Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.183/2002
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7B.183/2002 /RrF

Urteil vom 16. Oktober 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2002.
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Beschwerde von Z.________ vom 19. August 2002 (Postaufgabe) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen das Urteil der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 10.
September 2002, mit welchem auf seine Beschwerde gegen die am 22. August 2002
angekündigte Pfändung des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Betreibung Nrn. ...)
nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift vom 19. September 2002 (Postaufgabe) in englischer
Sprache abgefasst ist,

dass sämtliche Rechtsschriften für das Gericht in einer Nationalsprache
(Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) abzufassen sind (Art. 30
Abs. 1 OG; vgl. Art. 4 BV),

dass im Weiteren in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung
des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt werden (Art. 79 Abs. 1 OG),

dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer Frist
anzusetzen, um die Beschwerdeschrift in eine der Landessprachen zu
übersetzen, weil sich die missbräuchliche Beschwerdeführung (vgl. Art. 36a
Abs. 1 lit. a OG) ohne weiteres daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer -
wie bereits seine Eingabe vom 28. August 2002 an die Aufsichtsbehörde belegt
- in deutscher Sprache Beschwerde hätte führen können und die Eingabe an das
Bundesgericht inhaltlich offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen
genügt,

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass der Beschwerdeführer zufolge mutwilliger Beschwerdeführung die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Staat Wallis
und Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Wallis,
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Sektion
Inkasso, 1950 Sitten), dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: