Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.84/2002
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7B.84/2002/bnm SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ************************************ 16. Mai 2002 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. --------- In Sachen Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp, gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. April 2002, betreffend Steigerungszuschlag, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, nach Einsicht in die Eingabe vom 8. Mai 2002, mit der Z.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen vom 26. April 2002 (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, verbunden mit dem Prozessbegehren, es sei dem Rechts- mittel in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass die von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeordnete Verfü- gungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB aufrechterhalten bleibe, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer als Grundpfandschuldner am 24. Januar 2002 beim Bezirksgericht Visp als unterer Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den Zuschlag seines Grundstücks Nr. ... in A.________ anfocht, den das Betreibungsamt des Bezirks Visp anlässlich der am 30. November 2001 durchgeführten Steigerung zum Preis von 1,34 Mio. Franken an die Bank B.________ erteilt hatte, dass das Bezirksgericht am 11. März 2002 entschied, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sei, dass das Kantonsgericht Wallis als obere kantonale Auf- sichtsbehörde am 26. April 2002 die von Z.________ hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, dass die Vorinstanz zum einen ihrerseits erklärt, die Beschwerde sei erst nach Ablauf der massgebenden Zehn-Tage- Frist bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht worden, und zum andern festhält, der strittige Zuschlag sei nicht nichtig und verstosse nicht gegen Bundesrecht, dass nicht erörtert zu werden braucht, ob der Beschwer- deführer den Zuschlag rechtzeitig angefochten hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Bank B.________ sei rechtswidrig privilegiert worden, indem ihr das Grundstück zu einem unter der Höhe der Grundpfandfor- derung liegenden Preis zugeschlagen worden ist, dass er indessen nicht darlegt, inwiefern der Zuschlag aus diesem Grund Bundesrecht verletzen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 230 OR rügt, dass den für die erkennende Kammer verbindlichen tat- sächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) jedoch nichts zu ent- nehmen ist, was darauf schliessen liesse, der Zuschlag sei wegen eines in dieser Bestimmung genannten Grundes (rechts- widrige oder gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Steigerung) aufzuheben, dass der Beschwerdeführer ferner eine Missachtung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) gel- tend macht, dass er indessen nicht darlegt, inwiefern das Betrei- bungsamt bei der Erteilung des strittigen Zuschlags sich aus diesem Gesetz ergebende Pflichten der Vollstreckungsorgane verletzt haben soll, dass es nicht Sache des Betreibungsamtes bzw. der be- treibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden ist, zu prüfen, ob es sich bei der Bank B.________ um eine Person im Ausland im Sinne des erwähnten Gesetzes handle, dass für die Rüge des Verstosses gegen Art. 6 EMRK oder Art. 5 BV die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 124 III 205 E. 3b S. 206), dass auf Kritik gegen den Entscheid der unteren kanto- nalen Aufsichtsbehörde nicht eingetreten werden kann, dass nach dem Gesagten weder die Nichtigkeit des ange- fochtenen Steigerungszuschlags noch die Verletzung von Bun- desrecht durch die Vorinstanz dargetan sind, dass auf deren einlässlich begründeten Entscheid ver- wiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Be- gehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG), dass es sich hier allerdings rechtfertigt, darauf hin- zuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG), e r k a n n t : 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt des Bezirks Visp, dem Grundbuchamt C.________ und dem Kantons- gericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 16. Mai 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: