Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.227/2002
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7B.227/2002 /min

Urteil vom 17. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

D. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Neuschätzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. September 2002 (BE.2002.00049).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
D. ________ ist Eigentümer der Liegenschaft Weg E.________ in W.________ (GB
Baden Nr. ..., Kat. Plan ..., Parzelle ...). Mit Eingabe vom 15. November
1999 verlangte er in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ...
(Betreibungsamt Baden) beim Gerichtspräsidium Baden als unterer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Neuschätzung der
als Grundpfand haftenden Liegenschaft. Mit Verfügung vom 15. August 2002
stellte der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde D.________ die vom
Sachverständigen L.________, Kreisschätzer des Aargauischen
Versicherungsamtes, durchgeführte Neuschätzung mit dem Ergebnis von Fr.
1'830'000.-- zu. Hiergegen erhob D.________ Beschwerde, welche das
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid
vom 27. September 2002 abwies.

D. ________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 4. November 2002 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt in der Sache
folgendes Rechtsbegehren:
"Es sei in der Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Baden
bezüglich der Liegenschaft des Beschwerdeführers am Weg E.________ in
W.________ die Neuschätzung in dem Sinn zu erweitern, dass aus dieser
eindeutig hervorgeht, dass Altlasten, wie nachfolgend beschrieben, im Bereich
des Vorplatz-Unterbaus bestehen."
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes werden
endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen
derartigen Ermessensentscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale
Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das
ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19
Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt
worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt
rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 120 III 79 E.
1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren gerügt, Wasserschäden,
die seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit Massnahmen der Stadtentwässerung
stehen, seien im Schätzwert nicht berücksichtigt worden. Die obere
Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, aus dem Schätzungsbericht
(S. 5) vom 13. August 2002 gehe ausdrücklich hervor, dass an der Liegenschaft
Verputzrisse sichtbar seien, Wasser eindringen könne und deshalb eine
Sanierung erforderlich sei, und gefolgert, es bestehe kein Anlass zur
Annahme, dass in der Schätzung die Entwertung durch tatsächlich vorhandene
Schäden unberücksichtigt geblieben seien. Inwiefern diese Auffassung der
Vorinstanz eine gesetzwidrige Ermessensbetätigung beinhalten soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Mit seinen erneuten
Vorbringen, im Schätzungsobjekt vorhandene Risiken und Baumängel seien im
Schätzungsbericht nicht vermerkt, kann er nicht gehört werden.

2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Schätzungsbericht seien die
baurechtlichen Bestimmungen der Gemeinde G.________ verwendet worden, obwohl
diese für das zu schätzende Grundstück nicht massgebend seien. Aus den
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG) geht nicht hervor, auf welche kommunale Bauordnung sich die obere
Aufsichtsbehörde für den Schätzungsbericht gestützt hat. Da der
Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren die baurechtliche
Schätzungsgrundlage als eines der Bemessungskriterien im Schätzungsbericht
bestreitet, ohne dass er darauf trotz entsprechender Gelegenheit im
kantonalen Verfahren hingewiesen hätte und dies von der Vorinstanz als
unwesentlich übergangen worden wäre, gilt das Vorbringen als neu und ist
daher unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Aufl.
1998, Rz. 5.63 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la LOJ, N. 1.3.2 zu
Art. 79, S. 757). Insoweit fehlt es der Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe bei der Festlegung des Schätzungswertes die Bauordnung der
Gemeinde G.________ als ein Kriterium mitberücksichtigt, das keine Rolle
hätte spielen dürfen, bereits an der notwendigen Tatsachenfeststellung. Da
der Beschwerdeführer insgesamt nicht darlegt, inwiefern durch den
angefochtenen (Ermessens-)Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: