Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.49/2002
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002


7B.49/2002/min

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
            ************************************

                        27. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Piatti.

                          ---------

                          In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                            gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuld-
betreibung und Konkurs vom 13. Februar 2002 (NR020010/U),

                         betreffend
                        Neuschätzung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
         __________________________________________

     1.- In der Grundpfandbetreibung Nr. ... setzte
das Betreibungsamt Maur am 23. Oktober 2001 den amtlichen
Schätzungswert der zu versteigernden Liegenschaft auf
Fr. 1'400'000.-- fest. In der Folge verlangte der Pfandei-
gentümer und Schuldner X.________ gestützt auf Art. 9 Abs. 2
VZG eine neue Schätzung des Grundstückes Kat. Nr. ... an der
Strasse ... in Z.________. Die 1. Abteilung des Bezirksge-
richts Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs entsprach dem Gesuch, ordnete
ein neues Gutachten an und wies mit Beschluss vom 17. Januar
2002 das Betreibungsamt an, den neu ermittelten Verkehrswert
von Fr. 1'270'000.-- zu übernehmen.

     2.- Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 (zugestellt am
25. Februar 2002), wies das Obergericht des Kantons Zürich
(II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde eine
Beschwerde des Schuldners ab. Die kantonalen Richter haben im
Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf die verlangte Oberexpertise habe und dass der in
der Neuschätzung angegebene Baulandumfang von 645 m2 auf Mit-
teilungen der zuständigen Gemeindebehörden basierte.

     3.- X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichts-
behörde mit Beschwerdeschrift vom 7. März 2002, die am
gleichen Tag der Post übergeben wurde, rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wei-
tergezogen. Der Beschwerdeführer beantragt - sinngemäss -
eine neue Schätzung seines Grundstückes. Er weist erneut auf
die unterschiedliche Angabe der Baulandgrösse in den zwei
Gutachten (1065 m2 bzw. 645 m2) hin und betont die Wichtig-

keit der Ermittlung des wirklichen Werts einer Liegenschaft
für das Ergebnis des Betreibungsverfahrens.

        Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen-
bemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

     4.- Wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat,
gibt das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf die
Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Auf-
sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nach dem
Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG
haben die Beteiligten nur auf eine neue Schätzung durch
Sachverständige Anspruch (BGE 120 III 135 E. 2).

     5.- Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden an
und für sich von den kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig
beurteilt. Das Bundesgericht kann einen kantonalen Entscheid
über solche Fragen nur daraufhin überprüfen, ob die kantonale
Behörde bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder
das ihr zustehende Ermessen überschritten habe (BGE 120 III
79 E. 1, 91 III 69 E. 4b S. 75). Solche Rügen werden hier
nicht erhoben, da die vom Beschwerdeführer beanstandete Dis-
krepanz zwischen dem in den zwei Gutachten angegebenen Aus-
mass des Baulandes an der Gesamtfläche des Grundstückes nicht
darunter fällt. Die im angefochtenen Entscheid anhand des
Gutachtens festgestellte Baulandfläche betrifft eine für das
Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung (Art. 63
Abs. 2 OG i.V.m Art. 81 OG), dessen Unrichtigkeit nicht mit
einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG gerügt werden kann
(BGE 120 III 114 E. 3a).

     6.- Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einge-
treten werden kann, als unbegründet. Es wird weder eine Ge-
richtsgebühr erhoben (Art. 20a Abs. 1 SchKG) noch eine Par-
teientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).

                       Demnach erkennt
          die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
          _________________________________________

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

     2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be-
schwerdegegnerin (Bank Y.________), dem Betreibungsamt Maur
und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. Mai 2002

      Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Die Präsidentin:

                   Der Gerichtsschreiber: