Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.78/2002
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7B.78/2002 /bnm

Urteil vom 29. Juli 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St.  Gallen.

Unentgeltliche Rechtspflege in einem Pfandverwertungsverfahren
(Neuschätzung).

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. April
2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
In der von der Bank Y.________ gegen Z.________ eingeleiteten, das Grundstück
Nr. ... des Grundbuchs A.________ betreffenden Betreibung Nr. ... auf
Grundpfandverwertung erliess das Betreibungsamt der Stadt B.________ am 11.
Februar 2002 die Steigerungsanzeige, worin es einen Schätzungswert für das
Pfandobjekt von 650'000 Franken vermerkte.

Z. ________ verlangte durch Eingabe vom 19. Februar 2002 beim Bezirksgericht
St. Gallen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung (im
Sinne von Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über
die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]) eine neue Schätzung
(durch einen Sachverständigen). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bezirksgericht entschied am 12. März 2002, dass das Armenrechtsgesuch
abgewiesen und Z.________ eine Frist von fünf Tagen angesetzt werde, um im
Hinblick auf eine Neuschätzung einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken zu
zahlen.

Z. ________ gelangte hiergegen an das Kantonsgericht St. Gallen als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde, das die Beschwerde am 19. April 2002 abwies.

Diesen Entscheid nahm Z.________ am 23. April 2002 in Empfang. Mit einer vom
24. April 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe
führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Durch Präsidialverfügung vom 1. Mai 2002 ist das Gesuch, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden.

2.
Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörden, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne einer Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses für eine
(neue) Schätzung durch einen Sachverständigen zu verweigern.

2.1 Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege besteht, wird in erster Linie durch das kantonale
(Prozess-)Recht bestimmt. Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV der
bedürftigen Partei einen Mindestanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE
127 I 202 E. 3a S. 204 f.; 124 I 304 E. 2a S. 306). Der Beschwerdeführer
macht zu Recht nicht etwa geltend, ein Anspruch auf Befreiung von der
Leistung eines Vorschusses für die Kosten der Neuschätzung ergebe sich aus
dem Bundesrecht.

2.2 Die erkennende Kammer ist einzig befugt, die Anwendung von Bundesrecht
und von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes zu überprüfen (vgl. Art. 19
Abs. 1 SchKG). Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, zu denen
namentlich auch die Rügen, kantonales Recht sei in willkürlicher Weise
missachtet worden, zählen, ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten
(Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG). Auf die ausdrücklich als
Beschwerde "im Sinne von Art. 76 ff. OG" bezeichnete Eingabe ist daher nicht
einzutreten.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und
dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: