Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.242/2002
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7B.242/2002 /min

Urteil vom 6. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

1. X.________,
2.Y.________ GmbH,
3.Z.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Geosits, Im
Breiteli 3, 8117 Fällanden,

gegen

Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs, Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.

Steigerungszuschlag

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Betreibungsamt U.________ führte in der von der Bank B.________ gegen
X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung am 14.
Dezember 2001 die Steigerung des teils in der Landwirtschafts-, teils in der
Wohnzone W2 der Gemeinde U.________ gelegenen Grundstücks Nr. ... (Wohn- und
Bürogebäude mit Stadel) durch. Das Grundstück wurde zum Preis von 2,7 Mio.
Franken der Bank B.________ zugeschlagen.

Die von X.________, der Y.________ GmbH (Gantteilnehmerin), der W.________
m.b.H. (Mieterin von Räumen in den versteigerten Gebäulichkeiten) und
Z.________ (Gantteilnehmer) gegen den Zuschlag erhobene Beschwerde wies das
Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs am 30. Januar 2002 ab.

A.b Hiergegen wurde sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Beschwerde an
die erkennende Kammer eingereicht.

Mit Urteil vom 10. Juli 2002 (7B.34/2002 = BGE 128 III 339 ff.) hob die
erkennende Kammer den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück.

Unter Hinweis auf das Urteil der erkennenden Kammer beschloss die II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts am 8. August 2002, dass die
staatsrechtliche Beschwerde abgeschrieben werde (5P.111/2002).

B.
Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 16. Oktober 2002 von neuem und
wies die Beschwerde abermals ab.

C.
Diesen Entscheid haben X.________, die Y.________ GmbH und Z.________ am 7.
November 2002 in Empfang genommen. Mit einer vom 18. November 2002 (Montag)
datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie
(rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Sie beantragen, der Steigerungszuschlag vom 14. Dezember 2001
sei für ungültig zu erklären und das Betreibungsamt anzuweisen, nach Art. 52
VZG zu verfahren und die Steigerung neu durchzuführen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde
verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

D.
Am 5. Februar 2003 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts erkannt,
dass auf die staatsrechtliche Beschwerde, die X.________ und die Y.________
GmbH gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 7.
Dezember 2002 zusätzlich erhoben hatten, nicht eingetreten werde
(5P.472/2002).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Im Rückweisungsentscheid vom 10. Juli 2002 hatte die erkennende Kammer
festgehalten, dass bei einem landwirtschaftlichen Grundstück ein Hinweis auf
das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bzw. auf das
Erfordernis einer Bewilligung zum Erwerb des Grundstücks zum notwendigen
Inhalt der Steigerungsbedingungen gehöre. Sei in den aufgelegten
Steigerungsbedingungen ein solcher Vermerk unterblieben, seien diese unter
Beachtung des in Art. 52 VZG festgelegten Verfahrens abzuändern bzw. zu
ergänzen, neu aufzulegen und bekannt zu machen. Das vom Betreibungsamt im
vorliegenden Fall gewählte Vorgehen, (erst) unmittelbar vor dem
Steigerungsakt - das Gantpublikum - auf die Pflicht zur Einholung einer
Bewilligung zum Erwerb aufmerksam zu machen, habe den betreibungsrechtlichen
Vorschriften nicht zu genügen vermocht (E. 4c). Die Kammer hob in Anlehnung
an die Rechtsprechung zum Ersteigerer, der sich den Steigerungsbedingungen
stillschweigend unterzieht, alsdann hervor, dass die Beschwerdeführer das
Recht, sich in der Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag auf den erwähnten
Mangel zu berufen, verwirkt hätten, falls sie ihn nicht zumindest
(unmittelbar) vor Durchführung der Steigerung - gegenüber dem
Steigerungsbeamten - gerügt haben sollten (E. 5b). Zur Abklärung der für
diese Frage massgebenden (tatsächlichen) Verhältnisse wies sie die Sache an
die kantonale Aufsichtsbehörde zurück.

2.
2.1 Auf Grund der durch einen Amtsbericht des Betreibungsamtes und
entsprechende Vernehmlassungen der Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin (Bank B.________) ergänzten Akten stellt die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid fest, dass Z.________ am 11. Dezember 2001 anlässlich
einer Besichtigung mit einem Kaufsinteressenten von der Anwendbarkeit des
BGBB in Kenntnis gesetzt worden sei, worauf er erklärt habe, er werde gegen
einen Steigerungsvollzug Beschwerde erheben. Nach weiteren Abklärungen habe
das Betreibungsamt am 12. Dezember 2001 Z.________ bestätigt, dass die
Versteigerung am 14. Dezember 2001 abgehalten werde. Dieser gebe zwar an,
sich an eine derartige Aussage nicht erinnern zu können, bestreite aber
nicht, dass am 12. Dezember 2001 ein Telefongespräch mit dem
Betreibungsbeamten über die Durchführung der Steigerung geführt worden sei.
Fest stehe des weitern, dass für Z.________ eine Generalvollmacht seines
Vaters X.________ vom 28. Januar 1999 bestehe, die bis heute nicht widerrufen
worden sei und zur Vornahme aller Handlungen im Verkehr mit dem
Betreibungsamt U.________ ermächtige. Schliesslich hält die Vorinstanz fest,
dass das Betreibungsamt am 12. Dezember 2001 auch den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer telefonisch darauf hingewiesen habe, dass die Steigerung am
vorgesehenen Termin (14. Dezember 2001) stattfinden werde. Bei dieser
Gelegenheit habe Rechtsanwalt Geosits "die auf diese Weise vorgenommene
Änderung der Steigerungsbedingungen" gerügt, sich aber auf den Standpunkt
gestellt, dass das Betreibungsamt zurecht von einer Verschiebung absehe.
Unter den dargelegten Umständen stehe fest, dass allen Beschwerdeführern klar
gewesen sei, dass die Steigerung am 14. Dezember 2001 stattfinden werde.

2.2 Diese tatsächlichen Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind für
die erkennende Kammer verbindlich, zumal weder eine Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist noch Anhaltspunkte für ein
offensichtliches Versehen vorhanden sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 81 OG). Als blosse Kritik an der Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse von vornherein nicht zu hören ist deshalb das Vorbringen der
Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe nicht klar zu erkennen gegeben, ob
es die Steigerung tatsächlich am 14. Dezember 2001 durchführen werde.

3.
In Anbetracht der dargelegten Feststellungen ist der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer einwenden,
ist unbehelflich:

Auch nach den Ausführungen der Vorinstanz hat der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Dezember 2001
beanstandet, dass die Steigerungsbedingungen in unzulässiger Weise geändert
würden. Indessen hat das Obergericht beigefügt, jener habe beim fraglichen
Gespräch den Standpunkt eingenommen, es werde zurecht von einer Verschiebung
der Steigerung abgesehen. Rechtsanwalt Geosits hatte also nicht nur dem
Ansinnen des Betreibungsbeamten, die Steigerung am vorgesehenen Tag
durchzuführen, nicht widersprochen, sondern ausdrücklich gebilligt, dass der
Termin nicht abgesetzt wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr
Rechtsvertreter habe nicht nur die Änderung bzw. Ergänzung der
Steigerungsbedingungen gerügt, sondern zugleich die Verschiebung der
Versteigerung verlangt, widerspricht im zweiten Teil somit der verbindlichen
gegenteiligen Feststellung des Obergerichts. Was hiergegen vorgebracht wird,
stellt eine im vorliegenden Verfahren unzulässige Kritik an der Würdigung der
tatsächlichen Gegebenheiten durch die Vorinstanz dar. Im Übrigen hätten die
Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Verschiebung der Steigerung mit
einer förmlichen Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde anzustreben.
Mit ihrem Einwand, die Beschwerdefrist betrage nicht zwei, sondern zehn Tage,
verkennen sie den Rückweisungsentscheid der Kammer vom 10. Juli 2002, wonach
sie, ähnlich wie der Ersteigerer, nicht untätig den Steigerungszuschlag
abwarten durften, wenn sie sich das Recht bewahren wollten, diesen mit Rügen
gegen die ihm zugrunde liegenden Steigerungsbedingungen anzufechten. Dass der
Betreibungsbeamte ihnen eine andere Auskunft gegeben haben soll, wie die
Beschwerdeführer mit einem unzulässigen Hinweis auf die kantonalen Akten
geltend machen, ist den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zu
entnehmen. Ob die Steigerung im Falle einer noch kurz vor dem 14. Dezember
2001 eingereichten Beschwerde ausgesetzt worden wäre, ist ohne Belang.

Ungeachtet der für die erkennende Kammer verbindlich festgehaltenen Äusserung
ihres Rechtsvertreters anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Dezember 2001
hätten die Beschwerdeführer ihre Rechte noch dadurch wahren können, dass sie
am Steigerungstag, vor Beginn des eigentlichen Steigerungsaktes, d.h.
spätestens im Anschluss an den vom Betreibungsbeamten an das Gantpublikum
gerichteten Hinweis auf die sich aus dem BGBB ergebenden Pflichten, gegen die
Durchführung der Steigerung Einspruch erhoben und deren Verschiebung verlangt
hätten. Dass sie das getan hätten, ist den Feststellungen der Vorinstanz
nicht zu entnehmen. Von den Beschwerdeführern, die geltend machen,
insbesondere auch anlässlich der Steigerung vom 14. Dezember 2001 die
kurzfristige Unterstellung des Steigerungsobjekts unter das BGBB und damit
die Ergänzungen der Steigerungsbedingungen gerügt zu haben, wird nicht
dargetan, dass die kantonale Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang
Bundesrecht verletzt hätte. (Das Vorbringen der Beschwerdeführer widerspricht
übrigens den Ausführungen in der von ihnen angerufenen bei der Vorinstanz
eingereichten Stellungnahme vom 19. August 2002, wo sie ausdrücklich erklärt
hatten, dass sie insbesondere auch an der Versteigerung selbst, d.h. bis zum
Zuschlag, unterlassen hätten, gegen die Vorbereitungshandlungen
protokollarisch zu protestieren.)

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin Bank
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer,
Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: