Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.32/2002
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7B.32/2002/bnm SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ************************************ 5. März 2002 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 5. Februar 2002, betreffend Pfändungsankündigung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Beim Betreibungsamt Z.________, Dienststelle Y.________, ist gegen A.________ die von der Versicherung B.________ Zürich für einen Forderungsbetrag von Fr. 2'156.40 eingeleitete Betreibung Nr. x hängig. Am 13. Dezember 2001 ersuchte das erwähnte Betreibungsamt das Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, rechtshilfeweise gegen- über A.________, die sich schon damals im Passantenheim der Heilsarmee in W.________ aufhielt, die Pfändung zu vollzie- hen. Gegen die vom Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, hierauf erlassene Pfändungsankündigung erhob A.________ Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wies die Beschwerde am 5. Februar 2002 ab. A.________ nahm diesen Entscheid am 7. Februar 2002 in Empfang. Mit einer offensichtlich aus Versehen vom 18. Januar, statt vom 18. Februar 2002 (Montag) datierten und noch an diesem Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Bundesgerichts. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- a) Unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 SchKG hält die kantonale Aufsichtsbehörde fest, das Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, sei verpflichtet gewe- sen, dem Pfändungsauftrag des Betreibungsamtes Z.________, Dienststelle Y.________, nachzukommen. Beim Erlass der Pfän- dungsankündigung sei die in Art. 90 SchKG festgelegte Frist (Ankündigung der Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag) eingehalten worden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde sodann auch insofern als unbegründet erachtet, als die Beschwerde- führerin die Art der Zustellung der Pfändungsankündigung ge- rügt hatte. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass weder die Dienststelle X.________ noch die Dienststelle Y.________ des Betreibungsamtes Z.________ zuständig gewesen sei, ihr die Pfändung anzukündigen. Dass sie ihren im Amtskreis der Dienststelle Y.________ liegenden Wohnsitz aufgegeben und einen neuen Wohnsitz begründet hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und behauptet auch die Beschwer- deführerin selbst nicht. Es war mithin nicht etwa so, dass die Betreibung auf Grund von Art. 53 SchKG an einem neuen Ort fortzuführen gewesen wäre und die Pfändung vom dortigen Amt hätte angeordnet werden müssen. Vielmehr ist die Dienststelle Y.________ für die hängige Betreibung nach wie vor zuständig. Dass der Pfändungsauftrag, den dieses Amt der für ihren ge- genwärtigen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Dienststelle X.________ mit einem Rechtshilfegesuch erteilt hat, aus einem andern Grund gegen Bundesrecht verstiesse, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellungsmodalitäten beanstandet, setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen nicht auseinander. Sie legt mithin auch nicht dar, inwie- fern diese bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege [OG]). Was sie in diesem Zusammenhang zur Stel- lung des Heimpersonals vorträgt, betrifft tatsächliche Ver- hältnisse und findet in den für die erkennende Kammer ver- bindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Stütze (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. März 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: