Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.23/2002
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7B.23/2002/min

            SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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                        3. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.

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                          In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                            gegen

den Beschluss vom 14. Januar 2002 des Obergerichts des
Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
(NR010090/U),

                         betreffend
                       Zustellversuch,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
         __________________________________________

     1.- Am 26. Juli 2001 stellte die Schweizerische Eidge-
nossenschaft, vertreten durch die Kasse des Bundesgerichts,
beim Betreibungsamt Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen
den Schuldner X.________ für ausstehende Gerichtskosten in
der Höhe von Fr. 304'457.60 (Betr. Nr. ...), worauf der
Betreibungsbeamte am 20. August 2001 bei der Ehefrau des
Schuldners vorsprach und sich nach diesem erkundigte. Mit
Eingabe vom 21. August 2001 erhob X.________ Beschwerde beim
Bezirksgericht Z.________; das zuständige Bezirksgericht
W.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs trat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 auf die
Beschwerde nicht ein. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, welches mit Beschluss vom 14. Januar 2002 die Be-
schwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

        X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichts-
behörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2002 (rechtzei-
tig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-
gerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben; weiter ersucht er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er verlangt zudem den
Ausstand zahlreicher Mitglieder des Bundesgerichts sowie
zahlreicher Bundesgerichtsschreiber und einer Bundesge-
richtsschreiberin.

        Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

     2.- Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG; SR 173.110) darin erblickt, dass die Kasse des Bundes-
gerichts das Betreibungsbegehren gestellt hat und damit "das
Bundesgericht zur Prozesspartei" geworden sei und "deshalb
die Mitglieder des Bundesgerichts nicht über sich selbst zu
Gerichte sitzen können und dürfen", geht er von vornherein
fehl: Zum einen hat sich das Ausstandsbegehren stets gegen
einzelne Gerichtspersonen zu richten; ein Ausstandsbegehren
gegenüber dem Bundesgericht oder einer Abteilung oder Kammer
als solcher ist nicht möglich (BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302
f.). Zum anderen kann - was den Hinweis des Beschwerdeführers
auf die Betreibungsforderung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft betrifft - ohnehin nicht der Ausstand eines Richters
verlangt werden, nur weil eine Forderung des Staatswesens im
Streite steht, in dessen Dienst er steht (BGE 97 III 105 E. 3
S. 106). Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit
gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen des Bun-
desgerichts anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich
mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil (5P.278/2001)
vom 2. September 2001 beendet worden. Die vom Beschwerdefüh-
rer einmal mehr gestellten Ausstandsbegehren sind missbräuch-
lich, weshalb darauf nicht eingetreten wird.

     3.- a) Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht
dar, inwiefern die Mitwirkung der Oberrichter U.________ und
V.________ am obergerichtlichen Entscheid die Ausstandsregeln
gemäss Art. 10 SchKG verletzt habe; eine Verweisung auf Akten
wie auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren ist in diesem
Zusammenhang (wie auch im Übrigen) unbeachtlich (Art. 79

Abs. 1 OG; BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Die Rügen des Be-
schwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe kantonales
(Verfahrens-) Recht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behaup-
tete Verletzungen von Normen des Verfassungs- und Konven-
tionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34
E. 1 S. 35). Insoweit kann er mit seiner Kritik am angefoch-
tenen Entscheid nicht gehört werden.

        b) Die obere Aufsichtsbehörde hat - unter Verweisung
auf die Erwägungen der ersten Instanz - im Wesentlichen fest-
gehalten, die angefochtene Handlung, d.h. die Vorsprache des
Betreibungsbeamten am 20. August 2001 bei der Ehefrau des Be-
schwerdeführers, habe bloss der Abklärung des Aufenthalts-
ortes des Betreibungsschuldners gedient und stelle höchstens
einen Versuch dar, dem Beschwerdeführer einen Zahlungsbefehl
zuzustellen. Dass das Betreibungsamt der Ehefrau des Be-
schwerdeführers einen Zahlungsbefehl zugestellt hätte, lässt
sich den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63
Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Tatsachenfeststellungen der
oberen Aufsichtsbehörde nicht entnehmen. Soweit der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang eine aktenwidrige und
lückenhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz rügt,
kann er nicht gehört werden: Weder macht er geltend, dass die
Feststellung von nach Bundesrecht zu beurteilenden Tatsachen
offensichtlich auf Versehen beruhe, noch sind in seiner Be-
schwerde die Voraussetzungen dargetan, um den von der kanto-
nalen Instanz festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (vgl.
Art. 63 Abs. 2 u. Art. 64 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 111 II 471
E. 1c S. 473). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Auffassung,
dass die blosse Abklärung des Aufenthaltsortes durch das Be-
treibungsamt nicht anfechtbar sei, den Begriff der Verfügung
gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93;
96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig angewendet oder gegen andere
Bundesrechtssätze verstossen habe, setzt der Beschwerdeführer

in keiner Weise auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG). Schliesslich
kann er mit seinen Vorbringen, die Betreibungsbegehren der
Schweizerischen Eidgenossenschaft seien unrechtmässig, nicht
gehört werden: Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur
die Verfügungen der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1
SchKG), nicht Handlungen der Gläubiger anfechtbar. Die in
keiner Weise substantiierte Beschwerde erweist sich insgesamt
als unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).

     4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

     5.- Der Beschwerdeführer, der einmal mehr in mutwilliger
Weise das Bundesgericht anruft, hat die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).

        Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass
weitere Eingaben in dieser Sache, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden.

                       Demnach erkennt
          die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
          _________________________________________

     1.- Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

     2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwer-
deführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betrei-
bungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich
(II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

                        _____________

Lausanne, 3. April 2002

      Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Die Präsidentin:

                   Der Gerichtsschreiber: