Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.241/2002
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7B.241/2002 /bnm

Urteil vom 20. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Verwertungsbegehren; Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs vom 8. November 2002 (KG 57/02 RK2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt A.________ teilte Z.________ in den gegen ihn laufenden
Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 mit Einschreiben vom 20. November
2001 den Eingang der Verwertungsbegehren mit. Hiergegen erhob Z.________
Beschwerde, welche der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Verfügung (AB
2001/15) vom 22. Januar 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Eine
gegen diese Verfügung von Z.________ erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss (KG 57/02 RK2)
vom 8. November 2002 ab.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 20. November 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, die Rückweisung der Verwertungsbegehren sowie die Feststellung
der Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, auf die Beschwerde
könne von vornherein nicht eingetreten werden, soweit diese sich gegen die
Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. 5 (Betreibungsamt
A.________) richte. Gegen diese Mitteilung sei bereits bis zur letzten
Instanz Beschwerde geführt worden (Urteil 7B.102/1999 des Bundesgerichts vom
25. Mai 1999) und im Übrigen sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens
gemäss Art. 120 SchKG keine beschwerdefähige Verfügung. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die
Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden (vgl. Cometta, in Kommentar zum SchKG,
N. 14 und 15 zu Art. 21) oder den Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1
SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig
angewendet habe. Sodann hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, der
Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 4 sei keine
aufschiebende Wirkung zuerkannt und diese sei im Übrigen in letzter Instanz
abgewiesen worden (Urteil 7B.277/2001 des Bundesgerichts vom  6. März 2002).
Der Beschwerdeführer setzt in keiner Weise auseinander, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie gefolgert hat, die
Betreibung Nr. 4 habe zu Recht fortgesetzt werden können. Soweit der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2,
Nr. 3 sei keine Pfändungsankündigung erfolgt, kann er mit seinen Ausführungen
nicht gehört werden. Die obere Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), der Beschwerdeführer sei am
Pfändungsvollzug vom 13. September 2001 anwesend gewesen. Der
Beschwerdeführer legt auch in diesem Punkt nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt
ist, die Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Pfändungsvollzug habe
allfällige Mängel der Pfändungsankündigung geheilt (vgl. BGE 115 III 41 E. 1
S. 43). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
so dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos
erweist.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: