Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.193/2002
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2002


7B.193/2002 /min

Urteil vom 19. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Auf-
sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. September 2002
(NR020088/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 forderte X.________ mit Schreiben vom 19. und vom
28. August 2002 auf, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... auf dem
Amtslokal abzuholen. Gegen diese Aufforderung erhob X.________ Beschwerde,
welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit
Beschluss vom 5. September 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons
Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit Beschluss vom 24. September 2002 abwiesen.

X. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Aufforderung des
Betreibungsamtes. Weiter verlangt er sinngemäss aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Aufforderung des
Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls stelle keine
beschwerdefähige Verfügung dar, weil damit die Rechtsstellung der Person, an
welche sie sich richtet, noch nicht in bestimmter, konkreter Weise
beeinträchtigt werde.

Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im kantonalen Verfahren - im
Wesentlichen sinngemäss geltend, die Anfechtbarkeit der Aufforderung sei
deshalb gegeben, weil das Betreibungsamt - wie aus dem Vermerk auf der
Anzeige zu schliessen sei - die Zuständigkeit auf seinen Aufenthaltsort (Art.
48 SchKG) in Zürich stütze, obwohl er dort bereits seit 1998 seinen Wohnsitz
habe.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Er legt in seiner
Beschwerdeschrift in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den
Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1
S. 93; 96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig angewendet habe, wenn sie zum
Ergebnis gelangt ist, die blosse Aufforderung des Betreibungsamtes zur
Abholung des Zahlungsbefehls sowie die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage
zur örtlichen Zuständigkeit seien nicht anfechtbar. Die Beschwerde erweist
sich insgesamt als unzulässig.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: