Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.41/2002
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7B.41/2002/mks SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ************************************ 21. Mai 2002 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss vom 1. Februar 2002 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (JA 2001/38.296), betreffend Betreibungsort, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Das Betreibungsamt Oberägeri nahm in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1..... am 23. Oktober 2001 in A.________, B.________strasse, in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung vor. Gleichzeitig stellte es dem Schuldner in der Betreibung Nr. 2..... den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 6. November 2001 wies das Betrei- bungsamt den von X.________ in der Betreibung Nr. 2..... am 5. November 2001 (Poststempel) erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Hiegegen erhob X.________ mit Eingabe vom 21. November 2001 Beschwerde mit der Begründung, sein Wohn- sitz befinde sich mit wenigen Unterbrüchen seit 30 Jahren in Genf. Das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat mit Beschluss vom 1. Februar 2002 auf die Beschwerde nicht ein. X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und verlangt im Wesentlichen, das Betreibungsamt Oberägeri sei anzuweisen, die Betreibung an das zuständige Betreibungsamt Carouge/GE weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- a) Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2..... am 23. Oktober 2001 zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit erst in der Beschwerde gegen die Zurückweisung des verspäteten Rechtsvorschlages bestritten habe. Da die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes mit Be- schwerde gegen den Zahlungsbefehl zu erheben sei, könne auf die Rüge wegen Verspätung nicht eingetreten werden. In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt wor- den ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht: Er setzt nicht aus- einander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die (blosse) Anfechtbarkeit eines angeblich vom örtlich unzu- ständigen Betreibungsamtes erlassenen Zahlungsbefehls (vgl. BGE 96 III 89 E. 2 S. 92) oder die Bestimmungen über die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) un- richtig angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde vom 21. November 2001 gegen den am 23. Oktober 2001 zugestellten Zahlungsbefehl nicht eingetreten ist. Insofern ist die vor- liegende Beschwerde unzulässig. Gleiches gilt im Übrigen für den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die Aufsichts- behörde habe die Bundesverfassung verletzt. Auf derartige Rügen kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). b) Weiter hat die Aufsichtsbehörde erwogen, der Be- treibungsort des Beschwerdeführers sei insoweit zu überprü- fen, als die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Oberägeri zur Pfändung in der Betreibung Nr. 1..... in Frage stehe. aa) Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 2. Oktober 2001 bekannt war, dass die Wohnung des Beschwerdeführers am C.________weg 38 in Zürich geräumt wurde und seine provisorische Adresse "Postfach ..., Oberägeri" laute, und sich der Beschwerdeführer erst am 2. November 2001 in Carouge angemeldet habe. In den drei Räumen an der B.________strasse in A.________ seien (am 23. Oktober 2001, im Zeitpunkt der Pfändung) u.a. die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers sowie ein Notbett vorhanden gewesen; zudem habe der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten erklärt, dass er viel unterwegs sei, aber ab und zu in diesen Räumlichkeiten übernachte. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Räumlichkeiten an der B.________strasse in A.________ hätten nichts mit seiner Domizilierung, sondern mit der- jenigen der zu gründenden D.________ Holding AG zu tun, er sich korrekt von Zürich nach Carouge abgemeldet habe und die Gegenstände in den Räumlichkeiten der neuen Firma gehörten oder seiner Ehefrau, die vorübergehend in G.________ wohne und im Archiv der Firma persönliche Effekten samt eines Bettes eingelagert habe, beruft er sich auf Tatsachen, die aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen oder den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widersprechen. Diese tatsächlichen Behauptungen gelten somit als neu und im vorliegenden Verfahren als unzulässig, zumal der Beschwerde- führer nicht geltend macht, er habe zum Vorbringen im kanto- nalen Verfahren keine Gelegenheit gehabt (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. bb) Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdefüh- rer habe am 23. Oktober 2001, nachdem seine Wohnung in Zürich geräumt worden war und er sich noch nicht in Carouge angemeldet hat, keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG gehabt; er sei indessen in Oberägeri (an der B.________- strasse in A.________), wo er seine persönlichen Sachen habe und ab und zu übernachte, mehr als bloss zufällig anwesend, so dass sich dort sein Aufenthaltsort und damit sein (beson- derer) Betreibungsort gemäss Art. 48 SchKG befinde. Daher sei das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug örtlich zustän- dig gewesen. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei willkürlich und reine Schikane, weil der Beamte das Verfahren nicht an das zuständige Amt in Carouge/GE abgeben wolle. Diese Vor- bringen sind unbehelflich: Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Auf- sichtsbehörde die Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 46, Art. 48 SchKG; BGE 119 III 51 E. 2 S. 52, 54 E. 2 S. 55 f.) für den Pfändungsvollzug oder andere Bun- desrechtssätze unrichtig angewendet habe. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - von vornherein fehl, wenn er aus der Attestation d'Etablissement der Gemeinde Carouge etwas für sich ableiten will: Das fragliche Dokument datiert vom 2. November 2001 und könnte ohnehin nicht als Indiz für die Wohnsitzverhält- nisse im Zeitpunkt der Pfändung dienen. cc) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ver- langt, die erkennende Kammer habe das Betreibungsamt zu rügen, kann er nicht gehört werden. Die Betreibungs- und Konkursbeamten unterstehen nicht der Disziplinargewalt des Bundes (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 5). Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Be- schwerdegegner (E.________, vertreten durch Treuhand Service F.________), dem Betreibungsamt Oberägeri und dem Oberge- richt des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schrift- lich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 21. Mai 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: