Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.261/2002
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7B.261/2002 /min

Urteil vom 7. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

U. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475,
3001 Bern.

Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
U. ________ beschwerte sich mit Eingabe vom 23. September 2002 bei der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern über
das Verhalten des Pfändungsbeamten des Betreibungs- und Konkursamtes Berner
Oberland, Dienststelle Z.________, in der gegen ihn hängigen Betreibung Nr.
xxx.

Am 28. November 2002 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, es werde auf
die Beschwerde (die keinem praktischen Verfahrenszweck diene) nicht
eingetreten und festgestellt, dass zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
kein Anlass bestehe.

Diesen Entscheid nahm U.________ am 6. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer
vom 16. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten
Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde
ausdrücklich verzichtet. Eine andere Vernehmlassung ist nicht eingeholt
worden.

2.
2.1 Zur Hauptsache erneuert der Beschwerdeführer das Begehren, gegen den
Pfändungsbeamten disziplinarische Massnahmen anzuordnen. Der erkennenden
Kammer steht indessen keine Disziplinargewalt über die Beamten und
Angestellten der Betreibungsämter (die kantonale Organe sind) zu, und die am
Betreibungsverfahren Beteiligten haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf
disziplinarische Massregelung dieser Personen (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 mit
Hinweisen; 128 III 156 E. 1c S. 158).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass im fraglichen
Betreibungsverfahren noch immer keine Schlussabrechnung vorliege. Diese gegen
das Betreibungsamt gerichtete Rüge (einer angeblichen Rechtsverzögerung)
hatte nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gebildet. Auf die
Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland, Dienststelle Z.________, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: