Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.65/2002
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7B.65/2002/bie

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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                        6. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

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                         In Sachen

A.________, in P.________, Beschwerdeführerin,

                           gegen

den Entscheid vom 8. April 2002 des Kantonsgerichts
St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs
(AB.2002.10-AS),

                         betreffend
            Verfügung über Vermögenswerte, etc.,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Das Verfahren im Konkurs über B.________ wurde am
4. September 2000 mangels Aktiven eingestellt und am 5. Ok-
tober 2000 rechtskräftig geschlossen. Am 6. März 2002 sandte
das Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Oberuzwil,
eine Aufstellung der auf Rechnung des Konkurses B.________
im Jahre 2000 gemachten Ein- und Auszahlungen. Mit Eingabe
vom 15. März 2002 reichte A.________ Beschwerde wegen "wider-
rechtlicher Verfügung über Vermögenswerte des Schuldners"
sowie "Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" ein, auf welche
das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde
für Konkurs mit Entscheid vom 8. April 2002 nicht eintrat.

        A.________ hat den Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. April 2002
(Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt,
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es seien
"die mit widerrechtlicher Verfügung über das Vermögen des
Schuldners angeeigneten Beträge im Umfang von Fr. 1'391.60
inklusive Zinsen an den Schuldner B.________ direkt aus-
zuzahlen". Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.

        Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegen-
bemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht
eingeholt worden.

     2.- a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ist die der Beschwerdeführerin am 6. März 2002 zugestellte

Aufstellung des Konkursamtes über auf Rechnung des Konkurses
B.________ im Jahr 2000 gemachte Auszahlungen (Kosten für
die Einstellung, Kosten für offizielle Publikationen, Bank-
spesen, Gebühren), Einzahlungen (Zinserträge) sowie die vor-
handene Barschaft.

        Die Vorinstanz ist auf den Antrag der Beschwerde-
führerin, die vom Konkursamt erhobenen Gebühren und Spesen
seien an B.________ auszuzahlen, nicht eingetreten mit der
Begründung, dass (zum einen) - solange keine Schlussrechnung
vorhanden sei - gar kein taugliches Anfechtungsobjekt vor-
liege, und (zum anderen) die Beschwerdeführerin ohnehin kein
eigenes unmittelbares Interesse an der anbegehrten Abände-
rung der konkursamtlichen Verfügung geltend machen könnte.

        b) Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 ff. SchKG
ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines
Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder
tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist
und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 120 III 42 E. 3
S. 44, 112 III 1 E. 1 S. 3; Gilliéron, Commentaire de la LP,
N. 152 zu Art. 17; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetrei-
bungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 24). Das
Beschwerdeinteresse muss ein eigenes und unmittelbares sein;
die Popularbeschwerde ist ausgeschlossen (Gilliéron, a.a.O.,
N. 142 u. 143 zu Art. 17; vgl. BGE 103 Ib 335 E. 4b S. 339).

        Die Beschwerdeführerin begründet ihr Interesse an
der anbegehrten und angeblich zu Unrecht verweigerten bzw.
verzögerten Auszahlung der erhobenen Gebühren und angefal-
lenen Spesen an B.________ im Wesentlichen wie folgt: Sie

sei im Besitze einer vom ehemaligen Gemeinschuldner aner-
kannten Forderung, und die Verfügung über Vermögenswerte von
B.________ schmälere das Haftungssubstrat sämtlicher poten-
tieller Gläubiger. Nur wenn die vorhandenen Vermögenswerte
ausgezahlt würden, erhielten sämtliche Gläubiger, darunter
sie selbst, die Möglichkeit, ihre Forderungen mit Erfolg
geltend zu machen. Diese Vorbringen sind unbehelflich:

        Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Haftungs-
substrat von B.________ beruft und ihr Beschwerdeinteresse
damit begründet, sie sei gleich beschwert wie andere poten-
tielle Gläubiger von B.________, mithin wie "alle Personen,
die Forderungen irgendwelcher Art an ihn stellen können",
macht sie ausdrücklich lediglich ein mittelbares Interesse
geltend, das auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus-
läuft. Ein eigenes unmittelbares Interesse an einer Verfü-
gung des Konkursamtes im anbegehrten Sinn hätte allenfalls
B.________ selbst, über dessen Vermögen nach Einstellung des
Konkurses der Konkursbeschlag dahingefallen ist (vgl. BGE
127 III 371 E. 4b S. 373). Dass nach Einstellung und Schluss
des Konkursverfahrens die notwendigen abschliessenden Amts-
handlungen (wie z.B. - kostenpflichtige - Publikationen)
vorzunehmen sind, stellt die Beschwerdeführerin im Übrigen
selber gar nicht Frage. Insgesamt legt die Beschwerdeführe-
rin nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde durch den an-
gefochtenen Nichteintretensentscheid ihre eigenen unmittel-
baren Interessen zur Erhebung der Beschwerde übergangen und
so die Regeln über die Beschwerdelegitimation (oder andere
Bundesrechtssätze) verletzt habe; auf die vorliegende
Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Art. 79
Abs. 1 OG). Im Übrigen ändert die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin die im eigenen Namen handelnde Ehegattin
von B.________ ist, am fehlenden eigenen unmittelbaren
Beschwerdeinteresse nichts (vgl. BGE 114 III 78 E. 1 S. 80).
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die Aufstel-
lung des Konkursamtes keine Wirkung nach aussen entfalte und

daher - was die Aufsichtsbehörde als weiteren Nichteintre-
tensgrund erwogen hat - gar keine anfechtbare Verfügung im
Sinne von Art. 17 SchKG vorliege, nicht weiter eingegangen
zu werden.

     3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

                      Demnach erkennt
         die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Oberuzwil,
und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichts-
behörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 6. Mai 2002

     Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Die Präsidentin:

                   Der Gerichtsschreiber: