Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.49/2002
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7B.49/2002/min SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ************************************ 27. Mai 2002 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Piatti. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs vom 13. Februar 2002 (NR020010/U), betreffend Neuschätzung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: __________________________________________ 1.- In der Grundpfandbetreibung Nr. ... setzte das Betreibungsamt Maur am 23. Oktober 2001 den amtlichen Schätzungswert der zu versteigernden Liegenschaft auf Fr. 1'400'000.-- fest. In der Folge verlangte der Pfandei- gentümer und Schuldner X.________ gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Grundstückes Kat. Nr. ... an der Strasse ... in Z.________. Die 1. Abteilung des Bezirksge- richts Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entsprach dem Gesuch, ordnete ein neues Gutachten an und wies mit Beschluss vom 17. Januar 2002 das Betreibungsamt an, den neu ermittelten Verkehrswert von Fr. 1'270'000.-- zu übernehmen. 2.- Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 (zugestellt am 25. Februar 2002), wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners ab. Die kantonalen Richter haben im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die verlangte Oberexpertise habe und dass der in der Neuschätzung angegebene Baulandumfang von 645 m2 auf Mit- teilungen der zuständigen Gemeindebehörden basierte. 3.- X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichts- behörde mit Beschwerdeschrift vom 7. März 2002, die am gleichen Tag der Post übergeben wurde, rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wei- tergezogen. Der Beschwerdeführer beantragt - sinngemäss - eine neue Schätzung seines Grundstückes. Er weist erneut auf die unterschiedliche Angabe der Baulandgrösse in den zwei Gutachten (1065 m2 bzw. 645 m2) hin und betont die Wichtig- keit der Ermittlung des wirklichen Werts einer Liegenschaft für das Ergebnis des Betreibungsverfahrens. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen- bemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 4.- Wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, gibt das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf die Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG haben die Beteiligten nur auf eine neue Schätzung durch Sachverständige Anspruch (BGE 120 III 135 E. 2). 5.- Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden an und für sich von den kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig beurteilt. Das Bundesgericht kann einen kantonalen Entscheid über solche Fragen nur daraufhin überprüfen, ob die kantonale Behörde bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten habe (BGE 120 III 79 E. 1, 91 III 69 E. 4b S. 75). Solche Rügen werden hier nicht erhoben, da die vom Beschwerdeführer beanstandete Dis- krepanz zwischen dem in den zwei Gutachten angegebenen Aus- mass des Baulandes an der Gesamtfläche des Grundstückes nicht darunter fällt. Die im angefochtenen Entscheid anhand des Gutachtens festgestellte Baulandfläche betrifft eine für das Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2 OG i.V.m Art. 81 OG), dessen Unrichtigkeit nicht mit einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG gerügt werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a). 6.- Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einge- treten werden kann, als unbegründet. Es wird weder eine Ge- richtsgebühr erhoben (Art. 20a Abs. 1 SchKG) noch eine Par- teientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegnerin (Bank Y.________), dem Betreibungsamt Maur und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. Mai 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: