Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.27/2002
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7B.27/2002/min SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ************************************ 26. April 2002 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. Januar 2002, betreffend Beschwerde gegen das Betreibungsamt Z.________, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: __________________________________________ 1.- Mit Beschluss vom 19. Juli 2001 wies das Kantons- gericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde an, die Umstände der im Hinblick auf einen Pfändungsvollzug angeordneten polizeilichen Zuführung X.________s zu überprüfen und abzuklären, ob allenfalls Dis- ziplinarmassnahmen nach Art. 14 SchKG zu ergreifen seien. Nachdem der Vizegerichtspräsident beim Betreibungsamt Z.________ und beim Polizeikommando V.________ Berichte ein- geholt hatte, stellte er mit Verfügung vom 2. November 2001 fest, dass die Voraussetzungen für Disziplinarmassnahmen gegen den Betreibungsbeamten nicht gegeben seien. X.________ gelangte hiergegen an das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) als oberer Aufsichtsbehörde. Dieses beschloss am 17. Januar 2002, dass auf die Eingabe nicht eingetreten werde, und zwar sowohl insofern, als sie als Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG eingereicht worden sei, als auch insofern, als sie als Anzeige gegen die untere Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Aufsichtspflichten betrachtet werden könne. Den Beschluss des Kantonsgerichts nahm X.________ am 29. Januar 2002 in Empfang. Mit einer undatierten, am 8. Februar 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt er (recht- zeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Bundesgerichts, unter anderem mit den Rechts- begehren, die Betreibungsbeamten Y.________ und W.________ seien ihres Amtes zu entheben und wegen verschiedener Delikte zu bestrafen, sowie verschiedenen Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- Neben verschiedenen andern Bundesrichtern und zwei Bundesgerichtsschreibern lehnt der Beschwerdeführer auch Bundesrichter Meyer und Bundesrichterin Escher, die zur Zeit in der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer amten, ab. Die angebliche Befangenheit dieser beiden Mitglieder der erken- nenden Kammer begründet er einzig mit deren Beteiligung an früheren ihn betreffenden Verfahren. Dass sich ein Ausstands- begehren damit nicht begründen lässt, ist dem Beschwerdefüh- rer schon in andern Entscheiden erklärt worden (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2000 und vom 9. Januar 2001 in den Verfahren 7B.274/2000 und 7B.276/2000). Auf das missbräuchliche Begeh- ren ist nicht einzutreten. 3.- Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheids einzig die Frage all- fälliger Disziplinarmassnahmen gegen Beamte des Betreibungs- amtes Z.________. Dass die Vorinstanz mit dieser Umschreibung des Streitgegenstands Bundesrecht verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist sodann festzuhalten, dass der erkennenden Kammer keine Disziplinargewalt über die Beamten und Angestellten der Betreibungsämter (die kantonale Organe sind) zusteht und dass die Parteien des Betreibungs- verfahrens keinen bundesrechtlichen Anspruch auf diszipli- narische Massregelung dieser Personen haben (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher in- soweit nicht einzutreten. 4.- Ebenso wenig hat die erkennende Kammer strafrich- terliche Kompetenzen, und auch für die Beurteilung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen ist sie nicht zuständig (dazu Art. 5 ff. SchKG). 5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betrei- bungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 26. April 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: