Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.86/2002
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7B.86/2002 /min

Urteil vom 7. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2002 (7B.283/2001).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 19. März 2002 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des
Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 6. Dezember 2001
betreffend Rundschreiben des Konkursamtes Stäfa vom 26. Juli 2001 im Konkurs
U.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 13.
Mai 2002 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen
Urteils. Er verlangt den Ausstand der Mitglieder des Bundesgerichtes, die am
Urteil vom 19. März 2002 mitgewirkt haben. Weiter ersucht er um aufschiebende
Wirkung.

2.
Der Beschwerdeführer verlangt in formeller Hinsicht vergeblich, das
Bundesgericht habe sich mit seinem Revisionsbegehren in neuer Zusammensetzung
zu befassen, da er "Befangenheit befürchte". Am Revisionsentscheid können
nach der Rechtsprechung diejenigen Richter mitwirken, die bereits am früheren
Verfahren teilgenommen haben (BGE 96 I 279 E. 2 S. 280; 84 II 459 E. 4 S.
462). Da der Beschwerdeführer keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten
Ausstandsgründe geltend macht, fehlt es an der Eintretensvoraussetzung für
ein Ausstandsverfahren (BGE 105 Ib 301 E. 1c u. d S. 304).

3.
Aus dem Revisionsgesuch ergibt sich zumindest sinngemäss, dass der
Gesuchsteller die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2002
sowie im Wesentlichen die Anweisung an das Konkursamt Stäfa verlangt, das
Kaufsangebot der P.________ AG, Luzern, vom 11. Juni 2001 nicht zu beachten.
Der Gesuchsteller beruft sich im Wesentlichen mit seinen Rügen der
offensichtlichen Versehen auf den Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d OG
und, soweit er die Nichtberücksichtigung von Begehren geltend macht,
(allenfalls) auf Art. 136 lit. c OG. Der Gesuchsteller verkennt indessen in
seinen Vorbringen zur Revisionsbegründung und mit seinem Vorwurf von "Willkür
und Rechtsverweigerung" die Funktion des Revisionsverfahrens.

Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gemäss Art. 136 OG
zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (lit. d). Soweit der Gesuchsteller sich gegen die
Auffassung im bundesgerichtlichen Urteil wendet, dass Rügen nicht gemäss Art.
79 Abs. 1 OG begründet worden seien und daher nicht darauf einzutreten sei,
kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Begründung eines
Begehrens ist kein Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG und eine Rüge ist
keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG (Poudret, Commentaire LOJ, N.
4 u. 5 zu Art. 136). Im Weiteren ist unter dem Begriff des "Antrages" im
Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache
zu verstehen (BGE 101 Ib 220 E. 2 S. 222). Dass Anträge in der Sache
unbeurteilt geblieben seien, behauptet der Gesuchsteller selber nicht und ist
im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen - wie bereits im Beschwerdeverfahren
und unter ausdrücklichem Hinweis auf die (in weiten Teilen erneut
eingereichte) Beschwerdeschrift - vor, das Kaufsangebot der P.________ AG sei
in Anwendung von Art. 11 SchKG vom Konkursamt nicht zu berücksichtigen, und
er kritisiert diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen und Schlüsse im Urteil
des Bundesgerichts. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG dient indessen nicht
zur Korrektur der angeblich unrichtigen Würdigung von (berücksichtigten oder
als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer
angeblich unrichtigen ("willkürlichen") Rechtsauffassung des Bundesgerichts
(BGE 96 I 279 E. 3 S. 280). Unzulässig ist daher, wenn der Gesuchsteller
insbesondere vorbringt, aus dem Schreiben der Y.________ AG vom 3. Januar
2001 (E. 3b des Urteils 7B.283/2001) sowie der Tatsache, dass die Y.________
AG bis Ende Mai 2001 Hilfsorgan gewesen sei und die P.________ AG am 11. Juni
2001 ein Kaufsangebot stellte (E. 4 des Urteils 7B.283/2001), seien andere
Schlüsse zu ziehen. Schliesslich stellt das Vorbringen, das Bundesgericht
habe Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz "willkürlich" als verbindlich
betrachtet bzw. zu Unrecht nicht berichtigt, kein Revisionsgrund dar, da im
Revisionsverfahren eine im Beschwerdeverfahren versäumte Versehensrüge (Art.
63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht mit einem Revisionsgesuch nachgeholt
werden kann (vgl. BGE 115 II 399 E. 2). Da der Gesuchsteller insgesamt nicht
darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf sein Gesuch
um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch,
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin (P.________ AG,
vertreten durch Dr. Matthias Streiff, Seestrasse 99a, 8702 Zollikon), dem
Konkursamt Stäfa und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: