Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.249/2002
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7B.249/2002 /bnm

Urteil vom 6. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. ________, Madrid,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Betreibungsort,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. November 2002 (NR020048/U).

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
In der von B.________ und C.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... wurde
A.________ im Amtslokal des Betreibungsamtes Y.________ am 25. September 2001
der vom 29. August 2001 datierte Zahlungsbefehl ausgehändigt.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2001 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich
als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen Beschwerde und verlangte, den Zahlungsbefehl aufzuheben, weil
er im Ausland, nämlich in Madrid, Wohnsitz habe.

Das Bezirksgericht (3. Abteilung) und das Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) wiesen die Beschwerde durch
Beschlüsse vom 29. Mai 2002 bzw. vom 11. November 2002 ab.

A. ________ nahm den Entscheid des Obergerichts am 14. November 2002 in
Empfang. Mit einer vom 25. November 2002 (Montag) datierten und noch am
gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich
verzichtet. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Den gleichen Antrag stellt sinngemäss auch das Betreibungsamt.

Durch Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2002 ist der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu
betreiben; hat er keinen festen Wohnsitz, kann er da betrieben werden, wo er
sich aufhält (Art. 48 SchKG).

2.1 Das Obergericht geht davon aus, der Beschwerdeführer habe bis 1989 in
Y.________ gewohnt; dass er zum Zeitpunkt der Einleitung der strittigen
Betreibung in Madrid Wohnsitz gehabt habe, sei jedoch nicht nachgewiesen. Die
Vorinstanz  hält dafür, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen an
seinem Aufenthaltsort habe betrieben werden dürfen. Als Aufenthaltsort im
Sinne von Art. 48 SchKG bezeichnet sie Y.________, wo der Beschwerdeführer
immer wieder und jeweils nicht nur zufällig weile und wo ihm in der
D.________ gehörenden Liegenschaft eine Wohnung zur Verfügung stehe. Dass er
zu Madrid eine engere Beziehung habe als zu Y.________, habe der
Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht.

2.2 Was in der Beschwerde diesen auf einer eingehenden Würdigung der
tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Erwägungen entgegen gehalten wird, ist
nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen
zu lassen. Inwiefern das Obergericht Art. 54 SchKG (wonach gegen einen
flüchtigen Schuldner der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet wird)
angewendet haben soll, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, verkennt der
Beschwerdeführer bei dem in diesem Zusammenhang Ausgeführten, dass die
Vorinstanz keineswegs davon ausgegangen ist, bei ungeklärtem Wohnsitz gelte
der letzte Wohnsitz als Betreibungsort, sondern vielmehr geprüft hat, ob ein
Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG gegeben sei und wo. Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann im Wesentlichen - ausdrücklich - die
Würdigung der von ihm eingereichten Schriftstücke und seiner Vorbringen durch
das Obergericht und beschränkt sich im Übrigen weitgehend darauf, seine
eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Er übersieht dabei, dass die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde für die
erkennende Kammer verbindlich sind, es sei denn, sie seien unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem
offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81
OG). Mängel dieser Art sind hier nicht dargetan. Umgekehrt sind neue
tatsächliche Ausführungen, zu deren Vorbringen schon im kantonalen Verfahren
Gelegenheit und Anlass bestanden hätte und die im angefochtenen Entscheid
keine Stütze finden, unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG), was hier
auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre gar keiner Krankenkasse an,
zutrifft. Dass die Vorinstanz unabhängig davon, ob ihre Auffassung, es lägen
weder für Y.________ noch für Madrid Umstände vor, die auf einen Wohnsitz
schliessen liessen, bundesrechtswidrig sei oder nicht, gegen Art. 48 SchKG
verstossen hätte, macht der Beschwerdeführer schliesslich selbst nicht
geltend.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, beide
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg, Vordergasse 31/33,
Postfach, 8201 Schaffhausen), dem Betreibungsamt Y.________ und dem
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: