Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.229/2002
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7B.229/2002/bnm

Urteil vom 17. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Auf-sichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen vom 18. Oktober 2002 (NR020081/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 24./27. Juli 2002 erhob Z.________ Beschwerde unter anderem
gegen eine Reihe von Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes A.________. Das
Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen trat mit Beschluss vom 13. August 2002 auf die rund 150 Seiten
und 21 Anträge umfassende Beschwerdeschrift von Z.________ nicht ein. Zur
Begründung führte es aus, sowohl die Form als auch der Inhalt der Eingabe
zeige, dass der Beschwerdeführer weder willens noch fähig sei, eine
angemessene Beschwerde zu verfassen, weswegen er aufgrund der gesamten
Umstände und unter detailliertem Hinweis auf früher eingeleitete Verfahren
als prozessunfähig zu betrachten sei. Z.________ zog diesen Beschluss an das
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter, welches am
18. Oktober 2002 auf die Beschwerde nicht eintrat.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 7. November 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Feststellung
der Nichtigkeit von verschiedenen Betreibungshandlungen. Weiter stellt er
neben anderen (Neben-)Begehren das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, aus der 40 Seiten umfassenden
Beschwerde mit 22 Anträgen ergebe sich, soweit die Eingabe überhaupt
inhaltlich nachvollziehbar sei, das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit
von Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes A.________ und um Aufhebung von
Rechtsöffnungsentscheiden des Bezirksgerichtes A.________ vom 18. Oktober
2001. Da der Beschwerdeführer offenkundig prozessunfähig sei, könne auf den
Rekurs nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer begnügt sich
damit, die Prozessunfähigkeit lediglich zu bestreiten. Da der
Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde
bundesrechtliche Regeln über die Prozessunfähigkeit (vgl. BGE 118 Ia 236 E.
2b S. 237 f.; 98 Ia 324 E. 3, mit Hinweisen) verletzt habe, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Da der Nichteintretensentscheid der
oberen Aufsichtsbehörde insoweit rechtskonform ist, kann auf die (zahlreichen
materiellen) Anträge des Beschwerdeführers von vornherein nicht eingetreten
werden. Unter diesen Umständen kann sodann davon abgesehen werden, die Frage
der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren
näher zu erörtern.

Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt,
könnte die erkennende Kammer eingreifen, wenn sie - ohne dass sämtliche Akten
zu durchforschen wären - auf eine nichtige Verfügung (Art. 22 SchKG)
tatsächlich aufmerksam wird (BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers finden indessen in den für die erkennende
Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63
Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) keine Stütze und sind, soweit sie sich nicht mit
bereits in früheren Eingaben Vorgetragenem decken und daher missbräuchlich
sind (vgl. Art. 36a Abs. 2 OG), nicht geeignet, auf einen Nichtigkeitsgrund
hinzuweisen.

3.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden. Da keine Gerichtskosten erhoben werden, ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: