemplar des
Zahlungsbefehls (im Sinne von Art. 76 SchKG) bei der Post auf.

Mit Eingabe vom 23. April 2002 erhob Z.________ beim Kantonsgericht Freiburg
als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
Beschwerde und verlangte, das Betreibungsamt anzuweisen, ihn über den Stand
der Betreibung zu informieren.

Das Kantonsgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) wies die Beschwerde
am 7. Mai 2002 ab.

Z. ________ nahm diesen Entscheid am 8. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom
17. Mai 2002 datierten und noch am gleichen Tag dem Kantonsgericht
überbrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem
Begehren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Andere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Das Kantonsgericht erklärt, der Beschwerdeführer habe in der Person von
X.________ eine Vertreterin ernannt und dem Betreibungsamt damit zu erkennen
gegeben, dass er diese Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen im
Betreibungsverfahren betraut habe und alle ihn betreffenden Mitteilungen an
sie zu richten seien. Art. 76 SchKG verpflichte das Betreibungsamt nicht, den
Betreibenden, der einen Vertreter oder eine Vertreterin bestimmt habe, auch
persönlich über einen allfälligen Rechtsvorschlag zu unterrichten.

3.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Betrachtungsweise der
Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Was er zu
der vom Betreibungsamt bei der Abfassung der Vernehmlassung gewählten
Amtssprache geltend macht, betrifft das kantonale Verfahrensrecht, dessen
Anwendung zu überprüfen die erkennende Kammer nicht zuständig ist (vgl. Art.
19 Abs. 1 SchKG). Die Rüge der Verletzung einer Bestimmung der
Bundesverfassung (angebliche willkürliche Missachtung von kantonalem Recht)
hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen (vgl. Art. 43
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG). Die Ausführungen zu den Umständen, die
zur Ernennung einer Vertreterin geführt haben sollen, und zu den
Abwesenheiten von X.________ sind unbehelflich, macht doch der
Beschwerdeführer nicht geltend, er habe das Betreibungsamt darüber
unterrichtet. Ins Leere stösst angesichts des von ihm im Betreibungsbegehren
angebrachten Vertretungsvermerks ebenso der - den eigenen Ausführungen
übrigens widersprechende - Einwand des Beschwerdeführers, er habe
(X.________) weder eine Vollmacht noch einen Auftrag erteilt. Das Vorbringen,
X.________ habe keine Mitteilung von der Erhebung des Rechtsvorschlags
erhalten, widerspricht der gegenteiligen tatsächlichen Annahme des
Kantonsgerichts. Diese ist für die erkennende Kammer verbindlich, zumal keine
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan wird und nichts auf
ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 81 OG).

4.
Der Eingabe hätte auch dann kein Erfolg beschieden sein können, wenn sie als
staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden wäre; sie würde den
Begründungsanforderungen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) auch in diesem Fall
nicht genügen: Einerseits nennt der Beschwerdeführer keine Bestimmung des
kantonalen Rechts, aus der sich ergäbe, dass das Betreibungsamt sich bei der
Vorinstanz in deutscher Sprache hätte vernehmen lassen müssen, und
andererseits legt er in keiner Weise dar, inwiefern die Annahme des
Kantonsgerichts, X.________ sei über den erhobenen Rechtsvorschlag informiert
worden, willkürlich sein soll.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, stösst daher ins Leere.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Saanebezirks
und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: