Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.84/2002
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002


7B.84/2002/bnm

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
            ************************************

                        16. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

                          ---------

                          In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp,

                            gegen

das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichts-
behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. April
2002,

                         betreffend
                    Steigerungszuschlag,

       hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,

     nach Einsicht in die Eingabe vom 8. Mai 2002, mit der
Z.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als
oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs-
sachen vom 26. April 2002 (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
führt, verbunden mit dem Prozessbegehren, es sei dem Rechts-
mittel in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass
die von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeordnete Verfü-
gungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB aufrechterhalten bleibe,

                        in Erwägung,

     dass der Beschwerdeführer als Grundpfandschuldner am
24. Januar 2002 beim Bezirksgericht Visp als unterer Auf-
sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den
Zuschlag seines Grundstücks Nr. ... in A.________ anfocht,
den das Betreibungsamt des Bezirks Visp anlässlich der am
30. November 2001 durchgeführten Steigerung zum Preis von
1,34 Mio. Franken an die Bank B.________ erteilt hatte,

     dass das Bezirksgericht am 11. März 2002 entschied,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, weil sie nicht
fristgerecht eingereicht worden sei,

     dass das Kantonsgericht Wallis als obere kantonale Auf-
sichtsbehörde am 26. April 2002 die von Z.________ hiergegen
erhobene Beschwerde abgewiesen hat,

     dass die Vorinstanz zum einen ihrerseits erklärt, die
Beschwerde sei erst nach Ablauf der massgebenden Zehn-Tage-
Frist bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht worden,

und zum andern festhält, der strittige Zuschlag sei nicht
nichtig und verstosse nicht gegen Bundesrecht,

     dass nicht erörtert zu werden braucht, ob der Beschwer-
deführer den Zuschlag rechtzeitig angefochten hat,

     dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Bank
B.________ sei rechtswidrig privilegiert worden, indem ihr
das Grundstück zu einem unter der Höhe der Grundpfandfor-
derung liegenden Preis zugeschlagen worden ist,

     dass er indessen nicht darlegt, inwiefern der Zuschlag
aus diesem Grund Bundesrecht verletzen soll (vgl. Art. 79
Abs. 1 OG),

     dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 230
OR rügt,

     dass den für die erkennende Kammer verbindlichen tat-
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) jedoch nichts zu ent-
nehmen ist, was darauf schliessen liesse, der Zuschlag sei
wegen eines in dieser Bestimmung genannten Grundes (rechts-
widrige oder gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung
auf den Erfolg der Steigerung) aufzuheben,

     dass der Beschwerdeführer ferner eine Missachtung von
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund-
stücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) gel-
tend macht,

     dass er indessen nicht darlegt, inwiefern das Betrei-
bungsamt bei der Erteilung des strittigen Zuschlags sich aus
diesem Gesetz ergebende Pflichten der Vollstreckungsorgane
verletzt haben soll,

     dass es nicht Sache des Betreibungsamtes bzw. der be-
treibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden ist, zu prüfen, ob
es sich bei der Bank B.________ um eine Person im Ausland im
Sinne des erwähnten Gesetzes handle,

     dass für die Rüge des Verstosses gegen Art. 6 EMRK oder
Art. 5 BV die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist
(Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 124 III
205 E. 3b S. 206),

     dass auf Kritik gegen den Entscheid der unteren kanto-
nalen Aufsichtsbehörde nicht eingetreten werden kann,

     dass nach dem Gesagten weder die Nichtigkeit des ange-
fochtenen Steigerungszuschlags noch die Verletzung von Bun-
desrecht durch die Vorinstanz dargetan sind,

     dass auf deren einlässlich begründeten Entscheid ver-
wiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG),

     dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Be-
gehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
gegenstandslos geworden ist,

     dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos
ist (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG),

     dass es sich hier allerdings rechtfertigt, darauf hin-
zuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse
(bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt
werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG),

                      e r k a n n t :

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

     2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be-
schwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt des
Bezirks Visp, dem Grundbuchamt C.________ und dem Kantons-
gericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbe-
treibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 16. Mai 2002

     Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Die Präsidentin:

                   Der Gerichtsschreiber: