Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.3/2002
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7B.3/2002/min

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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                       17. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

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                          In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

                            gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuld-
betreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2001 (NR010098/U),

                         betreffend
                Vollstreckung der Ausweisung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
         __________________________________________

     1.- Im Rahmen des gegen ihn hängigen Konkurses wurde
A.________ auf Verlangen des Konkursamtes X.________ durch
das Gemeindeammannamt Y.________ mit Schreiben vom 22. Okto-
ber 2001 aufgefordert, die Räume, die in der zur Konkursmasse
gehörenden Überbauung Z.________ in Y.________ durch seine
Arztpraxis belegt seien, unverzüglich zu verlassen. Für den
Weigerungsfall wurde ihm auf den 7. November 2001, 14.00 Uhr,
die Zwangsvollstreckung in Aussicht gestellt.

     A.________ führte Beschwerde gegen diese Anzeige und
beantragte, es sei das Gemeindeammannamt anzuweisen, den
Zwangsvollzug der Ausweisung zu unterlassen, und das Konkurs-
amt anzuweisen, vorerst über den Antrag auf Verzicht auf Aus-
weisung zu entscheiden, den er bei diesem gestellt habe. Das
Bezirksgericht W.________ als untere kantonale Aufsichtsbe-
hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beschloss am
19. November 2001, dass die Beschwerde über das Gemeinde-
ammannamt Y.________ abgewiesen werde und dass diejenige über
das Konkursamt X.________ abgewiesen werde, soweit darauf
einzutreten sei.

     Den von A.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies
das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als
obere kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 2001 ab.

     A.________ bzw. sein damaliger Rechtsvertreter nahm den
Beschluss des Obergerichts am 17. Dezember 2001 in Empfang.
Mit einer vom 31. Dezember 2001 datierten und noch am glei-
chen Tag zur Post gebrachten Eingabe (in der er das Datum des
kantonalen Entscheids versehentlich mit dem 12. Dezember 2001
angibt) führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren,
dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

     Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

     2.- a) Am 18. Dezember 2001 begannen die (Weihnachts-)
Betreibungsferien zu laufen, die am 1. Januar 2002 ihr Ende
nahmen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung richtet sich das gemäss dieser Bestimmung
geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen wäh-
rend Betreibungsferien indessen nur insofern an eine Auf-
sichtsbehörde, als diese selbstständig in das Verfahren ein-
greift und den Betreibungsbeamten zur Vornahme einer Betrei-
bungshandlung anweist; wo die Aufsichtsbehörde lediglich ent-
scheidet, ob eine bei ihr eingereichte Beschwerde begründet
ist oder nicht, liegt keine Betreibungshandlung im einschlä-
gigen Sinne vor. Aus dem Zusammenhang zwischen Art. 63 SchKG
(Fristenlauf während der Betreibungsferien) und den Bestim-
mungen über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56
SchKG) hat die erkennende Kammer weiter geschlossen, dass
Art. 63 SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem die
kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer
Beschwerde befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen
BGE 115 III 6 E. 4 und 5 S. 9 ff. und 115 III 11 E. 1
S. 12 ff.).

     b) Der angefochtene Entscheid beschränkt sich darauf,
den vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss der unteren Auf-
sichtsbehörde vom 19. November 2001 eingereichten Rekurs als
unbegründet abzuweisen. Nach dem oben Ausgeführten ist der
Lauf der Frist zu seiner Anfechtung bei der erkennenden
Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien daher nicht be-
einflusst worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa
durch die Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) erstreckt

worden (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG). Es gelten mithin die allge-
meinen Grundsätze: Der erste Tag der mit der Entgegennahme
des angefochtenen Entscheids (17. Dezember 2001) ausgelösten
Zehntagefrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) war der 18. Dezember
2001 und der letzte der 27. Dezember 2001. Die erst am
31. Dezember 2001 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist
demnach verspätet.

     3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos
geworden.

                       Demnach erkennt
          die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
          _________________________________________

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kon-
kursamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Januar 2002

      Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
        Die Präsidentin:       Der Gerichtsschreiber: