Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.40/2002
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7B.40/2002/bnm

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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                        3. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.

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                          In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

                            gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbe-
treibung und Konkurs vom 1. Februar 2002,

                         betreffend
         Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks
                (Wahl des Sachverständigen),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- In der gegen sie hängigen Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes Z.________ verlangte A.________, das zu
verwertende Grundstück an der Strasse Y.________ in
Z.________ (Kat. Nr. ...) sei (durch einen Sachverständigen)
neu zu schätzen. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als
untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen gab diesem Gesuch statt und setzte den Be-
teiligten mit Beschluss vom 20. November 2001 Frist an, um
gegen die Person oder die fachliche Qualifikation des als
Sachverständigen vorgesehenen Immobilientreuhänders
B.________ allfällige Einwendungen zu erheben.

     A.________ erhob fristgerecht Einsprache gegen die Wahl
des Sachverständigen mit der sinngemässen Begründung, der
Vorgeschlagene sei als Immobilienhändler fachlich nicht ge-
eignet.

     Mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 wies das Bezirks-
gericht die Einsprache ab. Gleichzeitig erteilte es
B.________ den Auftrag, die Liegenschaft nach ihrem Verkehrs-
wert zu schätzen.

     Den von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere
kantonale Aufsichtsbehörde am 1. Februar 2002 ab.

     Diesen Beschluss nahm A.________ am 11. Februar 2002 in
Empfang. Mit einer vom 21. Februar 2002 datierten und noch am
gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzei-
tig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts. Sinngemäss beantragt sie, die kantonale
Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, statt des Immobilientreuhän-

ders B.________ einen Baufachmann mit der Schätzung zu beauf-
tragen.

     Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde
ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht
eingeholt worden.

     2.- Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich beim Be-
schluss des Obergerichts um einen im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SchKG anfechtbaren Beschwerdeentscheid oder um einen Verfah-
rensentscheid handelt, der einzig mit staatsrechtlicher Be-
schwerde angefochten werden könnte (dazu BGE 112 III 90 E. 1
S. 94 mit Hinweisen). Denn die Darlegungen in der Beschwerde-
eingabe genügen weder den Begründungsanforderungen für die
betreibungsrechtliche Beschwerde noch denjenigen für die
staatsrechtliche Beschwerde: Die Beschwerdeführerin bringt
im Wesentlichen einzig vor, ein Baufachmann sei für die frag-
liche Schätzung besser geeignet als der als Immobilientreu-
händer tätige B.________. Mit den Erwägungen der Vorinstanz,
wonach die fachliche Kompetenz von B.________ sich nicht mit
Grund anzweifeln lasse und nichts Konkretes gegen ihn vorge-
bracht worden sei, setzt sich die Beschwerdeführerin in kei-
ner Weise auseinander. Sie legt denn auch nicht dar, inwie-
fern der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen
soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Orga-
nisation der Bundesrechtspflege [OG]). In den Ausführungen
der Beschwerdeführerin ist sodann auch nichts zu erblicken,
was als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde taugen
würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es wird nicht einmal
behauptet, die Ernennung von B.________ sei willkürlich
(Art. 9 BV).

                       Demnach erkennt
          die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ sowie dem
Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als unterer und dem
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 3. April 2002

      Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Die Präsidentin:

                   Der Gerichtsschreiber: