Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.41/2002
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7B.41/2002/mks

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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                        21. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

den Beschluss vom 1. Februar 2002 des Obergerichts des
Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler Aufsichts-
behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (JA 2001/38.296),

                         betreffend
                      Betreibungsort,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Das Betreibungsamt Oberägeri nahm in der gegen
X.________ laufenden Betreibung Nr. 1..... am 23. Oktober
2001 in A.________, B.________strasse, in Anwesenheit des
Schuldners die Pfändung vor. Gleichzeitig stellte es dem
Schuldner in der Betreibung Nr. 2..... den Zahlungsbefehl
zu. Mit Verfügung vom 6. November 2001 wies das Betrei-
bungsamt den von X.________ in der Betreibung Nr. 2..... am
5. November 2001 (Poststempel) erhobenen Rechtsvorschlag als
verspätet zurück. Hiegegen erhob X.________ mit Eingabe vom
21. November 2001 Beschwerde mit der Begründung, sein Wohn-
sitz befinde sich mit wenigen Unterbrüchen seit 30 Jahren in
Genf. Das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
trat mit Beschluss vom 1. Februar 2002 auf die Beschwerde
nicht ein.

        X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde
mit Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2002 (Poststempel)
rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und verlangt im Wesentlichen, das
Betreibungsamt Oberägeri sei anzuweisen, die Betreibung an
das zuständige Betreibungsamt Carouge/GE weiterzuleiten.

        Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt
worden.

     2.- a) Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2..... am 23. Oktober
2001 zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer die

örtliche Zuständigkeit erst in der Beschwerde gegen die
Zurückweisung des verspäteten Rechtsvorschlages bestritten
habe. Da die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes mit Be-
schwerde gegen den Zahlungsbefehl zu erheben sei, könne auf
die Rüge wegen Verspätung nicht eingetreten werden.

        In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern
durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt wor-
den ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht: Er setzt nicht aus-
einander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die
(blosse) Anfechtbarkeit eines angeblich vom örtlich unzu-
ständigen Betreibungsamtes erlassenen Zahlungsbefehls (vgl.
BGE 96 III 89 E. 2 S. 92) oder die Bestimmungen über die
10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) un-
richtig angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde vom
21. November 2001 gegen den am 23. Oktober 2001 zugestellten
Zahlungsbefehl nicht eingetreten ist. Insofern ist die vor-
liegende Beschwerde unzulässig. Gleiches gilt im Übrigen für
den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die Aufsichts-
behörde habe die Bundesverfassung verletzt. Auf derartige
Rügen kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG
nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

        b) Weiter hat die Aufsichtsbehörde erwogen, der Be-
treibungsort des Beschwerdeführers sei insoweit zu überprü-
fen, als die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Oberägeri zur Pfändung in der Betreibung Nr. 1..... in Frage
stehe.

        aa) Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass aus
dem Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 2. Oktober
2001 bekannt war, dass die Wohnung des Beschwerdeführers am

C.________weg 38 in Zürich geräumt wurde und seine
provisorische Adresse "Postfach ..., Oberägeri" laute, und
sich der Beschwerdeführer erst am 2. November 2001 in
Carouge angemeldet habe. In den drei Räumen an der
B.________strasse in A.________ seien (am 23. Oktober 2001,
im Zeitpunkt der Pfändung) u.a. die persönlichen Sachen des
Beschwerdeführers sowie ein Notbett vorhanden gewesen; zudem
habe der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten erklärt,
dass er viel unterwegs sei, aber ab und zu in diesen
Räumlichkeiten übernachte. Diese Sachverhaltsfeststellungen
sind für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81 OG). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
die Räumlichkeiten an der B.________strasse in A.________
hätten nichts mit seiner Domizilierung, sondern mit der-
jenigen der zu gründenden D.________ Holding AG zu tun, er
sich korrekt von Zürich nach Carouge abgemeldet habe und die
Gegenstände in den Räumlichkeiten der neuen Firma gehörten
oder seiner Ehefrau, die vorübergehend in G.________ wohne
und im Archiv der Firma persönliche Effekten samt eines
Bettes eingelagert habe, beruft er sich auf Tatsachen, die
aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen oder den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widersprechen.
Diese tatsächlichen Behauptungen gelten somit als neu und im
vorliegenden Verfahren als unzulässig, zumal der Beschwerde-
führer nicht geltend macht, er habe zum Vorbringen im kanto-
nalen Verfahren keine Gelegenheit gehabt (Art. 79 Abs. 1
OG). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten
werden.

        bb) Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdefüh-
rer habe am 23. Oktober 2001, nachdem seine Wohnung in
Zürich geräumt worden war und er sich noch nicht in Carouge
angemeldet hat, keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG
gehabt; er sei indessen in Oberägeri (an der B.________-
strasse in A.________), wo er seine persönlichen Sachen habe

und ab und zu übernachte, mehr als bloss zufällig anwesend,
so dass sich dort sein Aufenthaltsort und damit sein (beson-
derer) Betreibungsort gemäss Art. 48 SchKG befinde. Daher
sei das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug örtlich zustän-
dig gewesen. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen
entgegen, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei willkürlich
und reine Schikane, weil der Beamte das Verfahren nicht an
das zuständige Amt in Carouge/GE abgeben wolle. Diese Vor-
bringen sind unbehelflich: Der Beschwerdeführer legt in
keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Auf-
sichtsbehörde die Regeln über die örtliche Zuständigkeit
(vgl. Art. 46, Art. 48 SchKG; BGE 119 III 51 E. 2 S. 52,
54 E. 2 S. 55 f.) für den Pfändungsvollzug oder andere Bun-
desrechtssätze unrichtig angewendet habe. Im Übrigen geht
der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt
hat - von vornherein fehl, wenn er aus der Attestation
d'Etablissement der Gemeinde Carouge etwas für sich ableiten
will: Das fragliche Dokument datiert vom 2. November 2001
und könnte ohnehin nicht als Indiz für die Wohnsitzverhält-
nisse im Zeitpunkt der Pfändung dienen.

        cc) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ver-
langt, die erkennende Kammer habe das Betreibungsamt zu
rügen, kann er nicht gehört werden. Die Betreibungs- und
Konkursbeamten unterstehen nicht der Disziplinargewalt des
Bundes (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 5).

                      Demnach erkennt
         die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
         _________________________________________

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Be-
schwerdegegner (E.________, vertreten durch Treuhand Service
F.________), dem Betreibungsamt Oberägeri und dem Oberge-
richt des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 21. Mai 2002

     Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Die Präsidentin:

                   Der Gerichtsschreiber: