Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.32/2002
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7B.32/2002/bnm

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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                        5. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.

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                          In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

                            gegen

den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 5. Februar 2002,

                         betreffend
                    Pfändungsankündigung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Beim Betreibungsamt Z.________, Dienststelle
Y.________, ist gegen A.________ die von der Versicherung
B.________ Zürich für einen Forderungsbetrag von Fr. 2'156.40
eingeleitete Betreibung Nr. x hängig. Am 13. Dezember 2001
ersuchte das erwähnte Betreibungsamt das Betreibungsamt
Z.________, Dienststelle X.________, rechtshilfeweise gegen-
über A.________, die sich schon damals im Passantenheim der
Heilsarmee in W.________ aufhielt, die Pfändung zu vollzie-
hen. Gegen die vom Betreibungsamt Z.________, Dienststelle
X.________, hierauf erlassene Pfändungsankündigung erhob
A.________ Beschwerde.

     Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
für den Kanton Bern wies die Beschwerde am 5. Februar 2002
ab.

     A.________ nahm diesen Entscheid am 7. Februar 2002 in
Empfang. Mit einer offensichtlich aus Versehen vom
18. Januar, statt vom 18. Februar 2002 (Montag) datierten
und noch an diesem Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie
(rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskammer des Bundesgerichts.

     Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen
zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht
eingeholt worden.

     2.- a) Unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 SchKG hält die
kantonale Aufsichtsbehörde fest, das Betreibungsamt
Z.________, Dienststelle X.________, sei verpflichtet gewe-
sen, dem Pfändungsauftrag des Betreibungsamtes Z.________,
Dienststelle Y.________, nachzukommen. Beim Erlass der Pfän-
dungsankündigung sei die in Art. 90 SchKG festgelegte Frist
(Ankündigung der Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag)
eingehalten worden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde sodann
auch insofern als unbegründet erachtet, als die Beschwerde-
führerin die Art der Zustellung der Pfändungsankündigung ge-
rügt hatte.

     b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass weder die
Dienststelle X.________ noch die Dienststelle Y.________ des
Betreibungsamtes Z.________ zuständig gewesen sei, ihr die
Pfändung anzukündigen. Dass sie ihren im Amtskreis der
Dienststelle Y.________ liegenden Wohnsitz aufgegeben und
einen neuen Wohnsitz begründet hätte, ist dem angefochtenen
Entscheid nicht zu entnehmen und behauptet auch die Beschwer-
deführerin selbst nicht. Es war mithin nicht etwa so, dass
die Betreibung auf Grund von Art. 53 SchKG an einem neuen Ort
fortzuführen gewesen wäre und die Pfändung vom dortigen Amt
hätte angeordnet werden müssen. Vielmehr ist die Dienststelle
Y.________ für die hängige Betreibung nach wie vor zuständig.
Dass der Pfändungsauftrag, den dieses Amt der für ihren ge-
genwärtigen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Dienststelle
X.________ mit einem Rechtshilfegesuch erteilt hat, aus einem
andern Grund gegen Bundesrecht verstiesse, macht die Be-
schwerdeführerin nicht geltend.

     Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellungsmodalitäten
beanstandet, setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen nicht auseinander. Sie legt mithin auch nicht dar, inwie-
fern diese bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. Art. 79
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-
rechtspflege [OG]). Was sie in diesem Zusammenhang zur Stel-
lung des Heimpersonals vorträgt, betrifft tatsächliche Ver-

hältnisse und findet in den für die erkennende Kammer ver-
bindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
keine Stütze (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81
OG).

                       Demnach erkennt
          die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
          _________________________________________

     1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

     2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, und der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. März 2002

      Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Die Präsidentin:

                   Der Gerichtsschreiber: