Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.40/2002
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7B.40/2002/bnm SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ************************************ 3. April 2002 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 1. Februar 2002, betreffend Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks (Wahl des Sachverständigen), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- In der gegen sie hängigen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.________ verlangte A.________, das zu verwertende Grundstück an der Strasse Y.________ in Z.________ (Kat. Nr. ...) sei (durch einen Sachverständigen) neu zu schätzen. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gab diesem Gesuch statt und setzte den Be- teiligten mit Beschluss vom 20. November 2001 Frist an, um gegen die Person oder die fachliche Qualifikation des als Sachverständigen vorgesehenen Immobilientreuhänders B.________ allfällige Einwendungen zu erheben. A.________ erhob fristgerecht Einsprache gegen die Wahl des Sachverständigen mit der sinngemässen Begründung, der Vorgeschlagene sei als Immobilienhändler fachlich nicht ge- eignet. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 wies das Bezirks- gericht die Einsprache ab. Gleichzeitig erteilte es B.________ den Auftrag, die Liegenschaft nach ihrem Verkehrs- wert zu schätzen. Den von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 1. Februar 2002 ab. Diesen Beschluss nahm A.________ am 11. Februar 2002 in Empfang. Mit einer vom 21. Februar 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzei- tig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sinngemäss beantragt sie, die kantonale Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, statt des Immobilientreuhän- ders B.________ einen Baufachmann mit der Schätzung zu beauf- tragen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich beim Be- schluss des Obergerichts um einen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG anfechtbaren Beschwerdeentscheid oder um einen Verfah- rensentscheid handelt, der einzig mit staatsrechtlicher Be- schwerde angefochten werden könnte (dazu BGE 112 III 90 E. 1 S. 94 mit Hinweisen). Denn die Darlegungen in der Beschwerde- eingabe genügen weder den Begründungsanforderungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde noch denjenigen für die staatsrechtliche Beschwerde: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen einzig vor, ein Baufachmann sei für die frag- liche Schätzung besser geeignet als der als Immobilientreu- händer tätige B.________. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die fachliche Kompetenz von B.________ sich nicht mit Grund anzweifeln lasse und nichts Konkretes gegen ihn vorge- bracht worden sei, setzt sich die Beschwerdeführerin in kei- ner Weise auseinander. Sie legt denn auch nicht dar, inwie- fern der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege [OG]). In den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann auch nichts zu erblicken, was als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde taugen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es wird nicht einmal behauptet, die Ernennung von B.________ sei willkürlich (Art. 9 BV). Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ sowie dem Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als unterer und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. ________________ Lausanne, 3. April 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: